Entscheidungen des BPatG – KW-02-2026

In der Kalenderwoche 02 des Jahres 2026 hat das Bundespatentgericht mehrere Entscheidungen zu zentralen Fragen des Markenrechts getroffen. Die Beschlüsse betreffen unterschiedliche Verfahrenskonstellationen – von der Prüfung beschreibender Angaben über Fragen der Verwechslungsgefahr bis hin zu verfahrensrechtlichen Fehlern im Eintragungsverfahren. Die Entscheidungen der Woche BPatG KW-02-2026 zeigen erneut, dass sowohl materiellrechtliche Schutzhindernisse als auch verfahrensrechtliche Anforderungen eine maßgebliche Rolle im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren spielen.

Unterscheidungskraft – Verfahrensmangel im Eintragungsverfahren (BPatG KW-02-2026 – 28 W (pat) 60/22)

Gericht: Bundespatentgericht
Aktenzeichen: 28 W (pat) 60/22
Entscheidungsdatum: 07.01.2026
Zentrale Norm: §8 Abs2 Nr1 MarkenG | §66 MarkenG | §70 Abs3 Nr2 MarkenG
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Hintergrund des Falls – BPatG KW-02-2026 – 28 W (pat) 60/22

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die international registrierte Wortmarke „ATHLETIC ELEGANCE“, die Schutz für verschiedene Waren und Dienstleistungen insbesondere im Bereich Fahrzeuge, Fahrzeugteile, Werbung sowie Designleistungen beanspruchte. Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hatte der Marke teilweise den Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bezeichnung fehle die erforderliche Unterscheidungskraft, weil der Verkehr sie lediglich als werblich anpreisenden Hinweis auf sportlich-elegante Fahrzeuge verstehe.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens kam es zu Unklarheiten hinsichtlich des zugrunde gelegten Warenverzeichnisses. Hintergrund war eine Korrektur der internationalen Registrierung, nachdem ursprünglich eine teilweise Löschung des Warenverzeichnisses aufgrund eines Fehlers des koreanischen Markenamts erfolgt war. Während die Markenstelle zunächst nur einzelne Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen hatte, ging die Erinnerungsprüferin später von einem erweiterten Gegenstand der Zurückweisung aus und begründete ihre Entscheidung unter anderem auch hinsichtlich weiterer Waren und Dienstleistungen.

Damit stellte sich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht nicht nur die Frage der fehlenden Unterscheidungskraft im Sinne des §8 Abs2 Nr1 MarkenG, sondern insbesondere die Frage, ob das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Verfahrensmangel litt.

Die Entscheidung des Gerichts – BPatG KW-02-2026 – 28 W (pat) 60/22

Das Bundespatentgericht gab der Beschwerde statt und hob sowohl den Erstbeschluss der Markenstelle als auch den Erinnerungsbeschluss auf. Nach Auffassung des Senats lag ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von §70 Abs3 Nr2 MarkenG vor. Ein solcher Mangel ist gegeben, wenn das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt keine ausreichende Grundlage für eine sachliche Entscheidung bietet.

Der Senat stellte fest, dass die Markenstelle ihrer Entscheidung teilweise ein unzutreffendes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zugrunde gelegt hatte. Darüber hinaus sei im Erinnerungsverfahren über einen unzutreffenden Verfahrensgegenstand entschieden worden. Die Erinnerungsprüferin habe ihre Entscheidung teilweise auf Waren und Dienstleistungen gestützt, die im Erstbeschluss nicht Gegenstand der Zurückweisung gewesen seien.

Damit habe die Markenstelle gegen grundlegende Verfahrensprinzipien verstoßen, insbesondere gegen das Verbot der Schlechterstellung im Rechtsmittelverfahren sowie gegen das Recht auf rechtliches Gehör. Unter diesen Umständen sah der Senat keine Grundlage für eine eigene Sachentscheidung und verwies die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurück.

