TRUE COLORS: BPatG lehnt Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft ab

Die Markenanmeldung „TRUE COLORS“ sollte für Waren und Dienstleistungen rund um Farben, Textilien, Färbeprozesse und Qualitätsprüfungen eingetragen werden. Das Bundespatentgericht (BPatG) hat die Eintragung jedoch abgelehnt: Der Verkehr verstehe die Wortfolge als werbliche Sachangabe zu „echten/treuen Farben“ bzw. als Hinweis auf Farbtreue und Farbstabilität – nicht als Herkunftshinweis. Auch das grafische Element (ein mehrfarbig gestaltetes „O“ in „COLORS“) reiche nach Auffassung des Senats nicht aus, um daraus eine unterscheidungskräftige Marke zu machen. Der Beschluss zeigt sehr klar, wo die Grenze zwischen Marketing-Claim und markenrechtlich schutzfähigem Kennzeichen verläuft.

Markenangaben

Marke (Anmeldung)

TRUE COLORS – Wort-/Bildmarke
  • Markenform: Wort-/Bildmarke
  • Bezeichnung: TRUE COLORS
  • Darstellung: Wortfolge „TRUE COLORS“ in Großbuchstaben, schwarzer Fettdruck; erstes „O“ in „COLORS“ mehrfarbig (Rot, Gelb, Grün, Blau, Schwarz)
  • Registernummer: 3020221108224
  • Anmeldetag: 05.07.2022
  • Inhaber: HAKRO GmbH, 74575 Schrozberg, DE
  • Vertreter: BangeWasert Rechtsanwälte PartGmbB, 50674 Köln, DE

Waren- und Dienstleistungsklassen

Die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen stellen einen repräsentativen Auszug aus dem im Urteil wiedergegebenen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis dar (je Klasse 3–5 Positionen, kurz zusammengefasst).

  • Klasse 2: Färbemittel/Farbstoffe/Pigmente/Tinten; Farben; Farbfixiermittel; färbende Zusammensetzungen; Farbgrundstoffe
  • Klasse 10: Medizinische Bekleidung/Schuhe/Kopfbedeckungen (für Personal/Patienten); medizinische Masken
  • Klasse 16: Farbkarten; farbige Kartonagen; farbige Drucke; Musterkarten für Farben; Kartons für Musterkarten
  • Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren; Teile von Bekleidung; Anzüge
  • Klasse 35: Kaufmännisches Projektmanagement zur Farbgebung von Textilien; betriebswirtschaftliche Beratung zu Qualitätsmanagementsystemen (Farbgebung); Bestelldienstleistungen/Qualitätsmanagement (Farbgebung); Beratung zur gleichbleibenden Farbqualität
  • Klasse 40: Textilbearbeitung; Färben von Bekleidung; Färben von Geweben; Färben von Stoffen; Färben von Textilien
  • Klasse 41: Schulungen zur Textilbearbeitung (Färben, Farbqualität, nachhaltige Prozesse); Organisation von Seminaren/Workshops/Konferenzen zu Textilbearbeitung & Nachhaltigkeit; Veröffentlichung/Herausgabe von Druckwerken; elektronische Veröffentlichungen zu Textilien/Textilbearbeitung
  • Klasse 42: Prüfung/Authentifizierung/Qualitätskontrolle; Qualitätskontrolle von Bekleidung/Schuhen/Kopfbedeckungen/Textilien; Gebrauchstauglichkeits- und Qualitätsüberwachung von Stoffen/Bekleidung; Qualitätskontrolle von Herstellungs- und Färbeprozessen; industrielle/technische Tests (Warentests, Qualitätsprüfungen) zur Farbe

Hintergrund des Falls

Im Verfahren stand keine Auseinandersetzung zwischen zwei Unternehmen über eine verwechslungsfähige Kennzeichnung im Vordergrund. Es ging vielmehr um eine klassische Registerfrage: Ist das angemeldete Zeichen überhaupt geeignet, Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen?

