EuG KW-11-2026: Das Gericht der Europäischen Union befasste sich in dieser Woche mit zentralen Fragen des Unionsmarkenrechts, darunter Benutzungsnachweise im Verfallsverfahren, Verwechslungsgefahr in Widerspruchsverfahren, absolute Eintragungshindernisse sowie Bösgläubigkeit in der Nichtigkeitsprüfung.
Verfallsverfahren – ernsthafte Benutzung bei Relaunch einer Zeitschriftenmarke (EuG KW-11-2026 – T-114/25)
Hintergrund des Falls EuG KW-11-2026 T-114/25
Gegenstand des Verfahrens war ein Verfallsverfahren wegen Nichtbenutzung der Unionswortmarke MAX. Die Antragstellerin stellte am 29. September 2022 beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung des Verfalls für Waren der Klasse 9 (u. a. Ton- und Bildträger) sowie für Druckerzeugnisse der Klasse 16 (u. a. Zeitschriften, Zeitungen, Periodika und Bücher). Als Rechtsproblem stand das Verfallsverfahren im Mittelpunkt, insbesondere die Frage, ob eine ernsthafte Benutzung der Marke im relevanten Zeitraum hinreichend nachgewiesen war. Die Nichtigkeitsabteilung erklärte die Marke am 24. Januar 2024 vollständig für verfallen. Die Markeninhaberin legte Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer bestätigte den vollständigen Verfall für die Klasse 9 sowie für Zeitungen, Periodika und Bücher in Klasse 16, hob die Entscheidung jedoch insoweit auf, als die Marke für „Magazines“ in Klasse 16 widerrufen worden war. Die Klägerin wandte sich mit der Klage gegen diese Teilaufhebung und griff die Beweiswürdigung der Beschwerdekammer zur Benutzung für „Magazines“ an.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte damit den von der Beschwerdekammer angenommenen Fortbestand der Marke für „Magazines“ in Klasse 16. Maßgeblich war, dass die Beschwerdekammer eine Gesamtwürdigung der vorgelegten Unterlagen vorgenommen und daraus ableiten durfte, dass die Markeninhaberin im relevanten Zeitraum Schritte unternommen hatte, die auf eine tatsächliche Marktnutzung gerichtet waren. In der Begründung spielte insbesondere eine Autorisierung zur Veröffentlichung von MAX-Magazin-Inhalten (mit der Folge von Testausgaben) sowie ein Lizenzvertrag über die Veröffentlichung, Vermarktung, Distribution und den Verkauf einer deutschen Ausgabe eine Rolle. Das Gericht beanstandete weder den Prüfungsmaßstab noch die Bewertung, wonach diese Unterlagen geeignet sein konnten, die ernsthafte Benutzung für Zeitschriften zu stützen. Einwände, die auf einzelne Beweisstücke zielten, vermochten die tragenden Erwägungen der Beschwerdekammer nicht zu erschüttern. Damit blieb es dabei, dass der Verfall zwar für die übrigen betroffenen Waren und Druckerzeugnisse bestätigt wurde, nicht jedoch für „Magazines“.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil verdeutlicht, dass im Verfallsverfahren die Benutzungsfrage nicht schematisch, sondern anhand einer Gesamtschau zu beantworten ist. Auch wenn eine Marke zeitweise nicht in einem etablierten Vertrieb präsent ist, können Maßnahmen zur tatsächlichen Wiederaufnahme der Marktnutzung – etwa Testpublikationen und vertraglich abgesicherte Veröffentlichungs- und Vertriebsstrukturen – in der Beweiswürdigung erhebliches Gewicht haben. Für Markeninhaber ist entscheidend, Unterlagen vorzulegen, die einen konkreten Bezug zur Benutzung für die beanspruchten Waren erkennen lassen. Für Verfallsantragsteller zeigt die Entscheidung, dass Angriffe auf einzelne Dokumente häufig nicht ausreichen, wenn die übrige Aktenlage ein konsistentes Bild einer ernsthaften Benutzung oder eines marktrelevanten Relaunchs vermittelt.
