Die bösgläubige Markenanmeldung regelt § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG. ein besonderes absolutes Schutzhindernis, das nicht an formale oder sprachliche Eigenschaften der Marke anknüpft, sondern an die innere Haltung des Anmelders im Zeitpunkt der Anmeldung. Die Vorschrift dient dem Schutz der Lauterkeit des Markensystems und soll verhindern, dass das Markenregister für strategische, missbräuchliche oder blockierende Zwecke instrumentalisiert wird. Für Markenanmelder ist die Norm von erheblicher Bedeutung, da sie deutlich macht, dass die Eintragungsfähigkeit nicht allein von der Zeichenform abhängt, sondern auch vom redlichen Verhalten im Anmeldeverfahren. Systematisch gehört § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG zu den absoluten Schutzhindernissen, die vom Deutschen Patent- und Markenamt von Amts wegen geprüft werden.
Gesetzestext
Systematische Einordnung
Die Regelung zur bösgläubigen Markenanmeldung ist Teil des Katalogs absoluter Schutzhindernisse in § 8 Abs. 2 MarkenG . Diese Vorschrift enthält verschiedene Tatbestände, bei deren Vorliegen eine Marke unabhängig von älteren Rechten Dritter nicht eingetragen werden darf. Anders als viele andere Nummern des § 8 Abs. 2 MarkenG, die auf objektive Merkmale des Zeichens abstellen – etwa fehlende Unterscheidungskraft oder beschreibende Angaben –, knüpft Nr. 14 an das Verhalten und die Motivation des Anmelders an.
Systematisch stellt § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG eine Ausnahme innerhalb der absoluten Schutzhindernisse dar. Während die übrigen Tatbestände typischerweise bereits aus der Marke selbst oder aus allgemein zugänglichen Umständen abgeleitet werden können, erfordert die Annahme von Bösgläubigkeit eine wertende Gesamtbetrachtung. Maßgeblich ist nicht allein der objektive Sachverhalt, sondern dessen Bewertung im Lichte der erkennbaren Interessenlage des Anmelders.
Die Norm steht zugleich in einem funktionalen Zusammenhang mit den relativen Schutzhindernissen der §§ 9 ff. MarkenG. Sie soll verhindern, dass das Register für Zwecke genutzt wird, die eigentlich über das Widerspruchs- oder Verletzungsverfahren zu klären wären. Dadurch trägt § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG zur Systemstabilität des Markenrechts bei, ohne die Trennlinie zwischen Amtsprüfung und privater Rechtsdurchsetzung vollständig aufzuheben.
Die bösgläubige Markenanmeldung
Der Begriff der Bösgläubigkeit ist im Markengesetz nicht definiert. Er ist als unbestimmter Rechtsbegriff ausgestaltet und bedarf der Ausfüllung durch Rechtsprechung und Literatur. Bösgläubig handelt ein Anmelder nicht bereits dann, wenn er Kenntnis von der Benutzung eines ähnlichen oder identischen Zeichens durch einen Dritten hat. Vielmehr setzt Bösgläubigkeit regelmäßig besondere Umstände voraus, die darauf schließen lassen, dass die Anmeldung rechtsmissbräuchlich erfolgt.
Im Kern geht es um Fälle, in denen das Markenrecht zweckwidrig eingesetzt werden soll. Typisch sind Konstellationen, in denen ein Anmelder die Marke nicht zur eigenen kennzeichenmäßigen Nutzung anmelden will, sondern um Dritte zu behindern, zu blockieren oder unter Druck zu setzen. Die Anmeldung dient dann nicht der Herkunftskennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, sondern der Erlangung einer formalen Rechtsposition ohne legitimes Schutzinteresse.
Die Beurteilung der Bösgläubigkeit erfolgt anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Dabei können unter anderem folgende Aspekte eine Rolle spielen: die Kenntnis des Anmelders von einer bereits bestehenden Benutzung des Zeichens, die Intensität und Dauer dieser Vorbenutzung, das Verhalten des Anmelders vor und nach der Anmeldung sowie das Fehlen eines nachvollziehbaren eigenen Benutzungswillens. Keines dieser Kriterien ist für sich allein ausschlaggebend.
Wesentlich ist, dass die Bösgläubigkeit bereits im Zeitpunkt der Markenanmeldung vorliegen muss. Spätere Entwicklungen oder ein nachträglich geänderter Benutzungswille können eine ursprünglich redliche Anmeldung nicht rückwirkend in eine bösgläubige verwandeln. Umgekehrt kann eine zunächst problemlose Anmeldung nicht dadurch geheilt werden, dass der Anmelder später ein schutzwürdiges Interesse entwickelt.
Die Vorschrift ist eng auszulegen, da sie einen erheblichen Eingriff in die Anmeldefreiheit darstellt. Nicht jede strategische Überlegung oder jede wirtschaftlich motivierte Anmeldung ist als bösgläubig zu qualifizieren. Das Markenrecht erlaubt es grundsätzlich, Zeichen auch vorsorglich oder mit Blick auf zukünftige Geschäftsmodelle zu schützen, solange dies innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Zweckbestimmung geschieht.
Abgrenzung zu benachbarten Normen
§ 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG ist von den relativen Schutzhindernissen, insbesondere § 9 MarkenG, klar abzugrenzen. Während § 9 MarkenG den Schutz älterer Kennzeichenrechte bezweckt und auf die Kollision mit prioritätsälteren Marken abstellt, geht es bei der bösgläubigen Anmeldung um das missbräuchliche Verhalten des Anmelders selbst. Eine Überschneidung der Tatbestände ist möglich, aber nicht zwingend.
