Wenn eine jüngere Marke eine ältere Marke vollständig übernimmt und nur um einen weiteren Begriff ergänzt, kann das trotz „hoher Aufmerksamkeit“ im Finanz- und Versicherungsbereich zur Verwechslungsgefahr führen – selbst dann, wenn die Zusätze farblich hervorgehoben sind. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat im Fall „TEAM BEVERAGE“ bestätigt, dass die Marke für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen wegen der älteren Marke „TEAM“ nicht eingetragen werden kann und dass parallel angestrengte Löschungsangriffe nicht automatisch zur Aussetzung des Verfahrens führen.
Markenangaben
Jüngere Marke
- Markenform: Bildmarke
- Bezeichnung: TEAM BEVERAGE
- Darstellung: Wort-/Bildzeichen mit den Bestandteilen „Team“ und „Beverage“ sowie dekorativen Bildelementen; farbliche Hervorhebung (u. a. „Beverage“ kräftig, „Team“ blasser)
- Registernummer: 018714424
- Anmeldetag: 08.06.2022
- Inhaber: Team Beverage AG, 28199, Bremen, DE
- Vertreter: GÖRG PARTNERSCHAFT VON RECHTSANWÄLTEN MBB, 10623, Berlin, DE
Ältere Marke
- Markenform: Wortmarke
- Bezeichnung: TEAM
- Registernummer: 011606101
- Anmeldetag: 26.02.2013
- Inhaber: Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung Aktiengesellschaft, 50679, Köln, DE
- Vertreter: GESKES PATENT- UND RECHTSANWÄLTE, 50968, Köln, DE
Waren- und Dienstleistungsklassen
Die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen stellen einen repräsentativen Auszug aus der Empfehlungsliste des Deutschen Patent- und Markenamtes dar.
Jüngere Marke:
- Klasse 36: Finanzdienstleistungen; Geldgeschäfte; Dienstleistungen von Banken; Versicherungsdienstleistungen; Immobiliendienstleistungen
Ältere Marke:
- Klasse 36: Finanzdienstleistungen; Geldgeschäfte; Dienstleistungen von Banken; Versicherungsdienstleistungen; Immobiliendienstleistungen
Hintergrund des Falls
Im Verfahren T-17/25 stritten die Team Beverage AG und die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG um die Eintragung der Unionsbildmarke „TEAM BEVERAGE“. Die jüngere Marke war unter anderem für Dienstleistungen der Klasse 36 angemeldet, darunter Versicherungswesen, Finanzdienstleistungen, Geldgeschäfte, Versicherungsvermittlung sowie Bankdienstleistungen und Finanzberatung.
Die ältere Unionswortmarke „TEAM“ ist für Versicherungswesen (insbesondere Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung) geschützt. Auf dieser Basis legte die Inhaberin Widerspruch gegen die Eintragung der jüngeren Marke ein. Kernfrage war, ob wegen Zeichen- und Dienstleistungsähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b UMV besteht.
Die Entscheidung des Gerichts
Das EuG hat die Entscheidung der Beschwerdekammer bestätigt: Der Widerspruch blieb erfolgreich, die Eintragung von „TEAM BEVERAGE“ für die streitigen Dienstleistungen der Klasse 36 scheitert wegen Verwechslungsgefahr mit „TEAM“. Außerdem wurde bestätigt, dass das Verfahren nicht wegen parallel betriebener Nichtigkeits- und Verfallsanträge gegen die ältere Marke ausgesetzt werden musste.
Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit
Entscheidend war, dass sich beide Marken im Kern auf den Finanz- und Versicherungssektor beziehen. Das Gericht hat die Einschätzung gebilligt, dass „Versicherungswesen“ in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten ist und dass Versicherungsvermittlung sowie Beratung in Bezug auf Versicherungen als identisch zum Oberbegriff „Versicherungswesen“ angesehen werden können. Darüber hinaus wurden Finanz- und Bankdienstleistungen (einschließlich Finanzberatung, Geldgeschäfte und Kreditvermittlung) als ähnlich zu Versicherungsdienstleistungen bewertet, weil sie sich typischerweise an vergleichbare Verkehrskreise richten, teils über ähnliche Vertriebswege angeboten werden und in der Praxis häufig von denselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmensgruppen erbracht werden.
Für die Praxis ist damit klar: Im Bereich Klasse 36 wird die Nähe zwischen Bank-, Finanz- und Versicherungsangeboten markenrechtlich regelmäßig als hoch eingestuft – selbst wenn einzelne Leistungen (z. B. Beratung, Vermittlung, Kreditfinanzierung) funktional unterschiedlich wirken.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Im Streit stand auch, wie „stark“ das Zeichen „TEAM“ im Kontext der Dienstleistungen ist. Zwar ist „Team“ ein geläufiger Begriff. Das Gericht hat aber keinen Ansatz bestätigt, der die ältere Marke auf ein so niedriges Schutzniveau reduziert, dass sie im Zeichenvergleich praktisch „untergeht“. Maßgeblich war vielmehr, dass die ältere Marke als eingetragenes Wortzeichen den Gesamteindruck prägt, sobald sie im jüngeren Zeichen vollständig und an hervorgehobener Stelle erscheint.
Zeichenvergleich
Schriftbildlich: Die ältere Marke „TEAM“ ist im jüngeren Zeichen vollständig enthalten und steht am Anfang. „BEVERAGE“ tritt als zusätzlicher Bestandteil hinzu; zudem enthält die jüngere Marke grafische Gestaltung und Farbgebung. Das reichte dem Gericht aber nicht, um den prägenden Effekt des identischen Anfangsbestandteils zu neutralisieren.