Strategische Einordnung
In der Benutzungsdarlegung sollte frühzeitig eine Beweiskette aufgebaut werden, die Veröffentlichung, Vertrieb und Marktbezug nachvollziehbar verbindet. Lizenz- und Autorisierungsdokumente sollten mit Nachweisen zur tatsächlichen Umsetzung flankiert werden. In der Verteidigung empfiehlt sich eine klare Zuordnung der Belege zu den konkret angegriffenen Waren. Bei der Anfechtung der Beweiswürdigung ist es strategisch sinnvoll, nicht nur einzelne Belege zu isolieren, sondern Widersprüche oder Lücken in Zeit, Ort, Umfang und Warenbezug systematisch herauszuarbeiten. Wird ein Relaunch geltend gemacht, sollte die Darstellung auf konkrete Marktakte und nicht auf bloße Absichtserklärungen fokussieren. Insgesamt bleibt die gerichtliche Kontrolle der Würdigung durch die Beschwerdekammer zurückhaltend, sofern diese den richtigen Maßstab anlegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.
Verwechslungsgefahr – Zeichenähnlichkeit bei Fantasiebegriffen für Anzündhilfen (EuG KW-11-2026 – T-301/25)
Hinweis: Zu diesem Verfahren mit Bezug zu einer deutschen Marke gibt es einen ausführlichen Einzelbeitrag. Hier folgt die Kurzfassung (Details und Praxistipps im verlinkten Artikel).
Hintergrund (kurz)
Im Widerspruchsverfahren gegen die Unionsbildmarke FLAMBIT (Klasse 4: u. a. Anzündhilfen/Grillanzünder) stützte sich der Widerspruch u. a. auf die ältere deutsche Wortmarke flambriks. EUIPO und Beschwerdekammer bejahten Verwechslungsgefahr für den deutschen Markt; der Anmelder klagte dagegen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das EuG wies die Klage ab und bestätigte die Beurteilung der Beschwerdekammer: Bei identischen Waren, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie hoher phonetischer und zumindest durchschnittlicher visueller Ähnlichkeit durfte Verwechslungsgefahr angenommen werden; eine begriffliche Abgrenzung half mangels Bedeutungsgehalt nicht weiter.
Bedeutung für die Praxis (kurz)
Die Entscheidung unterstreicht die praktische Bedeutung der Klangähnlichkeit – gerade bei Alltagswaren – und zeigt, dass Fantasiebegriffe ohne Bedeutungsgehalt häufig keine „Begriffsebene“ zur Entschärfung bieten.
Strategische Einordnung (kurz)
Anmelder sollten bei ähnlich gebildeten Fantasiebegriffen frühzeitig Kollisionsrisiken im relevanten Sprachraum prüfen und sich nicht auf fehlende begriffliche Nähe verlassen. In Widerspruchsverfahren ist eine Argumentation entlang der Gesamtwirkung (Klang/Schriftbild) regelmäßig entscheidend.
Beschreibende Angabe – medizinischer Bedeutungsgehalt eines Wortzeichens für Gesundheitsleistungen (EuG KW-11-2026 – T-55/25)
Hintergrund des Falls EuG KW-11-2026 T-55/25
Die Klägerin meldete am 20. Februar 2024 die Unionswortmarke Endo-Sleeve an, unter anderem für Waren der Klasse 5 (diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel, einschließlich für medizinische Zwecke) sowie Dienstleistungen der Klasse 44 (u. a. Krankenhaus- und chirurgische Behandlungsdienstleistungen, ärztliche Dienstleistungen und Beratungen in Bezug auf das Abnehmen). Der Prüfer wies die Anmeldung am 13. Mai 2024 teilweise zurück. Als zentrales Rechtsproblem standen absolute Eintragungshindernisse im Raum, insbesondere der beschreibende Charakter und die fehlende Unterscheidungskraft. Die Klägerin legte Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde zurück und nahm an, dass Endo-Sleeve für die betroffenen Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 sei und deshalb zugleich keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b besitze. Mit der Klage begehrte die Klägerin die Aufhebung dieser Entscheidung und rügte einen Verstoß gegen beide Vorschriften.