Die Anmelderin wollte die Wortfolge „TRUE COLORS“ als farbiges Wort-/Bildzeichen schützen lassen. Der Schriftzug ist insgesamt schlicht gehalten (Großbuchstaben, schwarzer Fettdruck). Die optische Besonderheit liegt im ersten „O“ von „COLORS“, das in mehreren Farben ausgestaltet ist. Inhaltlich liegt das Zeichen nahe an einem Qualitätsversprechen: „true“ kann im Werbekontext als „echt“, „wahr“, „unverfälscht“ oder „treu“ verstanden werden; „colors“ beschreibt unmittelbar den Themenbereich „Farben“.

Die Markenstelle des DPMA hatte die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die Beschwerde. Das Bundespatentgericht hat die Entscheidung bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen (BPatG, 29 W (pat) 16/23, Beschluss vom 16.03.2026).

Die Entscheidung des Gerichts

Der Senat hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil dem angemeldeten Zeichen für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegensteht. Der Verkehr nehme „TRUE COLORS“ im beanspruchten Kontext als werblich-beschreibenden Hinweis wahr – nicht als betriebliche Herkunftsangabe.

Bezug zu Waren und Dienstleistungen

Bei der Unterscheidungskraft kommt es immer auf das Zusammenspiel von Zeichenbedeutung und beanspruchten Waren/Dienstleistungen an. Je enger ein Zeichen an Merkmalen, Zweck oder thematischem Inhalt dessen liegt, was angeboten wird, desto eher wird es als Sachangabe verstanden.

Genau diese Nähe sieht der Senat hier: Ein großer Teil des Waren- und Dienstleistungsspektrums betrifft Farben und Färbeprozesse (Klasse 2 und 40) sowie Textilien/Bekleidung (Klasse 25 und 10). Hinzu kommen Dienstleistungen, die inhaltlich unmittelbar mit Farbqualität, Farbkonstanz und der Auswahl bzw. Steuerung von Farbgebung verknüpft sind – etwa Projektmanagement/Qualitätsmanagement (Klasse 35), Schulungen und Veröffentlichungen zu Textilbearbeitung (Klasse 41) sowie Prüf-, Authentifizierungs- und Qualitätskontrollleistungen (Klasse 42). Vor diesem Hintergrund liegt es aus Sicht des Gerichts nahe, „TRUE COLORS“ als Aussage über Farbtreue, Farbstabilität oder „echte“ Farbwiedergabe zu verstehen.

Warum das Zeichen beschreibend wirkt

Das Gericht bewertet das Zeichen als Kombination aus Wortbestandteilen und einer grafischen Ausgestaltung. Maßgeblich ist dabei die Gesamtwirkung: Wenn der Wortbestandteil im Vordergrund als Sach- oder Werbeaussage verstanden wird, muss die Grafik schon deutlich darüber hinausgehen, um dennoch einen Herkunftshinweis zu vermitteln.

Wortverständnis: „colors“ wird ohne Weiteres als „Farben/Farbtöne“ verstanden. „true“ ist ein geläufiges englisches Wort, das im Werbekontext typischerweise als Qualitäts- oder Werteversprechen eingesetzt wird. In der Kombination liegt für den angesprochenen Verkehr eine Aussage wie „echte/treue/unverfälschte Farben“ nahe. Das funktioniert – gerade im Kontext von Farbe, Färben, Textilien und Qualitätskontrolle – als verständlicher, werblicher Sachhinweis.

Fachlicher Bedeutungsrahmen: Der Senat stützt sein Ergebnis zusätzlich darauf, dass „True Color(s)“/„Echtfarben“ in fachlichen Zusammenhängen verwendet wird (u. a. im Kontext von Farbtreue/Farbechtheit sowie als technischer Begriff in der Farbdarstellung). Entscheidend ist dabei nicht, ob jede Person die Fachverwendung im Detail kennt. Es genügt, dass der Ausdruck im beanspruchten Umfeld ohne gedankliche Zwischenschritte als Hinweis auf Farbqualität, naturgetreue Farbdarstellung oder Farbstabilität verstanden werden kann.

Grafisches Element: Das mehrfarbige „O“ in „COLORS“ bewertet das Gericht als werbeübliches Gestaltungsmittel. Es führt nicht zu einer eigenständigen, herkunftshinweisenden Prägung, sondern betont aus Sicht des Senats sogar den Farbbezug. Damit bleibt der Gesamteindruck: „Hier geht es um Farben – und zwar um ‚echte/treue‘ Farben.“ Genau das reicht für eine Marke nicht aus, weil ein Herkunftshinweis verlangt wird.

