In der 11. Kalenderwoche 2026 hat das Bundespatentgericht (BPatG) richtungsweisende Entscheidungen zur Schutzfähigkeit von Wortmarken im Bereich der Konsumgüter und Gastronomie getroffen. Im Fokus der Verfahren BPatG KW-11-2026 standen die absoluten Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft sowie das Vorliegen beschreibender Angaben. Die Urteile verdeutlichen die strengen Maßstäbe, die das Gericht an Begriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlegt, wenn diese lediglich eine qualitative Eigenschaft oder eine Gattung bezeichnen, ohne einen individuellen betrieblichen Herkunftshinweis zu bieten.
Fehlende Unterscheidungskraft – Schutzunfähigkeit des Begriffs „Spezial“ (BPatG KW-11-2026 – 26 W (pat) 531/21)
Hintergrund des Falls
In diesem Beschwerdeverfahren war das zentrale Rechtsproblem die mangelnde Unterscheidungskraft eines rein anpreisenden Begriffs. Die Anmelderin erstrebte Markenschutz für das Wort „Spezial“ für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 21, 32 und 43. Hierzu gehörten unter anderem Küchenartikel wie Trinkgefäße und handbetriebene Pfeffermühlen sowie Getränke wie Biere und Säfte. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wies die Anmeldung zurück, da das Wort lediglich als Hinweis auf eine besondere Beschaffenheit oder eine bestimmte Sorte verstanden werde. Die Anmelderin hielt dem entgegen, dass der Begriff ohne weiteren Kontext keine konkret beschreibende Angabe darstelle und verwies auf zahlreiche Voreintragungen ähnlicher Marken im Register.
Die Entscheidung des Gerichts
Der 26. Senat unter Vorsitz von Dr. Nielsen sowie den Richtern Staats und Kätker entschied, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. Nach Auffassung des Senats fehlt dem Zeichen die für eine Eintragung zwingend erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Richter stellten fest, dass der angesprochene Verkehr dem Wort „Spezial“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen sachbezogenen Inhalt beimißt. Bei Küchengeschirr werde das Wort als Hinweis auf einen speziellen Einsatzzweck verstanden. Im Bereich der Biere ist „Spezial“ zudem bereits als branchenübliche Sortenbezeichnung für Biere mit besonderem Stammwürzegehalt oder Geschmack etabliert. Das Gericht betonte, dass der Begriff rein werblich-anpreisend wirkt und vom Verbraucher nicht als individueller betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen wird.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass rein anpreisende Adjektive des allgemeinen Sprachgebrauchs ohne unterscheidungskräftige Zusätze kaum schutzfähig sind. Insbesondere in Branchen mit feststehenden Fachbegriffen ist die Hürde für eine Monopolstellung extrem hoch. Unternehmen sollten bei der Markenwahl auf Begriffe setzen, die über eine bloße „Gut-Find-Werbung“ hinausgehen und eine echte Identifikationsfunktion besitzen. Zudem zeigt das Urteil erneut, dass Voreintragungen Dritter keine Rechtsbindung für das BPatG erzeugen; jede Anmeldung wird isoliert nach den aktuellen strengen Maßstäben der Rechtsprechung geprüft.
Unterscheidungskraft – Teilerfolg für den Gattungsbegriff „KRAUT“ (BPatG KW-11-2026 – 26 W (pat) 521/22)
Hintergrund des Falls
In diesem Verfahren befasste sich das Gericht mit dem Rechtsproblem der Unterscheidungskraft eines Gattungsbegriffs („KRAUT“) über verschiedene Warenklassen hinweg. Die Anmeldung umfasste Waren der Klassen 21 (u. a. Kochgeschirr, Flaschen), 30 (u. a. Gewürze, Speisesalz) und Dienstleistungen der Klasse 43 (Catering, Gastronomie). Das DPMA versagte die Eintragung zunächst mit der Begründung, das Wort beschreibe lediglich die Art oder den Verwendungszweck. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens schränkten die Anmelder ihr Verzeichnis strategisch ein, um nur noch jene Begriffe beizubehalten, bei denen ein unmittelbar beschreibender Bezug zum Begriff „Kraut“ weniger offensichtlich war. Damit zielten sie darauf ab, die rein gattungsmäßige Wahrnehmung des Zeichens zu durchbrechen.
Die Entscheidung des Gerichts
Der 26. Senat unter Vorsitz von Dr. Nielsen sowie den Richtern Staats und Kätker gab der Beschwerde im eingeschränkten Umfang statt. Für Waren wie Mehrwegflaschen, Kochgeschirr sowie für spezifische Catering-Dienstleistungen wurde das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft verneint. Das Gericht führte aus, dass es für Kochgeschirr keine feststehende Gattung „Kraut-Geschirr“ gibt, weshalb der Begriff hier als Herkunftshinweis dienen kann. Besonders nuanciert urteilte der Senat beim „Speisesalz“: Da der Verkehr klar zwischen reinem Speisesalz und Gewürzsalz unterscheidet, erwartet er bei einem Salz mit Kräutern eine explizite Bezeichnung der Kräuterart. Der isolierte Begriff „KRAUT“ wirkt im Zusammenhang mit Speisesalz somit ausreichend verfremdet und ist damit als Marke eintragungsfähig.
Bedeutung für die Praxis
Dieses Urteil liefert eine wertvolle Taktik für Markenanmelder: Gattungsbegriffe sind nicht pauschal für einen gesamten Wirtschaftssektor gesperrt. Entscheidend ist die begriffliche Distanz zwischen dem Zeichen und der konkreten Ware. Während „Kraut“ für Lebensmittel wie Gewürze glatt beschreibend ist, kann es für „Hardware“ wie Flaschen oder Kochgeschirr durchaus markenfähig sein. Eine präzise Teil-Einschränkung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfahren kann somit den entscheidenden Unterschied zwischen einer vollständigen Zurückweisung und einem Teilerfolg ausmachen.