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht wies die Klage ab. Es stellte den rechtlichen Maßstab heraus, wonach Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen sind, wenn sie ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c genügt dabei, dass ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen Zeichen und beanspruchten Waren oder Dienstleistungen besteht, der es dem maßgeblichen Publikum erlaubt, ohne Weiteres und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung zu erkennen. Vor diesem Hintergrund bestätigte das Gericht die Würdigung der Beschwerdekammer, dass Endo-Sleeve im einschlägigen Kontext einen beschreibenden Aussagegehalt aufweist. Folgerichtig war nach Auffassung des Gerichts auch die Verneinung der Unterscheidungskraft nicht zu beanstanden, da ein Zeichen, das vom relevanten Publikum als beschreibende Angabe verstanden wird, regelmäßig nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen wird. Die vom Kläger angeführten Argumente vermochten die Annahme eines beschreibenden Verständnisses nicht zu entkräften.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung bestätigt, dass bei der Anmeldung von Wortzeichen im Gesundheits- und Medizinbereich die Prüfung des beschreibenden Gehalts besonders streng am tatsächlichen Sprach- und Fachgebrauch ausgerichtet wird. Wortbildungen, die an geläufige medizinische Bestandteile anknüpfen oder eine funktionale Beschreibung nahelegen, sind anfällig für Zurückweisungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c. Für die Praxis bedeutet dies, dass Anmelder frühzeitig prüfen sollten, wie die maßgeblichen Verkehrskreise – einschließlich fachkundiger Nutzer – die Wortkombination verstehen. Wer an beschreibungsnahen Begriffen festhält, muss damit rechnen, dass eine Eintragung auch dann scheitert, wenn die Wortbildung nicht in jedem Detail lexikalisch nachweisbar ist. Zugleich zeigt das Urteil, dass die Argumentation zur Unterscheidungskraft häufig mit der Beurteilung des beschreibenden Charakters „mitfällt“.
Strategische Einordnung
Für Markenstrategien im Gesundheitssektor empfiehlt sich eine konsequente Trennung zwischen Produkt- oder Leistungserklärung und Herkunftshinweis. Bereits im Vorfeld sollte die Markenentwicklung auf Fantasieelemente oder ungewöhnliche Kombinationen setzen, die einen Interpretationsaufwand auslösen. Wenn eine beschreibungsnahe Komponente unvermeidbar ist, kann die Kombination mit weiteren kennzeichnenden Elementen oder eine abweichende Markenform (z. B. Bildmarke mit prägnanter Gestaltung) erwogen werden. Im Verfahren ist es zweckmäßig, das relevante Publikum und dessen Verständnishorizont präzise zu definieren und die behauptete Beschreibungseignung substantiell anzugreifen. Argumente, die nur auf Originalität im Sinne einer neuen Wortschöpfung abstellen, bleiben regelmäßig unzureichend, wenn der Sinngehalt ohne Weiteres erfasst werden kann. Insgesamt bekräftigt die Entscheidung die Bedeutung einer evidenzbasierten Markenentwicklung und einer realistischen Risikobewertung bei absoluten Eintragungshindernissen.
Verwechslungsgefahr – Teilannullierung wegen fehlerhafter Begründung zur Warenabgrenzung (EuG KW-11-2026 – T-62/25)
Hintergrund des Falls EuG KW-11-2026 T-62/25
