Die EuG KW-04-2026 umfasst fünf markenrechtliche Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Januar 2026. Behandelt werden absolute Eintragungshindernisse nach Art. 7 UMV, insbesondere fehlende Unterscheidungskraft und beschreibende Angaben, sowie relative Schutzhindernisse nach Art. 8 UMV einschließlich der Beurteilung der Verwechslungsgefahr. Die Entscheidungen verdeutlichen erneut die unionsweit einheitlichen Maßstäbe für die Wahrnehmung durch das maßgebliche Publikum und die Anforderungen an die Begründung im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.
Beschreibende Angabe – Zahlungsbezogene Dienstleistungen (EuG KW-04-2026 – T-78/25)
Hintergrund des Falls – EuG KW-04-2026 – T-78/25
Im Verfahren EuG KW-04-2026 – T-78/25 begehrte die Klägerin die Eintragung einer Wortmarke für Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Zahlungsabwicklung sowie damit verbundene Software- und Finanzdienstleistungen. Das EUIPO hatte die Anmeldung wegen beschreibenden Charakters zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer ging davon aus, dass sich das Zeichen aus geläufigen englischen Begriffen zusammensetze, die vom maßgeblichen englischsprachigen Publikum unmittelbar als Hinweis auf ein Instrument oder System zur Zahlungsabwicklung verstanden würden. Die Klägerin wandte ein, die Kombination sei originell und mehrdeutig, sodass kein klarer beschreibender Gehalt vorliege.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht bestätigte die Beurteilung der Beschwerdekammer. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen bezeichnen können. Maßgeblich ist, ob das relevante Publikum ohne analysierende Zwischenschritte eine unmittelbar beschreibende Bedeutung erkennt. Das Gericht stellte klar, dass es nicht darauf ankommt, ob das Zeichen bereits lexikalisch belegt ist oder in dieser Form branchenüblich verwendet wird. Entscheidend ist die semantische Transparenz der Wortbestandteile in ihrer Kombination.
Im vorliegenden Fall vermittle das Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise eine klare funktionale Aussage über ein Zahlungswerkzeug oder eine Zahlungslösung. Diese Aussage stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen. Eine etwaige Mehrdeutigkeit ändere nichts daran, dass zumindest eine der naheliegenden Bedeutungen beschreibend sei. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht, dass im Bereich digitaler Finanz- und Technologiedienstleistungen die Kombination geläufiger englischer Begriffe regelmäßig als beschreibend eingestuft wird. Auch neu gebildete Wortzusammensetzungen bleiben vom Markenschutz ausgeschlossen, wenn sie funktionale Eigenschaften der angebotenen Leistungen unmittelbar benennen. Für Anmelder im FinTech-Umfeld verdeutlicht das Urteil die Notwendigkeit einer deutlichen begrifflichen Distanz zu rein sachbezogenen Leistungsbeschreibungen.
Strategische Einordnung
Die Rechtsprechung bestätigt die niedrige Schwelle für die Annahme eines beschreibenden Charakters bei technisch geprägten Dienstleistungen. Entscheidend ist die unionsweite Verständlichkeit der verwendeten Begriffselemente.
Unternehmen sollten bereits in der Entwicklungsphase prüfen, ob eine Wortkombination über einen bloß funktionalen Aussagegehalt hinausgeht. Andernfalls besteht ein erhebliches Risiko der Zurückweisung wegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c UMV.
Verwechslungsgefahr – Wortmarkenvergleich (EuG KW-04-2026 – T-71/25)
Hintergrund des Falls – EuG KW-04-2026 – T-71/25
Im Verfahren EuG KW-04-2026 – T-71/25 war zu prüfen, ob zwischen zwei Wortmarken für identische oder hochgradig ähnliche Waren eine Verwechslungsgefahr besteht. Die Widerspruchsabteilung hatte den Widerspruch zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, dass trotz teilweiser Übereinstimmungen im Wortbestand die Unterschiede im Gesamteindruck überwögen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht erinnerte an die ständige Rechtsprechung, wonach die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b UMV umfassend zu beurteilen ist. Dabei sind insbesondere der Grad der Zeichenähnlichkeit, die Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit sowie die Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu berücksichtigen. Maßgeblich ist der Gesamteindruck unter Berücksichtigung der prägenden Bestandteile.
Im konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass die Zeichen zwar gewisse visuelle und klangliche Überschneidungen aufwiesen, jedoch in Struktur, Rhythmus und begrifflicher Anmutung hinreichend voneinander abwichen. Diese Unterschiede seien geeignet, eine gedankliche Verknüpfung auszuschließen. Auch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke sei nicht substantiiert dargelegt worden. Die Klage blieb erfolglos.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil bestätigt, dass eine Verwechslungsgefahr nicht schematisch bejaht werden darf. Selbst bei identischen Waren kommt es entscheidend auf die konkrete Zeichenwahrnehmung an. Einzelne Übereinstimmungen genügen nicht, wenn der Gesamteindruck eine klare Differenzierung erlaubt.
Strategische Einordnung
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer strukturierten Argumentation im Widerspruchsverfahren. Die Darlegung der Kennzeichnungskraft und der prägenden Elemente ist zentral.
