Markenrecht – Entscheidungen des BPatG KW-04-2026

Die Rechtsprechungsübersicht BPatG KW-04-2026 fasst mehrere aktuelle Entscheidungen des Bundespatentgerichts zum Markenrecht zusammen. Die Beschlüsse betreffen zentrale Fragen der markenrechtlichen Praxis, darunter Verwechslungsgefahr im Widerspruchsverfahren, fehlende Unterscheidungskraft beschreibender Begriffe, die Schutzfähigkeit geografischer Angaben sowie Fragen der Eintragungsvoraussetzungen für notorisch bekannte Marken. Die Entscheidungen der Woche BPatG KW-04-2026 verdeutlichen erneut die Bedeutung der absoluten Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG sowie der Kriterien für die markenrechtliche Verwechslungsgefahr nach § 9 MarkenG.

Verwechslungsgefahr – Zeichenähnlichkeit bei Schuhmarken (BPatG KW-04-2026 – 29 W (pat) 70/22)

Gericht: Bundespatentgericht
Aktenzeichen: 29 W (pat) 70/22
Entscheidungsdatum: 20.01.2026
Zentrale Norm: §8 Abs2 Nr14 MarkenG | §9 Abs1 Nr2 MarkenG | §26 MarkenG | §42 Abs2 Nr1 MarkenG | §43 Abs1 MarkenG | §59 Abs1 MarkenG | §66 Abs1 MarkenG | §119 MarkenG | §158 Abs3 MarkenG
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Hintergrund des Falls – BPatG KW-04-2026 – 29 W (pat) 70/22

Der Beschluss des Bundespatentgerichts im Rahmen der Rechtsprechungsübersicht BPatG KW-04-2026 betrifft ein Widerspruchsverfahren wegen möglicher Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Gegenstand des Verfahrens war die Wortmarke „ELEGERE“, die im Jahr 2017 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 18, 24, 25 und 35 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen worden war.

Gegen diese Eintragung erhob die Inhaberin der älteren Unionswortmarke „Legero“ Widerspruch. Diese Marke war bereits im Jahr 2013 registriert worden und nach einem späteren Verfallsverfahren noch für verschiedene Schuhwaren geschützt. Der Widerspruch richtete sich gegen mehrere Warenklassen der angegriffenen Marke, insbesondere gegen Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen sowie Schuhe.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte den Widerspruch zunächst zurückgewiesen. Zwar bestehe hinsichtlich der Waren der Klasse 25 teilweise Identität oder eine erhebliche Ähnlichkeit, jedoch fehle es an einer ausreichenden Zeichenähnlichkeit zwischen den Marken. Aus Sicht der Markenstelle unterschieden sich die Zeichen sowohl klanglich als auch schriftbildlich deutlich voneinander.

Die Widersprechende legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Sie machte geltend, dass zwischen den Zeichen eine hohe klangliche und visuelle Ähnlichkeit bestehe, insbesondere aufgrund der identischen Buchstabenfolge „leger“. Zudem verwies sie auf eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft ihrer Marke und auf die hohe Warenähnlichkeit im Bereich von Schuhen und Bekleidung.

Im Beschwerdeverfahren spielte neben der Zeichenähnlichkeit auch die Frage der rechtserhaltenden Benutzung der älteren Marke eine Rolle. Die Inhaberin der angegriffenen Marke erhob im Verfahren die Einrede der Nichtbenutzung, wodurch die tatsächliche Nutzung der Widerspruchsmarke für bestimmte Waren relevant wurde. Damit stellte sich im Verfahren sowohl die Frage der Verwechslungsgefahr als auch der Benutzungslage der älteren Marke. :contentReference[oaicite:0]{index=0}

Die Entscheidung des Gerichts – BPatG KW-04-2026 – 29 W (pat) 70/22

Das Bundespatentgericht hob die Entscheidungen der Markenstelle teilweise auf. Es stellte fest, dass hinsichtlich der Waren „Schuhe [Halbschuhe]“ und „Schuhwaren“ eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „ELEGERE“ und „Legero“ bestehe. Für diese Waren wurde daher die Löschung der jüngeren Marke angeordnet.

Das Gericht stellte fest, dass zwischen den betreffenden Waren Identität oder zumindest eine sehr hohe Ähnlichkeit bestehe. Unter diesen Umständen seien an den erforderlichen Markenabstand strenge Anforderungen zu stellen. Zwar unterschieden sich die Zeichen in bestimmten Elementen, etwa in der Silbenzahl und in einzelnen Vokalen, dennoch wiesen sie deutliche strukturelle Gemeinsamkeiten auf.

Insbesondere die Übereinstimmung im Wortbestandteil „leger“ präge den Gesamteindruck beider Zeichen erheblich. In Verbindung mit der Warenidentität könne dies dazu führen, dass ein Teil des angesprochenen Verkehrs eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den Markeninhabern annehme.

Im Übrigen bestätigte das Gericht jedoch die Zurückweisung des Widerspruchs. Für andere Waren und Dienstleistungen sah es keine ausreichende Verwechslungsgefahr. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr aufgrund einer behaupteten Markenserie mit dem Bestandteil „Legero“ konnte nicht festgestellt werden.