In einem Widerspruchsverfahren ging es um die Anmeldung einer Unionsbildmarke V VENILO für Waren und Dienstleistungen der Klassen 34, 35 und 42, darunter insbesondere E-Zigaretten und Liquids sowie verschiedene Werbe- und technische Dienstleistungen. Die Widersprechende stützte den Widerspruch auf eine ältere Unionsbildmarke V, eingetragen für Waren in den Klassen 9 und 34, unter anderem ebenfalls für elektronische Zigaretten und Zubehör. Als zentrales Rechtsproblem war die Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 zu prüfen; zudem spielte in den Feststellungen der Beschwerdekammer die Frage einer gesteigerten Kennzeichnungskraft durch Benutzung eine Rolle. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde gegen die Entscheidung der Oppositionsabteilung zurück. Vor dem Gericht beanstandete die Klägerin die Bewertung der Zeichenähnlichkeit und die Würdigung, inwieweit die betroffenen Waren – insbesondere die Waren der Klasse 34 – von der Verwechslungsgefahr erfasst sind.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht hob die angefochtene Entscheidung teilweise auf. Es annullierte die Entscheidung der Beschwerdekammer insoweit, als diese die Beschwerde hinsichtlich bestimmter Waren der Klasse 34 zurückgewiesen hatte, nämlich im Kern für elektronische Zigaretten und zugehörige Flüssigkeiten sowie weitere in der Tenorierung benannte Waren. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab. In der Begründung stellte es die Grundsätze der globalen Beurteilung der Verwechslungsgefahr heraus, die auf dem Gesamteindruck der Zeichen beruht und die Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers berücksichtigt. Zugleich betonte es, dass der Zeichenvergleich grundsätzlich die Marken als Ganzes betrifft und eine Dominanz einzelner Bestandteile nur dann den Vergleich prägt, wenn die übrigen Bestandteile vernachlässigbar sind. Auf dieser Grundlage beanstandete das Gericht die Entscheidung der Beschwerdekammer nicht umfassend, hielt aber die Beurteilung in Bezug auf die konkret benannten Waren der Klasse 34 für rechtsfehlerhaft, sodass insoweit eine Teilannullierung geboten war. Damit blieb die Entscheidung der Beschwerdekammer außerhalb dieses Warenumfangs bestehen.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil unterstreicht, dass die Verwechslungsgefahr nicht pauschal für eine Klassenüberschrift bejaht oder verneint werden darf, sondern die Waren und Dienstleistungen differenziert zu prüfen sind. Gerade in dynamischen Märkten wie E-Zigaretten und Zubehör können feine Abgrenzungen zwischen Warenkategorien entscheidend sein und müssen in der Begründung der Beschwerdekammern nachvollziehbar behandelt werden. Für Verfahrensbeteiligte ist wichtig, die Warenlisten präzise zu strukturieren und die Ähnlichkeitsargumentation auf einzelne Warenkategorien herunterzubrechen. Zugleich zeigt die Teilannullierung, dass selbst bei im Grundsatz tragfähiger Zeichenanalyse Begründungs- oder Zuordnungsfehler bei der Warenabgrenzung zur Aufhebung führen können.
Strategische Einordnung
In Widerspruchsverfahren empfiehlt sich eine zweigleisige Strategie: Einerseits sollte die Zeichenähnlichkeit stringent entlang der Gesamtwirkung begründet werden, andererseits muss die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit granular dargelegt werden. Wo Klassen 34, 35 und 42 zusammentreffen, sollte der Bezug zwischen Waren und begleitenden Dienstleistungen konkretisiert werden, statt auf allgemeine Marktannahmen zu setzen. Bei der Verteidigung einer Anmeldung ist es sinnvoll, Unterschiede in Vertrieb, Zweck und Nutzererwartung für einzelne Warenpositionen herauszustellen. Bei der Angriffslinie kann eine sorgfältige Auswahl der stärksten, am nächsten liegenden Waren den Streit fokussieren und die Erfolgsaussichten erhöhen. Das Urteil macht deutlich, dass eine präzise Begründungslage im EUIPO-Verfahren auch im Hinblick auf eine mögliche gerichtliche Kontrolle entscheidend ist. Teilaufhebungen sind prozessual bedeutsam, weil sie die Entscheidung auf einen engeren Umfang zurückführen können, ohne den gesamten Streit neu aufzurollen.