Für Markeninhaber ergibt sich, dass eine erfolgreiche Durchsetzung älterer Rechte eine differenzierte Analyse aller Ähnlichkeitsdimensionen erfordert.
Fehlende Unterscheidungskraft – Wortmarke „DEINS“ (EuG KW-04-2026 – T-266/25)
Hintergrund des Falls – EuG KW-04-2026 – T-266/25
Im Verfahren EuG KW-04-2026 – T-266/25 meldete die Klägerin die Wortmarke „DEINS“ für eine Vielzahl von Waren der Klassen 10, 20, 24, 25, 27 und 35 an. Der Prüfer des EUIPO wies die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. Die Beschwerdekammer bestätigte die Entscheidung mit der Begründung, dass das Zeichen vom deutschsprachigen Publikum als gebräuchliche Possessivform verstanden werde und keinen betrieblichen Herkunftshinweis vermittle.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht stellte klar, dass Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b UMV die Eignung voraussetzt, die Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Ein allgemein gebräuchlicher Ausdruck, der lediglich eine persönliche Zuordnung im Sinne von „dein“ signalisiert, werde vom Verbraucher nicht als Herkunftshinweis verstanden.
Das Gericht betonte, dass Werbeaussagen oder personalisierte Ansprachen nicht automatisch unterscheidungskräftig sind. Entscheidend sei die konkrete Wahrnehmung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren. Da „DEINS“ als übliche Besitzanzeige aufgefasst werde, fehle es an der notwendigen Eigenart. Die Klage wurde abgewiesen.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil zeigt, dass personalisierende Begriffe regelmäßig als werbliche Anpreisung verstanden werden. Für breit gefächerte Konsumgüter ist die Eintragung solcher Ausdrücke mit erheblichen Risiken verbunden.
Strategische Einordnung
Die Entscheidung bestätigt die restriktive Handhabung rein appellativer oder personalisierender Begriffe. Der Maßstab bleibt die konkrete Herkunftsfunktion.
Unternehmen sollten bei der Markenwahl darauf achten, dass ein eigenständiger betrieblicher Bezug erkennbar ist.
Verwechslungsgefahr – Bildmarkenvergleich (EuG KW-04-2026 – T-43/25)
Hintergrund des Falls – EuG KW-04-2026 – T-43/25
Im Verfahren EuG KW-04-2026 – T-43/25 war eine bildliche Gestaltung Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens. Die ältere Marke bestand aus einer Streifenanordnung, während das angegriffene Zeichen eine andere grafische Komposition aufwies. Die Beschwerdekammer verneinte eine Verwechslungsgefahr.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht bestätigte diese Beurteilung. Bei rein figurativen Zeichen komme es maßgeblich auf die visuelle Gesamtwirkung an. Unterschiede in Ausrichtung, Proportion und Struktur seien geeignet, den Gesamteindruck entscheidend zu prägen. Eine isolierte Betrachtung einzelner Gestaltungselemente sei unzulässig.
Da keine klangliche oder begriffliche Vergleichsebene eröffnet sei, sei die visuelle Wahrnehmung ausschlaggebend. Im Ergebnis überwögen die Unterschiede, sodass keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b UMV bestehe.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der konkreten grafischen Ausgestaltung bei Bildmarken. Abstrakte Gemeinsamkeiten, etwa das Vorhandensein von Linien oder Streifen, reichen nicht aus, wenn die Gesamtkomposition deutlich differiert.
Strategische Einordnung
Für Markeninhaber mit minimalistischen Logos bestätigt sich die Notwendigkeit einer klaren gestalterischen Individualität. Die Gesamtwirkung bleibt das zentrale Beurteilungskriterium.
Widersprüche sollten sich daher auf prägende Strukturmerkmale stützen und nicht auf isolierte Elemente.
Verwechslungsgefahr und Verfahrensrecht (EuG KW-04-2026 – T-561/24)
Hintergrund des Falls – EuG KW-04-2026 – T-561/24
Im Verfahren EuG KW-04-2026 – T-561/24 waren sowohl materielle Fragen der Verwechslungsgefahr als auch verfahrensrechtliche Aspekte streitig. Die Beschwerdekammer hatte eine Verwechslungsgefahr bejaht und bestimmte Beweismittel berücksichtigt beziehungsweise zurückgewiesen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht bestätigte die Entscheidung im Wesentlichen. Es stellte klar, dass neue Beweismittel, die nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegt wurden, vor Gericht grundsätzlich unzulässig sind, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Materiellrechtlich wurde die umfassende Gesamtbeurteilung der Zeichen bestätigt. Die festgestellte Ähnlichkeit in Verbindung mit identischen Waren rechtfertige die Annahme einer Verwechslungsgefahr.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer vollständigen Darlegung bereits im Verwaltungsverfahren vor dem EUIPO. Versäumnisse lassen sich im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt korrigieren.
Strategische Einordnung
Die Entscheidung zeigt, dass materiellrechtliche Argumentation und verfahrensrechtliche Sorgfalt untrennbar verbunden sind. Eine strategisch geplante Beweisführung ist im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren unerlässlich.
Unternehmen sollten sämtliche relevanten Unterlagen frühzeitig einreichen, um prozessuale Nachteile zu vermeiden.