Weitere rechtliche und prozessuale Aspekte

Der Beschluss verdeutlicht zudem einen Punkt, der in der Praxis oft unterschätzt wird: Wenn bereits § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (fehlende Unterscheidungskraft) durchgreift, muss das Gericht ein mögliches zusätzliches Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht zwingend vertieft prüfen. Für Anmeldestrategien ist das relevant, weil beide Schutzhindernisse in vielen Fällen „parallel“ drohen, die Zurückweisung aber schon an der Unterscheidungskraft hängen bleiben kann.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist praxisnah, weil sie ein typisches Dilemma im Branding sichtbar macht: Marketing bevorzugt sprechende, international verständliche Begriffe mit klarer Botschaft. Markenrecht verlangt hingegen – mindestens – ein Zeichen, das der Verkehr als Herkunftshinweis wahrnimmt. Bei Qualitätsclaims ist diese Schwelle besonders schwer zu erreichen.

Was Markeninhaber beachten sollten

  • Claims sind selten gute Marken: Wer „Qualität“ oder „Echtheit“ direkt ins Zeichen schreibt, erhöht das Risiko einer Zurückweisung – vor allem, wenn das Waren-/Dienstleistungsspektrum die Aussage inhaltlich „trägt“.
  • Kontextprüfung statt Bauchgefühl: Entscheidend ist nicht, ob ein Ausdruck „klingt wie eine Marke“, sondern ob er im konkreten Marktumfeld als Eigenschafts- oder Themenhinweis verstanden wird.
  • Klassenbreite strategisch wählen: Sehr breite Verzeichnisse – insbesondere Beratung, Qualitätsmanagement, Schulungen und Prüfleistungen – liefern häufig zusätzliche Anknüpfungspunkte für eine beschreibende Auslegung.
  • Schutzarchitektur planen: Häufig ist eine unterscheidungskräftige Hauptmarke (Hausmarke) plus ein Claim für Kampagnenkommunikation die robustere Lösung.

Was Agenturen beim Naming berücksichtigen sollten

  • Frühe Register-Realitätsprüfung: Bei einfachen englischen Wörtern des Grundwortschatzes ist das Risiko hoch, dass sie als Werbung verstanden werden – insbesondere, wenn sie Nutzen und Qualitätsversprechen kombinieren.
  • Mehr Distanz zum Merkmal: Fantasiebegriffe, ungewöhnliche Kombinationen oder Zeichen mit deutlicher semantischer „Reibung“ sind oft besser eintragungsfähig als ein unmittelbarer Nutzenclaim.
  • Logo hilft nur mit Eigenart: „Bunter Buchstabe“ oder „Farbakzent“ ist häufig zu nahe an Standardwerbung. Wenn eine Wort-/Bildmarke der Weg sein soll, braucht es eine Gestaltung, die eigenständig prägt.

Typische Fehler, die das Urteil zeigt

  • Unterschätzung der Werbewirkung: Je unmittelbarer ein Zeichen als Qualitätsstatement verstanden wird, desto eher fehlt der Herkunftshinweis.
  • Grafik als „Rettungsanker“: Übliche Designmittel reichen oft nicht – und können den beschreibenden Sinn sogar verstärken.
  • Zu breites, thematisch passendes Portfolio: Wenn fast alle beanspruchten Leistungen „Farbtreue/Farbqualität“ berühren, wird die beschreibende Lesart besonders plausibel.

Fazit

„TRUE COLORS“ blieb ohne Markenschutz, weil der Senat das Zeichen als naheliegende Werbe- und Sachangabe zu Farbqualität („echte/treue Farben“) bewertet hat. Das mehrfarbige „O“ reichte nicht, um daraus eine unterscheidungskräftige Kennzeichnung zu machen. Für die Praxis ist die Kernaussage klar: Schutzfähige Marken entstehen häufig dort, wo Kommunikation nicht unmittelbar den Produktnutzen beschreibt, sondern einen eigenständigen Herkunftshinweis aufbaut.

Markenangaben

  • Marke: TRUE COLORS (Wort-/Bildmarke)
  • Registernummer: 3020221108224
  • Gericht: Bundespatentgericht
  • Aktenzeichen: 29 W (pat) 16/23
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2026
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