Klanglich: Die Zeichen stimmen in der (klanglich besonders relevanten) anfänglichen Aussprache „Team“ überein. Der Zusatz „Beverage“ führt zwar zu Unterschieden, beseitigt aber nach der Gesamtwürdigung nicht die mittlere klangliche Ähnlichkeit.
Begrifflich: Beide Zeichen teilen die Bedeutung des Bestandteils „Team“ (Mannschaft/Gruppe). „Beverage“ („Getränk“) erzeugt zwar eine zusätzliche Assoziation, ändert aber nichts daran, dass ein relevanter Bedeutungsanker identisch bleibt.
Ergebnis: Das Gericht bestätigte eine Verwechslungsgefahr. Besonders praxisrelevant ist dabei der Gedanke, dass Verkehrskreise das jüngere Zeichen als abgeleitete Zweitmarke oder Untermarke wahrnehmen können, wenn eine ältere Marke vollständig übernommen und nur ergänzt wird. Gerade in Klasse 36, in der Unternehmen häufig mit Produktlinien, Tarifwelten oder Markenfamilien arbeiten, kann diese Assoziation die Verwechslungsgefahr erhöhen.
Weitere rechtliche und prozessuale Aspekte
Ein Schwerpunkt des Urteils lag auch auf dem Antrag, das Verfahren auszusetzen, weil parallel Nichtigkeits- und Verfallsverfahren gegen die ältere Marke betrieben wurden. Das Gericht stellte klar, dass die Beschwerdekammer bei einer Aussetzung über ein weites Ermessen verfügt und dass eine Aussetzung nicht automatisch erfolgt. Entscheidend ist eine Interessenabwägung und die Frage, ob unter den Umständen eine reale Wahrscheinlichkeit besteht, dass das ältere Recht im Parallelverfahren tatsächlich fällt.
Im konkreten Fall sprach aus Sicht der EUIPO-Beschwerdekammer unter anderem gegen eine Aussetzung, dass bereits ähnliche Angriffe zuvor erfolglos waren und Verfahrenskonstellationen den Eindruck verstärkten, dass die Parallelverfahren vorrangig verzögernd eingesetzt werden könnten. Für die Praxis zeigt das: Wer eine Aussetzung erreichen will, muss sehr konkret darlegen, warum der Angriff auf die ältere Marke substantiell erfolgversprechend ist – bloß „anhängige Verfahren“ genügen regelmäßig nicht.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil ist ein Lehrstück für Naming, Markenarchitektur und Kollisionsprüfung im Finanz- und Versicherungsumfeld: Die Kombination eines bekannten (oder „allgemein wirkenden“) Basiselements mit einem Zusatzwort ist riskant, wenn das Basiselement als ältere Marke bereits geschützt ist und in der jüngeren Marke am Anfang steht.
Was Markeninhaber beachten sollten
Unternehmen, die Markenfamilien planen oder neue Angebotslinien benennen, sollten die Gefahr einer „Zweitmarken“-Assoziation systematisch mitdenken.
- Bei Neuanmeldungen in Klasse 36 besonders streng prüfen, ob ältere Wortmarken vollständig übernommen werden (gerade am Zeichenanfang).
- Zusatzbegriffe und grafische Gestaltung nicht als „Sicherheitsnetz“ überschätzen: Farbe, Layout und Dekor werden häufig als sekundär bewertet.
- Wenn parallel die ältere Marke angegriffen wird, frühzeitig eine tragfähige Strategie entwickeln (Begründungstiefe, Erfolgsaussichten, Timing) – sonst scheitert ein Aussetzungsantrag leicht.
Was Agenturen beim Naming berücksichtigen sollten
Agenturen können aus dem Fall vor allem ableiten, dass „Wort+Zusatz“-Konstruktionen im Finance-/Insurance-Sektor besonders kollisionsanfällig sind.
- Vor der Kreativphase Markenrecherche auf „starke Basisterme“ im Zielsektor und in Klasse 36 aufsetzen (inkl. EU-Marken).
- Wenn ein Basisterm unverzichtbar erscheint: Alternativen prüfen (Phantasiebegriffe, neue Wortbildungen, deutlicher Abstand im Anfangsbestandteil).
- Markenarchitektur bewusst gestalten: Untermarken-/Produktlinienlogik kann im Konfliktfall gegen die Eintragbarkeit sprechen, wenn der Verkehr gerade eine Markenfamilie erwartet.
Typische Fehler, die das Urteil zeigt
- Zu spätes oder unzureichendes Einplanen des Risikos, dass ein identischer Anfangsbestandteil stark prägt.
- Überbetonung visueller Differenzen (Farbe, Schriftgröße, Gestaltung), obwohl im Recht regelmäßig der Zeichenkern zählt.
- Verfahrensstrategie „Widerspruch verzögern“ durch Parallelangriffe ohne überzeugende Erfolgsaussichten – das kann bei der Ermessensabwägung negativ wirken.
Fazit
Das Gericht bestätigt im Fall „TEAM BEVERAGE“ die strenge Linie bei Marken, die eine ältere Marke vollständig übernehmen und nur ergänzen: In Klasse 36 kann das – trotz grafischer Ausgestaltung – zur Verwechslungsgefahr führen. Für Unternehmen und Agenturen folgt daraus vor allem, dass der Zeichenanfang und der vollständig übernommene Markenbestandteil im Finance-/Insurance-Umfeld regelmäßig das Eintragungsschicksal entscheidet.