Ebenso ist die Norm von den Löschungsgründen nach § 50 MarkenG zu unterscheiden. Eine Marke, die bösgläubig angemeldet wurde, kann nicht nur im Anmeldeverfahren zurückgewiesen, sondern auch nach Eintragung gelöscht werden. In beiden Fällen bleibt jedoch der maßgebliche Prüfungszeitpunkt der Anmeldetag.
Abzugrenzen ist die Bösgläubigkeit ferner von rein wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeitstatbeständen. Nicht jedes unfaire Verhalten im Marktumfeld schlägt automatisch auf das Markenanmeldeverfahren durch. Erst wenn sich das unlautere Moment gerade in der Anmeldung der Marke manifestiert, kommt § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG zur Anwendung.
Grenzen der Prüfung im Anmeldeverfahren
Die Prüfung der bösgläubigen Markenanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt unterliegt strukturellen Grenzen. Das Amt prüft ausschließlich absolute Schutzhindernisse und ist dabei auf die ihm zugänglichen Informationen angewiesen. Da Bösgläubigkeit häufig auf komplexen tatsächlichen Umständen beruht, ist sie im Amtsverfahren nur in klar gelagerten Fällen feststellbar.
Das DPMA nimmt keine umfassende Beweisaufnahme vor und klärt keine streitigen Tatsachenfragen zwischen mehreren Beteiligten. Fehlen eindeutige Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen, kann eine Marke trotz möglicher Konflikte eingetragen werden. Die Eintragung stellt daher keine abschließende rechtliche Bewertung aller denkbaren Ansprüche dar.
Relative Schutzhindernisse, insbesondere ältere Markenrechte oder Unternehmenskennzeichen, werden im Anmeldeverfahren nicht geprüft. Auch eine eingetragene Marke kann später wegen Bösgläubigkeit gelöscht werden, wenn entsprechende Umstände nachgewiesen werden. Die Anmeldegebühr ist in diesem Fall verbraucht, und der zeitliche Aufwand der Anmeldung bleibt ohne nachhaltigen Nutzen.
Häufige Fehlannahmen
Ein verbreitetes Missverständnis besteht darin, dass jede Anmeldung eines bereits benutzten Zeichens automatisch als bösgläubig gilt. Tatsächlich ist die Kenntnis einer Vorbenutzung allein nicht ausreichend, um Bösgläubigkeit zu begründen. Hinzutreten müssen besondere Umstände, die auf eine missbräuchliche Zielsetzung schließen lassen.
Häufig wird auch angenommen, das DPMA prüfe die subjektiven Motive des Anmelders umfassend. In der Praxis ist dies jedoch nur eingeschränkt möglich. Die Amtsprüfung konzentriert sich auf offensichtliche Fälle, während komplexe Interessenkonflikte regelmäßig den nachgelagerten Verfahren vorbehalten bleiben.
Ein weiteres Missverständnis betrifft die Reichweite der Norm. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG dient nicht dazu, allgemeine Marktverhaltensregeln durchzusetzen oder wirtschaftlich aggressive Strategien zu sanktionieren. Er greift nur dann ein, wenn die Markenanmeldung selbst als rechtsmissbräuchlich erscheint.
Bedeutung für die Praxis
Für die Praxis verdeutlicht § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG, dass das Markenrecht nicht losgelöst von allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben funktioniert. Die Vorschrift setzt einen rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen sich auch strategische Markenanmeldungen bewegen müssen. Sie schützt das Register vor einer Überfrachtung mit Zeichen, die allein zur Blockade oder Behinderung dienen.
Gleichzeitig bleibt der Anwendungsbereich der Norm bewusst eng. Dies schafft Rechtssicherheit für Anmelder, die legitime wirtschaftliche Interessen verfolgen und Zeichen mit ernsthaftem Benutzungswillen anmelden. Die bloße Möglichkeit, dass Dritte beeinträchtigt werden könnten, reicht nicht aus, um die Eintragung zu versagen.
Insgesamt trägt die Regelung dazu bei, das Gleichgewicht zwischen Anmeldefreiheit und Missbrauchsabwehr zu wahren. Sie fungiert als Korrektiv in atypischen Ausnahmefällen und unterstreicht, dass das Markenrecht nicht als bloßes Druckmittel, sondern als Instrument zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen konzipiert ist.
Gerichte & amtliche Rechtsprechung
Register & Behörden
Rechtliche Grundlagen
Urteile zur bösgläubigen Markenanmeldung
-
„NotenDealer“, BPatG, Beschluss vom 25. Juli 2025, Az. 28 W (pat) 12/21
Die Entscheidung betrifft ein Löschungsverfahren wegen bösgläubiger Markenanmeldung. Das Gericht ging davon aus, dass die Anmeldung im Zusammenhang mit internen wirtschaftlichen Auseinandersetzungen erfolgt war und primär dazu diente, die Verhandlungsposition des Anmelders zu stärken und andere Beteiligte zu behindern.
Zum Urteil -
„Erdmann & Rossi“, BPatG, Beschluss vom 5. Juli 2024, Az. 28 W (pat) 55/18
Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf einer bösgläubigen Markenanmeldung im historischen und vertraglichen Umfeld früherer Geschäftsbeziehungen. Das Bundespatentgericht verneinte eine überwiegend behindernde Zielrichtung der Anmeldung und sah keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Markenposition.
Zum Urteil -
„EVONIC“, BPatG, Beschluss vom 24. Juli 2025, Az. 25 W (pat) 54/23
Das Verfahren betraf die Nichtigerklärung einer Wortmarke wegen bösgläubiger Anmeldung. Das Gericht sah die erneute Anmeldung eines identischen Zeichens trotz bekannter älterer Rechte und früherer Löschungen als missbräuchlich an und stellte auf eine vorrangige Behinderungsabsicht ohne eigenen Benutzungswillen ab.
Zum Urteil