Fehlende Unterscheidungskraft – Werbeaussage als Wortmarke für Kosmetik- und Beauty-Tools (EuG KW-11-2026 – T-326/25)
Hintergrund des Falls EuG KW-11-2026 T-326/25
Die Klägerin beantragte am 15. April 2024 die Eintragung der Unionswortmarke IMPRESS für Waren der Klassen 3 und 8, darunter Make-up, Pflegepräparate sowie Werkzeuge und Geräte für die kosmetische Pflege von Wimpern und Augenbrauen. Der Prüfer wies die Anmeldung am 30. September 2024 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. Im Kern sah das EUIPO den Begriff „IMPRESS“ als eine Aussage, die – verstanden als „einen Eindruck machen“ oder „einen starken, anhaltenden Effekt haben“ – eine werbliche Botschaft über die Wirkung der Waren vermittele. Die Klägerin legte Beschwerde ein, blieb aber vor der Beschwerdekammer erfolglos. Das zentrale Rechtsproblem war damit die fehlende Unterscheidungskraft nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001, insbesondere bei Zeichen, die als Werbeaussagen verstanden werden können. Mit der Klage begehrte die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht wies die Klage ab. Es stellte klar, dass an Slogans oder werblich anmutende Zeichen keine strengeren Kriterien angelegt werden dürfen als an andere Markenkategorien, dass aber dennoch Unterscheidungskraft nur vorliegt, wenn das Zeichen geeignet ist, die betriebliche Herkunft der Waren zu kennzeichnen. Zeichen, die in erster Linie als gewöhnliche Werbebotschaft verstanden werden, können zwar ausnahmsweise unterscheidungskräftig sein, wenn sie Originalität oder Resonanz besitzen und einen gewissen Interpretationsaufwand oder einen kognitiven Prozess auslösen. Im konkreten Fall bestätigte das Gericht die Würdigung der Beschwerdekammer, dass „IMPRESS“ für einen Teil des relevanten Publikums, nämlich das englischsprachige Publikum in der Union, als werbliche Anpreisung verstanden werde, die auf die beabsichtigte Wirkung der Waren zielt, Aufmerksamkeit zu erzeugen und das Erscheinungsbild zu verbessern. Damit fehle es an der Eignung, als Herkunftshinweis zu dienen. Auch Einwände, die auf Gleichbehandlung oder ordnungsgemäße Verwaltung abzielten, führten nicht zur Aufhebung der Entscheidung.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil ist ein weiterer Hinweis darauf, dass kurze, positiv besetzte englische Verben oder Imperative im Kosmetik- und Lifestyle-Bereich häufig als unmittelbare Werbeaussage eingeordnet werden. Die Schwelle zur Unterscheidungskraft wird vor allem dann überschritten, wenn das Zeichen über die rein werbliche Aussage hinaus einen originellen oder mehrdeutigen Gehalt hat. Für Anmelder bedeutet dies, dass „Wirkversprechen“-Begriffe, die das Ziel der Produkte beschreiben (Eindruck machen, verschönern, beeindrucken), ein erhöhtes Zurückweisungsrisiko tragen. Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, dass der relevante Sprachraum nicht auf einzelne Mitgliedstaaten beschränkt ist: Schon die Wahrnehmung durch das englischsprachige Publikum kann die Eintragung als Unionsmarke verhindern.
Strategische Einordnung
Bei Markenanmeldungen für Beauty- und Kosmetiksegmente sollten Zeichen vermieden werden, die unmittelbar als Qualitäts- oder Wirkbehauptung gelesen werden. Wo ein werblicher Kern unvermeidlich ist, kann eine Kombinationsmarke mit zusätzlichen unterscheidungskräftigen Elementen die Eintragungsfähigkeit erhöhen. In der Argumentation gegen eine Zurückweisung ist es regelmäßig wirksamer, konkrete Mehrdeutigkeiten, ungewöhnliche Syntax oder einen interpretativen „Bruch“ herauszuarbeiten, als abstrakt auf die grundsätzliche Eintragungsfähigkeit von Slogans zu verweisen. Für die Verfahrensführung ist zudem wichtig, Gleichbehandlungsargumente nur mit belastbaren Vergleichsfällen zu führen und deren tatsächliche Vergleichbarkeit darzulegen. Insgesamt bestätigt die Entscheidung die Linie, dass einfache Werbeverben ohne besonderen semantischen Mehrwert im Regelfall nicht als Herkunftshinweis fungieren. In der Markenstrategie sollte daher frühzeitig auf Zeichenentwicklung mit klarer Differenzierungskraft gesetzt werden.