Bedeutung für die Praxis – BPatG KW-04-2026 – 29 W (pat) 70/22

Die Entscheidung zeigt, dass bereits teilweise Zeichenübereinstimmungen bei identischen Waren ausreichen können, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu begründen. Besonders im Bereich der Mode- und Schuhmarken sind die Anforderungen an den Markenabstand hoch, da die Waren regelmäßig von breiten Verkehrskreisen nachgefragt werden.

Für Markeninhaber verdeutlicht der Beschluss außerdem die Bedeutung der rechtserhaltenden Benutzung im Widerspruchsverfahren. Wird eine Nichtbenutzungseinrede erhoben, kann die Durchsetzung älterer Markenrechte maßgeblich davon abhängen, ob die tatsächliche Nutzung der Marke ausreichend belegt werden kann.

Im Kontext der Rechtsprechungsübersicht BPatG KW-04-2026 unterstreicht die Entscheidung zudem die Bedeutung einer sorgfältigen Zeichenwahl. Selbst scheinbar geringfügige Abweichungen zwischen zwei Marken können nicht ausreichen, wenn sich der prägende Wortbestandteil überschneidet und identische Waren betroffen sind.

Fehlende Unterscheidungskraft – beschreibende Wortkombination „Researchtec“ (BPatG KW-04-2026 – 25 W (pat) 533/22)

Gericht: Bundespatentgericht
Aktenzeichen: 25 W (pat) 533/22
Entscheidungsdatum: 22.01.2026
Zentrale Norm: §8 Abs.2 Nr.1 MarkenG | §37 Abs1 MarkenG | §69 MarkenG | §83 Abs2 Nr1 MarkenG / § 8 Abs. 2 Nr. 1
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Hintergrund des Falls – BPatG KW-04-2026 – 25 W (pat) 533/22

Der Beschluss im Rahmen der Übersicht BPatG KW-04-2026 betrifft die Eintragung der Wortmarke „Researchtec“ für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35 und 36, insbesondere im Bereich Geschäftsanalysen, Finanzanalysen und Vermögensverwaltung.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Anmeldung zurückgewiesen. Sie war der Auffassung, dass dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Der Begriff setze sich aus dem englischen Wort „research“ sowie der Abkürzung „tec“ für „Technik“ oder „Technologie“ zusammen.

Aus Sicht der Markenstelle vermittle die Kombination den beschreibenden Hinweis auf technologiegestützte Recherche- oder Analyseverfahren. In den betreffenden Branchen seien solche Begriffe üblich, insbesondere im Bereich Finanzanalyse und Marktforschung.

Der Anmelder legte Beschwerde ein und argumentierte, es handele sich um eine neu gebildete Wortkombination ohne feststehende Bedeutung. Zudem hätten die beanspruchten Dienstleistungen keinen direkten Bezug zu technischen Leistungen.

Die Entscheidung des Gerichts – BPatG KW-04-2026 – 25 W (pat) 533/22

Das Bundespatentgericht bestätigte die Entscheidung der Markenstelle und wies die Beschwerde zurück. Nach Auffassung des Gerichts fehlt der Bezeichnung „Researchtec“ die erforderliche Unterscheidungskraft.

Das Gericht stellte fest, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff ohne Weiteres als Sachangabe verstehen. Der Bestandteil „research“ werde im Wirtschafts- und Finanzbereich regelmäßig für Analyse- und Recherchetätigkeiten verwendet. Der Bestandteil „tec“ werde allgemein als Abkürzung für Technik oder Technologie verstanden.

In der Gesamtheit beschreibe das Zeichen daher lediglich eine Technologie oder Methode für Recherche- und Analyseprozesse. Ein Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder eine betriebliche Herkunft lasse sich daraus nicht ableiten.

Bedeutung für die Praxis – BPatG KW-04-2026 – 25 W (pat) 533/22

Die Entscheidung verdeutlicht erneut die strengen Anforderungen an die Unterscheidungskraft beschreibungsnaher Begriffe im Markenrecht. Wortkombinationen aus bekannten englischen Fachbegriffen und technischen Abkürzungen werden häufig als reine Sachangaben verstanden.

Für Unternehmen im Bereich Finanz- und Unternehmensdienstleistungen zeigt der Beschluss, dass Marken mit technologischen Begriffen sorgfältig gewählt werden müssen. Begriffe, die lediglich eine Methode, Technologie oder Analyseform beschreiben, sind regelmäßig nicht eintragungsfähig.