Bedeutung für die Praxis – BPatG KW-02-2026 – 28 W (pat) 60/22

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer präzisen Bestimmung des Verfahrensgegenstands im markenrechtlichen Eintragungsverfahren. Fehler bei der Festlegung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses können dazu führen, dass Entscheidungen bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben werden müssen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass sowohl Markenstellen als auch Verfahrensbeteiligte die Entwicklung des Warenverzeichnisses während des Verfahrens sorgfältig dokumentieren und berücksichtigen müssen. Insbesondere bei internationalen Registrierungen können Änderungen im internationalen Register erhebliche Auswirkungen auf den Prüfungsgegenstand haben.

Die Entscheidung zeigt zugleich, dass das Bundespatentgericht in solchen Fällen regelmäßig von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Sache zur erneuten Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, anstatt selbst über die materielle Schutzfähigkeit der Marke zu entscheiden.

Verwechslungsgefahr – Widerspruch gegen Dienstleistungsmarke (BPatG KW-02-2026 – 29 W (pat) 45/22)

Gericht: Bundespatentgericht
Aktenzeichen: 29 W (pat) 45/22
Entscheidungsdatum: 14.01.2026
Zentrale Norm: §9 Abs1 Nr2 MarkenG | §42 Abs3 MarkenG | §43 MarkenG | §66 Abs1 MarkenG | §83 Abs2 Nr1 MarkenG | §158 Abs5 MarkenG
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Hintergrund des Falls – BPatG KW-02-2026 – 29 W (pat) 45/22

Im Mittelpunkt dieses Beschwerdeverfahrens stand ein Widerspruch gegen eine eingetragene Wort-/Bildmarke, die unter anderem Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 – insbesondere Büro- und Verwaltungsdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Immobilienbereich – beanspruchte. Gegen diese Marke wurde Widerspruch aus mehreren älteren Unionsmarken erhoben, darunter der bekannten Wortmarke „lexoffice“.

Der Widerspruch richtete sich gezielt gegen Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 der angegriffenen Marke. Nach Auffassung der Widersprechenden bestehe zwischen den Zeichen eine Verwechslungsgefahr im Sinne von §9 Abs1 Nr2 MarkenG, da sich die Dienstleistungen teilweise überschneiden und die Zeichen in ihrem Gesamteindruck hinreichende Ähnlichkeiten aufweisen könnten.

Die Markenstelle hatte den Widerspruch zuvor zurückgewiesen beziehungsweise die angegriffene Eintragung aufrechterhalten. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Widersprechende mit der Beschwerde zum Bundespatentgericht.

Die Entscheidung des Gerichts – BPatG KW-02-2026 – 29 W (pat) 45/22

Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde zurück. Nach Auffassung des Senats lagen die Voraussetzungen für eine Verwechslungsgefahr im Sinne von §9 Abs1 Nr2 MarkenG nicht vor. Maßgeblich war dabei eine Gesamtwürdigung der relevanten Faktoren, insbesondere der Zeichenähnlichkeit, der Dienstleistungsähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke.

Der Senat stellte fest, dass trotz teilweiser Überschneidungen im Dienstleistungsbereich keine ausreichende Zeichenähnlichkeit gegeben sei, um beim maßgeblichen Verkehr eine Verwechslungsgefahr hervorzurufen. Dabei wurde insbesondere der Gesamteindruck der jeweiligen Marken berücksichtigt.

Auch unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sah das Gericht keinen Anlass, von einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr auszugehen. Die Unterschiede in Struktur, Gestaltung und Wahrnehmung der Zeichen seien ausreichend, um eine unmittelbare oder mittelbare Verwechslung auszuschließen.

Bedeutung für die Praxis – BPatG KW-02-2026 – 29 W (pat) 45/22

Die Entscheidung verdeutlicht erneut die Bedeutung der Gesamtabwägung im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr. Selbst wenn Dienstleistungen teilweise identisch oder ähnlich sind, führt dies nicht automatisch zur Löschung einer jüngeren Marke.