Bösgläubigkeit – Nichtigkeitsprüfung bei Anlehnung an erfolgreich genutztes Marktzeichen (EuG KW-11-2026 – T-303/25)
Hintergrund des Falls EuG KW-11-2026 T-303/25
Das Verfahren betraf eine Nichtigkeitsprüfung wegen Bösgläubigkeit. Ausgangspunkt war ein Antrag der Intervenientin auf Nichtigerklärung einer Unionsbildmarke GEOGRAPHICAL NORWAY EXPEDITION, die für Waren in mehreren Klassen eingetragen war. Das zentrale Rechtsproblem war die Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, also die Frage, ob der Anmelder bei Einreichung der Markenanmeldung in Kenntnis eines fremden, im Markt verwendeten Zeichens handelte und mit der Anmeldung unlautere Zwecke verfolgte. Nach einer vorangegangenen gerichtlichen Befassung erließ die Beschwerdekammer eine neue Entscheidung, hob die frühere Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und erklärte die angegriffene Marke für nichtig. Sie begründete dies mit einer Gesamtheit objektiver Umstände, darunter der wirtschaftliche Erfolg eines von der Intervenientin genutzten Zeichens, die Nutzung unter Einbeziehung der norwegischen Flagge sowie die Annahme, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin das Marktzeichen nicht ignorieren konnte. Die Klägerin erhob Klage und rügte mehrere Beurteilungsfehler, unter anderem zur Zeichenähnlichkeit und zur Verknüpfung zwischen den Zeichen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Nichtigerklärung. Es stellte darauf ab, dass die Bösgläubigkeit anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. In diesem Rahmen dürfen insbesondere die Kenntnis eines fremden, im Markt verwendeten Zeichens, der Grad der Ähnlichkeit der Zeichen und das Verhalten des Anmelders vor und nach der Anmeldung berücksichtigt werden. Das Gericht hielt die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer für tragfähig, dass eine Gesamtheit objektiver Gesichtspunkte für bösgläubiges Handeln spreche. Es beanstandete weder die Herleitung, dass der Anmelder das von der Intervenientin genutzte Zeichen kennen musste, noch die Annahme, dass die konkreten Umstände in ihrer Gesamtheit einen unlauteren Zweck nahelegen. Damit blieb die Entscheidung, die angegriffene Marke wegen Bösgläubigkeit für nichtig zu erklären, bestehen.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil verdeutlicht die praktische Reichweite des Bösgläubigkeitskonzepts als Korrektiv gegen Markenanmeldungen, die in engem Zusammenhang mit einem bereits erfolgreichen Marktauftritt Dritter stehen. Für Unternehmen, die Trendbegriffe, Länder- oder Expeditionsmotive oder bekannte Symbolik aufgreifen, steigt das Risiko einer späteren Nichtigkeit, wenn sich Anhaltspunkte für eine bewusste Anlehnung an ein etabliertes Zeichen verdichten. Für Antragsteller in Nichtigkeitsverfahren zeigt die Entscheidung, dass die Darstellung objektiver Umstände – Marktpräsenz, Erfolg, zeitliche Abläufe und Kenntnisindikatoren – entscheidend ist. Für Markeninhaber wird deutlich, dass eine Verteidigung gegen Bösgläubigkeit mehr erfordert als die Behauptung eigenständiger Gestaltung, wenn der Kontext auf eine strategische Übernahme von Marktsignalen hindeutet.
Strategische Einordnung
In der Markenpraxis sollte vor Anmeldung eine Kollisions- und Kontextprüfung erfolgen, die nicht nur Registerrechte, sondern auch Marktverwendungen erfasst. Bei Zeichen, die sich an populäre Themen oder etablierte Bildwelten anlehnen, ist besondere Vorsicht geboten. Wenn ein Zeichen in der Branche bereits sichtbar erfolgreich genutzt wird, sollte eine differenzierende Markenentwicklung gewählt werden, um den Eindruck einer gezielten Annäherung zu vermeiden. In Nichtigkeitsverfahren wegen Bösgläubigkeit ist eine sorgfältige Chronologie zentral, um Kenntnis, Motivlage und Zweckrichtung plausibel zu machen. Auf Verteidigungsseite empfiehlt sich eine konsistente Dokumentation der eigenen Entstehungsgeschichte und der legitimen Anmeldegründe. Argumente zur Zeichenähnlichkeit sollten stets mit dem Gesamtumfeld verknüpft werden, weil die Bösgläubigkeit nicht allein an formaler Ähnlichkeit hängt. Insgesamt bestätigt die Entscheidung, dass Gerichte eine Gesamtbetrachtung schützen, wenn diese auf belastbaren objektiven Umständen beruht.