Geografische Angabe – Schutzfähigkeit der Marke „Neuschwansteiner“ (BPatG KW-04-2026 – 26 W (pat) 34/17)

Gericht: Bundespatentgericht
Aktenzeichen: 26 W (pat) 34/17
Entscheidungsdatum: 19.01.2026
Zentrale Norm: §8 Abs2 Nr1 MarkenG | §50 Abs1 MarkenG | §54 MarkenG | §55 MarkenG | §70 Abs3 Nr2 MarkenG | §83 Abs2 Nr2 MarkenG | §94 Abs1 MarkenG | §158 Abs8 MarkenG
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Hintergrund des Falls – BPatG KW-04-2026 – 26 W (pat) 34/17

Die Entscheidung im Rahmen der Übersicht BPatG KW-04-2026 betrifft ein Löschungsverfahren gegen die Wortmarke „Neuschwansteiner“, die unter anderem für Getränke, insbesondere Bier, eingetragen war.

Ein Antragsteller hatte die Löschung der Marke wegen absoluter Schutzhindernisse beantragt. Er argumentierte, dass die Bezeichnung lediglich auf das weltweit bekannte Schloss Neuschwanstein verweise und daher vom Verkehr nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde.

Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts gab dem Löschungsantrag statt und ordnete die Löschung der Marke an. Hiergegen legte die Markeninhaberin Beschwerde beim Bundespatentgericht ein.

Die Entscheidung des Gerichts – BPatG KW-04-2026 – 26 W (pat) 34/17

Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Löschung der Marke. Nach Auffassung des Gerichts fehlt dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft.

Der Begriff „Neuschwansteiner“ werde vom Verkehr als Hinweis auf das bekannte Schloss Neuschwanstein verstanden. Bei den beanspruchten Waren, insbesondere Getränken, werde das Zeichen daher lediglich als Bezugnahme auf einen Ort oder eine Sehenswürdigkeit wahrgenommen.

Das Gericht stellte außerdem klar, dass für eine geografische Herkunftsangabe keine tatsächliche Herstellung der Waren an diesem Ort erforderlich sei. Ausreichend sei bereits eine ideelle Verbindung zwischen dem Ort und den Waren, etwa wenn vom positiven Image eines bekannten Ortes profitiert werden solle. :contentReference[oaicite:1]{index=1}

Bedeutung für die Praxis – BPatG KW-04-2026 – 26 W (pat) 34/17

Die Entscheidung zeigt, dass bekannte geografische Bezeichnungen oder Sehenswürdigkeiten nur eingeschränkt markenrechtlichen Schutz genießen. Wenn der Verkehr eine Bezeichnung primär als Hinweis auf einen Ort oder eine Sehenswürdigkeit versteht, fehlt regelmäßig die erforderliche Unterscheidungskraft.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass geografisch geprägte Marken sorgfältig geprüft werden müssen. Besonders bei international bekannten Orten besteht häufig ein erhebliches Freihaltebedürfnis.

Notorisch bekannte Marke – Eintragung ohne gesetzliche Grundlage (BPatG KW-04-2026 – 25 W (pat) 48/22)

Gericht: Bundespatentgericht
Aktenzeichen: 25 W (pat) 48/22
Entscheidungsdatum: 21.01.2026
Zentrale Norm: §4 MarkenG | §6 Abs2 MarkenG | §8 Abs2 Nr1 MarkenG | §37 Abs4 MarkenG
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Hintergrund des Falls – BPatG KW-04-2026 – 25 W (pat) 48/22

Der Beschluss im Rahmen der Übersicht BPatG KW-04-2026 betrifft einen ungewöhnlichen Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „FRIDAYS FOR FUTURE“ als notorisch bekannte Marke im Sinne des Art. 6bis PVÜ.

Die Antragsteller machten geltend, dass die Bezeichnung seit dem Jahr 2019 als bekannte Marke Schutz genieße. Sie beantragten daher, diese Notorietätsmarke mit einem entsprechenden Zeitrang in das deutsche Markenregister einzutragen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt wies den Antrag zurück. Es führte aus, dass das deutsche Markenrecht keine Eintragung einer notorisch bekannten Marke mit rückwirkendem Prioritätsdatum vorsehe.

Die Entscheidung des Gerichts – BPatG KW-04-2026 – 25 W (pat) 48/22

Das Bundespatentgericht hob zwar den angegriffenen Beschluss auf, verwarf den Antrag jedoch als unstatthaft. Das Gericht stellte klar, dass das Markenrecht keine eigenständige Eintragungskategorie für notorisch bekannte Marken vorsieht.

Eine solche Marke könne zwar nach § 4 Nr. 3 MarkenG Schutz genießen, jedoch entstehe dieser Schutz kraft Verkehrsgeltung und nicht durch Eintragung in das Markenregister. Ein entsprechender Antrag sei daher rechtlich nicht vorgesehen.

Bedeutung für die Praxis – BPatG KW-04-2026 – 25 W (pat) 48/22

Die Entscheidung verdeutlicht, dass notorisch bekannte Marken zwar markenrechtlichen Schutz genießen können, dieser Schutz jedoch unabhängig von einer Registereintragung entsteht. Das deutsche Markenregister dient ausschließlich der Eintragung angemeldeter Marken nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

Für Organisationen und Initiativen zeigt der Beschluss, dass die Bekanntheit eines Namens nicht automatisch zur Eintragungsfähigkeit als Marke führt. Entscheidend bleibt stets, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Markenanmeldung erfüllt sind.

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