Im Streit um die Eintragung der Wortmarke „Die Alleslöser.“ hat das Bundespatentgericht (BPatG) am 12. November 2025 entschieden, dass der angemeldete Begriff für die beanspruchten Dienstleistungen keine ausreichende Unterscheidungskraft besitzt. Die Entscheidung ist für Markeninhaber, Unternehmen und Agenturen von Bedeutung, da sie verdeutlicht, wie breit gefasste, werblich beschreibende Begriffe im Markenrecht bewertet werden und welche Anforderungen an die Kennzeichnungskraft gestellt werden.
Markenangaben
Marken Details
- Markenform: Wortmarke
- Bezeichnung: Die Alleslöser.
- Registernummer: 3020201048552
- Anmeldetag: 12.04.2020
- Inhaber: Lorscheid, Oliver, 60439 Frankfurt, DE
- Vertreter: Hollenberg Schröder Patentanwälte PartG mbB, 45131 Essen, DE
Die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen stellen einen repräsentativen Auszug aus der Empfehlungsliste des Deutschen Patent- und Markenamtes dar.
- Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Event Marketing
- Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
- Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen, Catering, Mobiles Catering, Outdoor-Catering, Vermietungsdienste in Bezug auf Partyzelte
- Klasse 45: Organisation und Durchführung von Gartenfesten, Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Jubiläumsveranstaltungen, Weihnachtsfeiern
Hintergrund des Falls
Die Wortmarke „Die Alleslöser.“ wurde am 12. April 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet und beansprucht Schutz für ein breites Spektrum von Dienstleistungen in den Klassen 35, 41, 43 und 45. Diese umfassen unter anderem Werbung, Event-Marketing, Organisation von Veranstaltungen, Catering sowie die Durchführung von Festen und Feiern. Der Anmelder ist Oliver Lorscheid aus Frankfurt.
Die Markenstelle des DPMA lehnte die Eintragung der Marke in Klasse 35 mit der Begründung ab, dass der Begriff keine Unterscheidungskraft besitze. Die Bezeichnung „Die Alleslöser.“ werde vom Verkehr als rein beschreibende, werbliche Aussage verstanden, die keine Herkunftsfunktion erfülle. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Bundespatentgericht zurückgewiesen.
Hinweis: Zwischen der Anmeldung der jüngeren Marke am 12. April 2020 und der gerichtlichen Entscheidung am 12. November 2025 vergingen rund 65 Monate.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundespatentgericht bestätigte die Entscheidung der Markenstelle und wies die Beschwerde zurück. Die angemeldete Wortmarke „Die Alleslöser.“ wurde wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eingetragen.
Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit
Die beanspruchten Dienstleistungen sind in beiden Marken identisch und umfassen ein breites Spektrum von Marketing- und Veranstaltungsdienstleistungen sowie Catering und Eventorganisation. Die Zielgruppen reichen von gewerblichen Kunden bis hin zu Endverbrauchern, die Veranstaltungen planen oder durchführen lassen.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Das Gericht stellte fest, dass der Begriff „Die Alleslöser.“ keine ausreichende Kennzeichnungskraft besitzt. Die Wortkombination wird vom Verkehr als rein beschreibende, werbliche Aussage verstanden, die auf die umfassende Problemlösungskompetenz des Dienstleisters hinweist, ohne jedoch auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu schließen. Die Bezeichnung ist sprachüblich und besteht aus allgemein verständlichen deutschen Wörtern, die keine Individualisierung ermöglichen.
Zeichenvergleich
Da es sich um dieselbe Wortfolge handelt, entfällt ein klassischer Zeichenvergleich. Das Gericht bewertete die Wortmarke als rein beschreibend und damit nicht unterscheidungskräftig. Die Zusätze „Die“ als bestimmter Artikel und der Punkt am Ende der Bezeichnung wurden als werbeübliche Stilmittel eingestuft, die keine eigenständige Herkunftsfunktion entfalten.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass breit gefasste, werblich beschreibende Begriffe im Markenrecht nur dann Schutz genießen können, wenn sie eine hinreichende Unterscheidungskraft besitzen. Für Markeninhaber, Unternehmen und Agenturen ist dies eine wichtige Orientierung, um die Erfolgsaussichten einer Markenanmeldung realistisch einzuschätzen und die Markenstrategie entsprechend auszurichten.
Was Markeninhaber beachten sollten
Markeninhaber sollten bei der Wahl von Markenbezeichnungen darauf achten, dass diese nicht nur werblich beschreibend sind, sondern eine klare Herkunftsfunktion erfüllen. Die Entscheidung zeigt, dass allgemeine Versprechen wie „Alles lösen“ nicht ausreichen, um eine Marke zu schützen.
- Vermeidung rein beschreibender Begriffe ohne Unterscheidungskraft
- Prüfung der Verkehrswahrnehmung im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen
- Berücksichtigung von Zusätzen und Satzzeichen, die keine eigenständige Kennzeichnungskraft verleihen
- Frühzeitige rechtliche Beratung zur Einschätzung der Schutzfähigkeit
Was Agenturen beim Naming berücksichtigen sollten
Agenturen sollten bei der Entwicklung von Markennamen darauf achten, dass die vorgeschlagenen Bezeichnungen nicht nur werblich klingen, sondern auch eine klare Herkunftsfunktion besitzen. Die Entscheidung zeigt, dass vermeintlich kreative Zusätze wie bestimmte Artikel oder Satzzeichen nicht automatisch die Schutzfähigkeit erhöhen.
- Vermeidung von Begriffen, die im Verkehr als allgemeine Werbebotschaften verstanden werden
- Berücksichtigung der Zielgruppe und des konkreten Dienstleistungsangebots bei der Namensfindung
- Durchführung von Kollisionsprüfungen und Analyse der Unterscheidungskraft vor der Anmeldung
- Aufklärung der Kunden über die Bedeutung von Unterscheidungskraft und Schutzfähigkeit
Fazit
Das Bundespatentgericht hat bestätigt, dass die Wortmarke „Die Alleslöser.“ für die beanspruchten Dienstleistungen keine ausreichende Unterscheidungskraft besitzt und daher nicht eingetragen werden kann. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer klaren Herkunftsfunktion bei der Markenwahl und warnt vor der Verwendung rein beschreibender, werblicher Begriffe ohne individuelle Kennzeichnungskraft.
Zum konkreten Verfahren
Beispielhafte Entscheidungen zur Unterscheidungskraft
„MÄDELSABEND“, BPatG, Beschluss vom 12. März 2020Das Bundespatentgericht hat die Anmeldung der Wortmarke für Süßwaren der Klasse 30 zurückgewiesen, da der Begriff vom angesprochenen Verkehr als sachbezogene Angabe für den Verwendungsanlass verstanden wird und keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft vermittelt.
Zum Urteil
