Markenrecht – Urteile EuG – KW-13-2026

Kategorie: EuG / EuGH

In der Wochenübersicht EuG KW-13-2026 stehen sechs Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union (EuG) im Markenrecht im Mittelpunkt. Inhaltlich reichen die Themen von Verwechslungsgefahr im Widerspruchsverfahren über absolute Eintragungshindernisse (Beschreibende Angabe, fehlende Unterscheidungskraft) bis zu Verfallsverfahren wegen fehlender Benutzung.

Verwechslungsgefahr – TEAM BEVERAGE gegen TEAM (EuG KW-13-2026 – T-17/25)

Gericht: Gericht der Europäischen Union (EuG)
Aktenzeichen: T-17/25
Entscheidungsdatum: 25. März 2026
Zentrale Norm: Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001
Verfahrensart: Klage gegen Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO
Zum Urteil: Entscheidung des Gerichts
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Hintergrund des Falls – EuG KW-13-2026 – T-17/25

Gegen die Anmeldung der Unionsbildmarke „TEAM BEVERAGE“ (u. a. für Dienstleistungen der Klasse 36) wurde Widerspruch aus der älteren Unionswortmarke „TEAM“ für Versicherungsdienstleistungen (Klasse 36) erhoben. Zentrales Rechtsproblem war die Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b UMV. Daneben beantragte die Anmelderin im Beschwerdeverfahren eine Aussetzung, weil sie parallel Nichtigkeits- und Verfallsverfahren gegen die ältere Marke angestrengt hatte. :contentReference[oaicite:0]{index=0}

Die Entscheidung des Gerichts

Das EuG bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer. Eine Aussetzung sei keine automatische Folge paralleler Bestandsangriffe, sondern eine Ermessensentscheidung unter Interessenabwägung. In der Sache blieb es bei der Feststellung einer Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen.

Ein ausführlicher, vertiefender Beitrag zu T-17/25 mit detaillierter Analyse (Aussetzungspraxis, Zeichenvergleich und Dienstleistungsnähe) finden sie hier.

Beschreibende Angabe – „Brief Therapy Center BARCELONA“ (EuG KW-13-2026 – T-411/25)

Gericht: Gericht der Europäischen Union (EuG)
Aktenzeichen: T-411/25
Entscheidungsdatum: 25. März 2026
Zentrale Norm: Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001
Verfahrensart: Klage gegen Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO
Zum Urteil: Entscheidung des Gerichts
PDF-Version: Urteil als PDF

Hintergrund des Falls – EuG KW-13-2026 – T-411/25

Die Klägerin begehrte die Eintragung einer Unionsbildmarke, die aus den Wortelementen „Brief Therapy Center“ und „BARCELONA“ besteht. Die Anmeldung betraf Dienstleistungen u. a. in den Klassen 41 und 44, darunter Ausbildung und Schulung im Bereich Psychotherapie sowie medizinische und weitere Dienstleistungen. Das EUIPO hatte die Anmeldung teilweise zurückgewiesen; die Beschwerdekammer bestätigte die Zurückweisung wegen Beschreibender Angabe und fehlender Unterscheidungskraft. Streitpunkt war insbesondere, ob die Kombination der englischen Begriffe mit dem Ortsnamen „Barcelona“ über die bloße Beschreibung von Art und Ort der Dienstleistungen hinausgeht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das EuG bestätigte die Beurteilung der Beschwerdekammer und ließ die Zurückweisung bestehen. Nach den Feststellungen der Beschwerdekammer werde das Zeichen vom relevanten Publikum – aufgrund der englischen Begriffe – jedenfalls von der englischsprachigen Öffentlichkeit der Union verstanden. Inhaltlich erfasse das Publikum den Gesamtbegriff als „Zentrum für Kurzzeittherapie, Barcelona“ und damit als unmittelbaren Hinweis auf die Art der angebotenen Leistungen und den Ort ihrer Erbringung. Der Umstand, dass „Barcelona“ zugleich ein Ortsname und in gleicher Form im Englischen gebräuchlich ist, spreche gegen ein unterscheidungskräftiges „Sprachmisch“-Argument.