Begründungspflicht – Umfang der Auseinandersetzung mit Benutzungsunterlagen im Verfallsverfahren (EuG KW-11-2026 – T-663/24)
Hintergrund des Falls EuG KW-11-2026 T-663/24
Im Verfallsverfahren betreffend die Unionswortmarke MOSTOSTAL stand die ernsthafte Benutzung im Mittelpunkt. Der Fall ist in einen umfangreichen historischen Kontext eingebettet, der die Entwicklung und Verwendung des Namens „Mostostal“ in Polen und verschiedene markenrechtliche Stationen beschreibt. Prozessual war entscheidend, dass die Markeninhaberin die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke belegen musste und hierzu zahlreiche Unterlagen vorlegte. Das zentrale Rechtsproblem betraf das Verfallsverfahren wegen Nichtbenutzung, flankiert von der Frage, wie weit die Begründungspflicht des EUIPO reicht und in welchem Umfang die Beschwerdekammer sich mit den vorgelegten Benutzungsunterlagen auseinandersetzen muss. Die Klägerin rügte insbesondere, die Beschwerdekammer habe nur einen Teil der eingereichten Beweismittel berücksichtigt und nicht hinreichend begründet, warum andere Unterlagen für die Benutzungsprüfung nicht relevant seien. Außerdem spielte die Frage eine Rolle, ob im gerichtlichen Verfahren neue Anlagen zulässig sind, wenn deren Inhalt im Wesentlichen erstmals vor dem Gericht vorgelegt wird.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht wies die Klage ab. Es stellte zunächst die Maßstäbe zur Begründungspflicht nach Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 heraus und knüpfte an die allgemeinen Grundsätze zur Begründung von Unionsakten an. Zugleich bestätigte es die prozessuale Grenze, dass der Rechtsstreit vor dem Gericht grundsätzlich auf der Grundlage des Streitstoffs zu führen ist, der dem EUIPO vorgelegen hat, und dass neue Beweise, die erstmals vor Gericht vorgebracht werden, nicht dazu dienen dürfen, das Verfahren vor dem EUIPO zu ersetzen. Vor diesem Hintergrund folgte das Gericht der Linie, dass die Beschwerdekammer die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte darlegen muss, aber nicht verpflichtet ist, jedes einzelne Beweisstück ausdrücklich zu erörtern, sofern aus der Entscheidung hinreichend klar wird, warum sie zu ihrem Ergebnis gelangt. Die Rüge, die Beschwerdekammer habe Beweise übergangen, führte daher nicht zur Aufhebung. Auch die Einwände, die auf zusätzliche Anlagen im gerichtlichen Verfahren gestützt waren, griffen nicht durch, soweit sie den Streitstoff unzulässig erweiterten.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung betont, dass im Verfallsverfahren nicht nur die Quantität, sondern die Relevanz und Struktur der Benutzungsunterlagen maßgeblich sind. Für Markeninhaber ist es entscheidend, die Beweismittel so aufzubereiten, dass Ort, Zeit, Umfang und Warenbezug der Benutzung nachvollziehbar werden und die Beschwerdekammer eine klare Prüfung vornehmen kann. Für Parteien, die eine Entscheidung angreifen, zeigt das Urteil die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle: Die Begründungspflicht verlangt Nachvollziehbarkeit der tragenden Erwägungen, aber keine Vollständigkeit im Sinne einer kommentierenden Einzelbeleg-Liste. Zudem wird die Bedeutung des Grundsatzes unterstrichen, dass ein Verfahren vor dem Gericht kein „zweites EUIPO-Verfahren“ ist und neue Beweismittel nur eingeschränkt eingeführt werden können.
Strategische Einordnung
In Benutzungsstreitigkeiten sollte die Aktenführung frühzeitig auf gerichtliche Überprüfbarkeit ausgerichtet werden. Das bedeutet eine klare Indizienkette statt einer unstrukturierten Belegsammlung. Wer die Beweiswürdigung angreifen will, sollte konkrete argumentative Brüche oder methodische Fehler der Beschwerdekammer herausarbeiten und nicht primär auf die Anzahl nicht ausdrücklich erwähnter Anlagen abstellen. Auf Verteidigungsseite ist es sinnvoll, die entscheidungstragenden Beweismittel zu identifizieren und deren Aussagekraft in komprimierter Form zu erläutern. Im gerichtlichen Verfahren ist Zurückhaltung bei neuen Anlagen geboten; die Schwerpunkte sollten auf dem Streitstoff liegen, der im EUIPO-Verfahren tatsächlich eingeführt wurde. Insgesamt stärkt die Entscheidung die Funktionslogik des zweistufigen Systems aus EUIPO-Entscheidung und gerichtlicher Kontrolle und mahnt zu prozessökonomischer, zielgerichteter Beweisführung.