Für die Praxis bedeutet dies, dass bei Widerspruchsverfahren insbesondere die konkrete Zeichenstruktur und der Gesamteindruck der Marken entscheidend sind. Auch bei bekannten oder häufig verwendeten Markenbestandteilen kann eine ausreichende Differenzierung im Gesamteindruck dazu führen, dass eine Verwechslungsgefahr verneint wird.

Das Urteil unterstreicht damit die weiterhin hohe Bedeutung einer differenzierten Zeichenanalyse im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht.

Beschreibende Angabe – Alternativmedizinische Bezeichnung (BPatG KW-02-2026 – 30 W (pat) 66/23)

Gericht: Bundespatentgericht
Aktenzeichen: 30 W (pat) 66/23
Entscheidungsdatum: 15.01.2026
Zentrale Norm: §8 Abs2 Nr2 MarkenG | §37 Abs1 MarkenG
PDF-Version: Urteil als PDF

Hintergrund des Falls – BPatG KW-02-2026 – 30 W (pat) 66/23

Im dritten Verfahren der Woche BPatG KW-02-2026 ging es um die Anmeldung der Wortfolge „Zell Licht Spiegel“ als Marke. Die Anmeldung beanspruchte Schutz für Waren und Dienstleistungen im veterinärmedizinischen Bereich, darunter Hygienepräparate, veterinärmedizinische Geräte sowie Dienstleistungen der Gesundheitspflege für Tiere.

Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Anmeldung zurückgewiesen. Nach ihrer Auffassung handele es sich bei der Wortkombination um eine beschreibende Angabe im Sinne von §8 Abs2 Nr2 MarkenG. Der Begriff verweise auf eine in der Alternativmedizin verwendete Methode im Zusammenhang mit sogenanntem „Zell-Licht“ beziehungsweise Biophotonen.

Die Anmelderin argumentierte dagegen, es handele sich um eine eigenständige Wortschöpfung, die ausschließlich von ihr selbst und ihren Schülerinnen und Schülern verwendet werde. Daher könne kein Freihaltebedürfnis bestehen.

Die Entscheidung des Gerichts – BPatG KW-02-2026 – 30 W (pat) 66/23

Das Bundespatentgericht bestätigte die Entscheidung der Markenstelle und wies die Beschwerde zurück. Nach Auffassung des Senats besteht die angemeldete Wortfolge ausschließlich aus beschreibenden Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können.

Der Begriff „Zell-Licht“ werde im Bereich alternativer Heilmethoden bereits seit längerer Zeit als Bezeichnung für sogenannte Biophotonen verwendet. In Verbindung mit dem Begriff „Spiegel“ erschließe sich dem angesprochenen Verkehr ohne weiteres die Bedeutung eines Geräts oder Hilfsmittels zur Anwendung entsprechender Therapieformen.

Damit erschöpfe sich die Bezeichnung im vorliegenden Kontext in einem Sachhinweis auf einen „Zell-Licht-Spiegel“, der etwa im Rahmen alternativer veterinärmedizinischer Behandlungen eingesetzt werden könne. Eine solche Angabe müsse nach §8 Abs2 Nr2 MarkenG für den allgemeinen Wettbewerb frei verfügbar bleiben.

Bedeutung für die Praxis – BPatG KW-02-2026 – 30 W (pat) 66/23

Die Entscheidung verdeutlicht erneut den weiten Anwendungsbereich des Freihaltebedürfnisses nach §8 Abs2 Nr2 MarkenG. Bereits die Eignung einer Bezeichnung, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, genügt für das Eintragungshindernis.

Unerheblich ist dabei, ob eine Bezeichnung bereits allgemein verbreitet ist oder ursprünglich von der Anmelderin selbst geprägt wurde. Entscheidend ist allein, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung im Zusammenhang mit den betroffenen Waren oder Dienstleistungen verstehen.

Für die Praxis zeigt die Entscheidung, dass insbesondere im Bereich medizinischer oder therapeutischer Begriffe häufig ein beschreibender Bezug angenommen wird, der einer markenrechtlichen Monopolisierung entgegensteht.

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