Bösgläubige Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG
§ 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG schließt Marken aus, die nicht aus einem legitimen Schutzinteresse, sondern mit missbräuchlicher Zielsetzung angemeldet werden. Maßgeblich ist eine wertende Gesamtwürdigung der Umstände im Zeitpunkt der Markenanmeldung.
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