Auch typografische oder gestalterische Elemente des angemeldeten Zeichens änderten nach Auffassung der Beschwerdekammer und des Gerichts nichts daran, dass keine hinreichend merkfähige Abweichung von der beschreibenden Aussage vorliege. Das Gericht bestätigte außerdem, dass selbst ein (teilweise) spezialisiertes Publikum die beschreibenden Konnotationen eher schneller erkennt; der Grad der Aufmerksamkeit ist für die Anwendung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c nicht ausschlaggebend.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist ein Lehrstück für Markenanmeldungen im Dienstleistungsbereich: Wer ein „Center“ mit Leistungsbezeichnung und Ortsangabe kombiniert, bewegt sich regelmäßig im Kernbereich des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c UMV. Für Anbieter:innen medizinischer oder therapeutischer Leistungen erhöht sich das Risiko zusätzlich, weil das relevante Publikum häufig professionell geprägt ist und beschreibende Hinweise unmittelbar einordnet. Die Entscheidung verdeutlicht zudem, dass der Hinweis auf die grundsätzliche Zulässigkeit geografischer Angaben nicht trägt, wenn es um Individualmarken geht, die unmittelbar auf Ort und Inhalt der Dienstleistung verweisen.

Strategische Einordnung

Wer einen geografischen Bezug in der Marke benötigt, sollte früh prüfen, ob eine Kollektivmarke oder ein anderes Schutzregime überhaupt einschlägig ist. Für Individualmarken empfiehlt sich ein unterscheidungskräftiges Fantasieelement oder eine Gestaltung, die über Standardtypografie deutlich hinausgeht. Im Konfliktfall ist darzulegen, warum das Gesamtzeichen einen Bedeutungsüberschuss hat, der nicht in „Leistung + Ort“ aufgeht.

Beschreibende Angabe – NAVIGATE für Beratungsdienste (EuG KW-13-2026 – T-471/25)

Gericht: Gericht der Europäischen Union (EuG)
Aktenzeichen: T-471/25
Entscheidungsdatum: 25. März 2026
Zentrale Norm: Article 7(1)(c) EUTMR | Article 7(1)(b) EUTMR
Verfahrensart: Klage gegen Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO
Zum Urteil: Entscheidung des Gerichts
PDF-Version: Urteil als PDF

Hintergrund des Falls – EuG KW-13-2026 – T-471/25

ABB beantragte die Eintragung der Unionswortmarke „NAVIGATE“ für Dienstleistungen in den Klassen 41, 42 und 45. Umfasst waren u. a. Schulungen zur elektrischen Sicherheit, technische Beratung und Prüfleistungen im Bereich elektrischer Verteilungsanlagen sowie Sicherheitsberatung und Risikobewertung. Der Prüfer wies die Anmeldung wegen absoluter Eintragungshindernisse zurück; die Beschwerdekammer bestätigte dies mit der Begründung, „navigate“ werde als Hinweis auf den Zweck der Dienstleistungen verstanden – nämlich das Leiten und Steuern durch Entscheidungen, Risiken und Fragestellungen in dem betroffenen technischen Feld. Zentraler Streitpunkt war die Beschreibende Angabe im Sinne von Art. 7(1)(c) EUTMR.

Die Entscheidung des Gerichts

Das EuG wies die Klage ab und bestätigte die Zurückweisung. Es schloss sich der Auffassung an, dass der Begriff „NAVIGATE“ vom relevanten (englischsprachigen, überwiegend professionellen) Publikum als beschreibender Hinweis auf den Zweck der beanspruchten Dienstleistungen verstanden wird. Dabei stellte das Gericht auch prozessual klar, dass Unterlagen, die erstmals im Gerichtsverfahren vorgelegt werden, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, weil die Rechtmäßigkeitskontrolle auf den von EUIPO entschiedenen Sachverhalt beschränkt ist.

Auf der materiellen Ebene genügte dem Gericht die Feststellung der beschreibenden Bedeutung, um die Zurückweisung zu tragen: Ist ein Zeichen im Sinne von Art. 7(1)(c) beschreibend, folgt daraus regelmäßig das Fehlen der Unterscheidungskraft nach Art. 7(1)(b). Eine Prüfung weiterer absoluter Schutzhindernisse war deshalb nicht erforderlich. Auch der Einwand, frühere Eintragungen des Begriffs „navigate“ müssten zu einem Gleichlauf führen, blieb ohne Erfolg: Auf Gleichbehandlung kann nicht gestützt werden, um eine möglicherweise rechtswidrige Verwaltungspraxis fortzuschreiben; maßgeblich bleibt die Rechtmäßigkeit im Einzelfall.

Bedeutung für die Praxis

Für markenrechtliche Strategien im B2B- und Tech-Umfeld zeigt der Fall, dass allgemeinsprachliche Verben („navigate“) auch außerhalb klassischer Kontexte (Schifffahrt/IT) als unmittelbare Zweckbeschreibung gelesen werden können, wenn die beanspruchten Dienste auf „Guidance“, „Steuerung“ oder „Orientierung“ zielen. Zudem betont die Entscheidung die Grenzen des „Registervergleichs“: Frühere Eintragungen sind kein Ersatz für die eigenständige Prüfung und begründen keinen Anspruch auf identische Behandlung. Wer sich auf eine angeblich etablierte Eintragungspraxis beruft, muss damit rechnen, dass das Gericht strikt am Grundsatz der Gesetzmäßigkeit festhält.

Strategische Einordnung

In Anmeldungen für Beratungs-, Trainings- und Prüfleistungen sollte geprüft werden, ob das Zeichen funktional den „Zweck“ der Dienstleistung beschreibt. Bei englischen Begriffen ist die Wahrnehmung durch ein unionsweites englischsprachiges Publikum regelmäßig relevant. Prozessual bleibt entscheidend, dass Argumente und Belege bereits im EUIPO-Verfahren vollständig vorgebracht werden, da eine „Nachlieferung“ vor Gericht typischerweise ins Leere läuft.

Fehlende Unterscheidungskraft – „TASTY“ als Werbeaussage (EuG KW-13-2026 – T-372/25)

Gericht: Gericht der Europäischen Union (EuG)
Aktenzeichen: T-372/25
Entscheidungsdatum: 26. März 2026
Zentrale Norm: Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001
Verfahrensart: Klage gegen Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO
Zum Urteil: Entscheidung des Gerichts
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Hintergrund des Falls – EuG KW-13-2026 – T-372/25

Die Klägerin meldete die Unionswortmarke „TASTY“ für Waren der Klassen 29, 30 und 33 an, darunter Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte, Milchprodukte, Eiscreme sowie alkoholische Cocktails mit Milch. Das EUIPO wies die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück; die Beschwerdekammer bestätigte, die englischsprachigen Verkehrskreise nähmen „TASTY“ nicht als Herkunftshinweis, sondern als rein anpreisende Aussage wahr. Im Klageverfahren berief sich die Klägerin u. a. darauf, dass „tasty“ auch als Marke verwendet werde und das EUIPO bereits vergleichbare Eintragungen zugelassen habe. Das EuG entschied durch Beschluss nach Art. 126 VerfO, weil der Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlte.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht wies die Klage als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte zunächst klar, dass für die Beurteilung der Unterscheidungskraft maßgeblich ist, ob das Zeichen „für sich genommen“ geeignet ist, die betriebliche Herkunft der erfassten Waren zu kennzeichnen; ein vom Anmelder vorgesehenes Vermarktungskonzept oder eine bestimmte Art der Platzierung auf der Verpackung ist dafür grundsätzlich unerheblich. Zudem könne die bloße Marktpräsenz eines Begriffs oder dessen Nutzung durch verschiedene Unternehmen nicht automatisch belegen, dass originäre Unterscheidungskraft vorliegt.

Auch die Berufung auf frühere EUIPO-Eintragungen half nicht weiter: Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ist allein an der UMV und ihrer Auslegung zu messen, nicht an einer Verwaltungspraxis. Außerdem betrafen die angeführten Eintragungen nach den Feststellungen des Gerichts andere Waren oder enthielten zusätzliche Wortelemente; erstinstanzliche Entscheidungen des EUIPO binden weder Beschwerdekammern noch das Gericht. Im Ergebnis blieb es dabei, dass „TASTY“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Werbebotschaft verstanden wird und deshalb die Unterscheidungskraft fehlt.

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss ist praxisrelevant für kurze, positiv wertende englische Begriffe im Lebensmittel- und Getränkesektor: Selbst wenn solche Wörter häufig als Branding-Element genutzt werden, bleibt die Schwelle zur originären Unterscheidungskraft hoch, wenn das Publikum sie unmittelbar als Qualitätslob versteht. Ebenso wichtig ist der prozessuale Teil: Wer im Klageverfahren im Wesentlichen nur auf frühere Eintragungen oder auf die Art der Benutzung verweist, riskiert eine schnelle Zurückweisung ohne vertiefte Prüfung. Die Entscheidung stärkt die Linie, dass „Registerargumente“ allenfalls ergänzend wirken können, aber keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Eintragung liefern.

Strategische Einordnung

Anmeldungen mit anpreisenden Adjektiven sollten – wenn überhaupt – mit klar unterscheidungskräftigen Zusätzen kombiniert werden. Wer sich auf Gewöhnung der Verkehrskreise berufen will, benötigt belastbares, markenbezogenes Material, das die Herkunftsfunktion stützt. In der Argumentation gegenüber EUIPO und Gericht sollte der Fokus auf der konkreten Wahrnehmung im Warenkontext liegen, nicht auf allgemeinen Beispielen aus dem Markt.

Verfallsverfahren – „OSSA SINCE 1940“ ohne Benutzungsnachweis (EuG KW-13-2026 – T-544/24)

Gericht: Gericht der Europäischen Union (EuG)
Aktenzeichen: T-544/24
Entscheidungsdatum: 25. März 2026
Zentrale Norm: Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001
Verfahrensart: Klage gegen Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO
Zum Urteil: Entscheidung des Gerichts
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Hintergrund des Falls – EuG KW-13-2026 – T-544/24

Im Verfahren T-544/24 ging es um ein Verfallsverfahren wegen fehlender Benutzung der Unionsbildmarke „OSSA SINCE 1940“. Die Marke war für Waren u. a. der Klassen 9, 12 und 25 eingetragen, darunter Motorradhelme, Motorräder sowie Bekleidung. Auf Antrag der Gegenseite stellte die Nichtigkeitsabteilung einen vollständigen Verfall fest; die Beschwerdekammer bestätigte dies. Zentrale Frage war, ob die Markeninhaberin für den relevanten Zeitraum eine ernsthafte Benutzung in der Union nachgewiesen hatte und ob etwaige Lizenzkonstellationen oder spätere Aktivitäten als Benutzungsnachweis genügen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das EuG bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer und hielt die vorgelegten Unterlagen nicht für ausreichend, um eine ernsthafte Benutzung für die eingetragenen Waren nachzuweisen. Maßgeblich war die Beweiswürdigung: Fotos ohne Datierung und ohne Angaben zu Ort, Umfang oder Absatz genügen nicht, um Benutzungshandlungen in der Union im relevanten Zeitraum zu belegen. Auch spätere Belege – etwa wenige Verkäufe, die erst nach dem maßgeblichen Zeitraum dokumentiert sind – wurden als zu spät und in der Stückzahl zu gering bewertet, um einen kontinuierlichen ernsthaften Marktauftritt im relevanten Zeitraum zu tragen.

Das Gericht folgte zudem der Linie, dass für die Benutzung der Unionsmarke die konkreten Kernelemente „Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung“ aus den Belegen erkennbar sein müssen. Verträge oder Lizenzvereinbarungen können zwar als Kontext dienen, ersetzen aber nicht den Nachweis tatsächlicher Benutzung. Soweit Unterlagen lediglich Projekte, Vorhaben oder spätere Markteintritte dokumentieren, bleibt der Nachweis für den relevanten Benutzungszeitraum lückenhaft.

Bedeutung für die Praxis

Der Fall zeigt die typische Schwachstelle in Benutzungsstreitigkeiten: Ohne belastbare, zeitlich und geografisch zuordenbare Verkaufs- und Vertriebsunterlagen lassen sich eingetragene Warenlisten kaum retten. Gerade bei hochpreisigen Gütern wie Motorrädern ist zwar nicht zwingend eine große Stückzahl erforderlich; dennoch müssen die Belege die reale Marktteilnahme im relevanten Zeitraum plausibel und nachvollziehbar belegen. Lizenzmodelle sollten deshalb so dokumentiert werden, dass Benutzungshandlungen der Lizenznehmerin (Rechnungen, Liefernachweise, Werbematerial mit Datierung und Zielgebiet) strukturiert abrufbar sind.

Strategische Einordnung

Markeninhaber:innen sollten Benutzungsdokumentation als dauerhaftes Compliance-Thema begreifen, nicht erst als Reaktion auf einen Verfallsantrag. Wer stark auf Projektphasen oder Anbahnung setzt, muss parallel die tatsächliche Marktnutzung belegen können. In Verfallsverfahren empfiehlt sich eine frühzeitige Priorisierung: Fokus auf die Waren, für die am ehesten belastbare Benutzungsnachweise existieren, statt auf eine vollständige, aber nicht belegbare Warenliste.

Verfallsverfahren – „OSSA“ und kurze Nachweise (EuG KW-13-2026 – T-545/24)

Gericht: Gericht der Europäischen Union (EuG)
Aktenzeichen: T-545/24
Entscheidungsdatum: 25. März 2026
Zentrale Norm: Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001
Verfahrensart: Klage gegen Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO
Zum Urteil: Entscheidung des Gerichts
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Hintergrund des Falls – EuG KW-13-2026 – T-545/24

Auch in T-545/24 stand ein Verfallsverfahren wegen fehlender Benutzung im Zentrum, diesmal zur Unionsbildmarke „OSSA“. Die Marke war – wie im Parallelverfahren – für Waren u. a. der Klassen 9, 12 und 25 eingetragen, darunter Motorradhelme, Motorräder sowie Bekleidung. Die Antragstellerin begehrte den Verfall; die Markeninhaberin legte zum Nachweis der Benutzung vielfältige Unterlagen vor, darunter Lizenzverträge (u. a. exklusiv), Presseartikel, Businesspläne, Korrespondenz sowie später ergänzte Anhänge mit Fotos, Händlerbestätigungen und Rechnungen. Streitpunkt war, ob diese Unterlagen im relevanten Zeitraum eine ernsthafte Benutzung belegen oder lediglich Vorbereitungen und spätere Einzelfälle dokumentieren.

Die Entscheidung des Gerichts

Das EuG bestätigte die Zurückweisung der Klage und damit den vollständigen Verfall der Marke. Es folgte der Beschwerdekammer insbesondere bei der Bestimmung des relevanten Benutzungszeitraums: Für die Prüfung wurde ein Zeitraum von fünf Jahren zugrunde gelegt, der – nach den Feststellungen im Verfahren – zwischen dem 15. Juni 2017 und dem 14. Juni 2022 lag. Versuche, den Zeitraum über nationale Entscheidungen oder über die Laufzeit exklusiver Lizenzverträge zu verschieben, blieben ohne Erfolg.

In der Beweiswürdigung betonte das Gericht, dass viele der Unterlagen keinen unmittelbaren Nachweis konkreter Benutzungshandlungen liefern: Presseartikel oder Projektunterlagen können zwar die Markengeschichte und Marktabsicht belegen, ersetzen aber keine verlässlichen Angaben zu tatsächlichen Verkäufen oder Angeboten im relevanten Zeitraum. Späte Belege – etwa einzelne Verkäufe oder Händlerbestätigungen nach dem maßgeblichen Zeitraum – wurden als unzureichend angesehen, zumal sie nur geringe Stückzahlen betrafen und teils nicht eindeutig der konkret angegriffenen Unionsmarke zugeordnet waren.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung schärft die Anforderungen an die Benutzungsdarlegung bei „Comeback“-Marken und bei Marken, die über Jahre nur projektbezogen geführt werden. Der Nachweis muss die tatsächliche Marktnutzung im relevanten Zeitraum belegen, nicht nur die Vorbereitung der Produktion oder die mediale Berichterstattung. Für Lizenzmodelle gilt: Exklusivität erklärt möglicherweise, warum der Markeninhaber selbst nicht nutzt; sie ersetzt aber nicht den Benutzungsnachweis des Lizenznehmers. Wer sich auf Benutzung durch Dritte stützt, braucht belastbare und zeitlich passende Vertriebs- und Verkaufsunterlagen.

Strategische Einordnung

In Verfallsverfahren sollte die Beweisführung entlang der klassischen Parameter strukturiert werden: Zeitraum, Gebiet, Umfang, Art der Benutzung. Unterlagen ohne Datierung oder ohne Bezug zur Union sind früh auszusortieren oder zu ergänzen. Wenn Benutzung erst nach dem relevanten Zeitraum anläuft, kann dies für künftige Verteidigungen helfen, ändert aber regelmäßig nichts am Ausgang des konkreten Verfallsantrags.

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