Markenrecht und Verwechslungsgefahr standen im Mittelpunkt der Entscheidung des Bundespatentgerichts im Widerspruch zwischen „ELEGERE“ und der älteren Unionsmarke „Legero“: Für „Schuhe [Halbschuhe]“ und „Schuhwaren“ muss die jüngere Marke gelöscht werden. Der Fall zeigt, dass schon eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit ausreichen kann, wenn identische Waren gegenüberstehen – selbst dann, wenn die Kennzeichnungskraft der älteren Marke wegen beschreibungsnaher Anklänge eher schwach ist. Gleichzeitig macht die Entscheidung deutlich, wie eng der Erfolg eines Widerspruchs an die konkret angegriffenen Waren und die Registerlage geknüpft bleibt.
Markenangaben
Jüngere Marke
- Datenbestand: DE
- Aktenzeichen/Registernummer: 3020172170146
- Bestandsart: Marke eingetragen/Schutz bewilligt
- Markendarstellung: ELEGERE
- Markenform: Wortmarke
- Klasse(n): 25, 14, 18, 24, 35
- Aktenzustand: Marke eingetragen, Widerspruchsverfahren läuft
- Anmeldetag: 31.05.2017
- Eintragungstag: 20.07.2017
- Beginn Widerspruchsfrist: 25.08.2017
- Anmelder/Inhaber: Sibbing, Anna, 60323 Frankfurt, DE
Ältere Marke
- Datenbestand: EM
- Aktenzeichen/Registernummer: 011241692
- Bestandsart: Marke eingetragen/Schutz bewilligt
- Markendarstellung: Legero
- Markenform: Wortmarke
- Klasse(n): 25
- Aktenzustand: Marke eingetragen
- Anmeldetag: 05.10.2012
- Eintragungstag: 28.01.2013
- Beginn Widerspruchsfrist: 19.10.2012
- Anmelder/Inhaber: LEGERO Schuhfabrik Gesellschaft mbH, 8073, Feldkirchen bei Graz, AT
- Vertreter: Stolitzka, Alexander, 1010, Wien, AT
Waren- und Dienstleistungsklassen
Waren / Dienstleistungen:
(Jüngere Marke) Schlüsselanhänger; Schmuckwaren; Uhren
Waren / Dienstleistungen:
(Jüngere Marke) Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse
Waren / Dienstleistungen:
(Jüngere Marke) Textilwaren und Textilersatzstoffe
Waren / Dienstleistungen:
(Jüngere Marke) Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren
(Ältere Marke) Schuhwaren; Stiefel; Hausschuhe aus Leder; Pantoffeln; Slipper
Entscheidungsrelevant:
Löschung der jüngeren Marke für „Schuhe [Halbschuhe]“ und „Schuhwaren“.
Waren / Dienstleistungen:
(Jüngere Marke) Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schuhwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Taschen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schuhwaren; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Taschen
Hintergrund des Falls
Gestritten wurde über die Wortmarke „ELEGERE“, die in Deutschland u. a. für Bekleidung, Kopfbedeckungen und Schuhe sowie für Handelsdienstleistungen rund um Bekleidung, Schuhwaren und Taschen eingetragen ist. Gegen diese Eintragung legte die Inhaberin der älteren Unionswortmarke „Legero“ Widerspruch ein. Dabei spielte eine Besonderheit eine zentrale Rolle: Die ältere Unionsmarke war durch eine Verfallsentscheidung des EUIPO bereits teilweise gelöscht worden und war zum Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens nur noch für bestimmte Schuhwaren in Klasse 25 geschützt.
In erster Instanz (DPMA) blieb der Widerspruch erfolglos. Das DPMA nahm zwar identische bzw. sehr ähnliche Waren in Klasse 25 an, verneinte aber im Ergebnis eine relevante Zeichenähnlichkeit. Das Bundespatentgericht musste daher vor allem klären, ob „ELEGERE“ und „Legero“ im Gesamteindruck hinreichend ähnlich sind und ob – unter Berücksichtigung der Warenidentität und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke – eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 MarkenG besteht.
Die Verwechslungsgefahr ist in Deutschland der zentrale Prüfmaßstab im markenrechtlichen Widerspruch: Je ähnlicher die Zeichen und je näher die Waren/Dienstleistungen, desto größer das Risiko, dass das Publikum die Herkunft verwechselt oder zumindest gedanklich eine Verbindung herstellt. Als rechtlicher Anker dient dabei u. a. § 9 MarkenG.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundespatentgericht hat die Beschlüsse des DPMA teilweise aufgehoben und die Löschung der Marke „ELEGERE“ für die Waren „Schuhe [Halbschuhe]“ und „Schuhwaren“ angeordnet. Im Übrigen – also insbesondere für Bekleidung, Kopfbedeckungen sowie die angegriffenen Waren/Dienstleistungen der Klassen 18, 24 und 35 – blieb es bei der Zurückweisung des Widerspruchs.
Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit
Der Knackpunkt lag bei den Schuhwaren: Für „Schuhe [Halbschuhe]“ und „Schuhwaren“ der jüngeren Marke steht Warenidentität zur älteren Marke „Legero“ im Raum. Genau in diesem Identitätsbereich hat das Gericht den Widerspruch durchgreifen lassen.
Für die übrigen angegriffenen Waren und Dienstleistungen ließ das Gericht die Tür zwar nicht grundsätzlich zu (z. B. kann zwischen Waren und darauf bezogenen Handelsdienstleistungen unter Umständen eine Verwechslungsgefahr bestehen). Entscheidend war aber, dass es im konkreten Fall für eine Verwechslungsgefahr außerhalb des Identitätsbereichs nicht reichte. Das Gericht formuliert damit einen in der Praxis häufigen „Engpass“: Wenn Kennzeichnungskraft und Zeichenähnlichkeit nicht stark genug sind, trägt die Kollision oft nur dort, wo die Waren wirklich identisch sind.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke „Legero“ hat das Gericht nicht als stark eingeordnet. Begründet wird das mit einem beschreibungsnahen Bedeutungsanklang: „Legero“ lehne sich an das italienische „leggero“ (leicht) an und erinnere zugleich an das deutsche Wort „leger“ (locker, bequem, ungezwungen). Solche Assoziationen können – gerade im Mode- und Schuhbereich – die originäre Unterscheidungskraft schwächen.
Gleichzeitig blieb der Versuch, eine gesteigerte Kennzeichnungskraft durch Benutzung zu belegen, ohne Erfolg. Umsatz- oder Nutzungsbehauptungen allein genügen typischerweise nicht; es braucht belastbare Nachweise zur Verkehrsbekanntheit. Für die Praxis ist das die bekannte Botschaft: Wer sich auf „Markenstärke durch Benutzung“ stützen will, muss im Zweifel sehr früh an belastbare Dokumentation denken (Marktanteile, Werbeaufwand, Reichweiten, ggf. demoskopische Gutachten).
Zeichenvergleich
Im Zeichenvergleich hat das Bundespatentgericht deutlich anders gewichtet als das DPMA. Zwar gibt es Unterschiede: „ELEGERE“ ist länger, beginnt mit einem zusätzlichen „E“ und endet anders („…ERE“ statt „…ERO“). Das DPMA hatte daraus vor allem klangliche und schriftbildliche Distanz abgeleitet.
Das Bundespatentgericht sieht die Sache im Gesamteindruck näher beieinander: Die Übereinstimmungen seien so ausgeprägt, dass insgesamt eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit (schriftbildlich und klanglich) anzunehmen sei. Besonders wichtig ist dabei ein Punkt, der in vielen Naming-Projekten unterschätzt wird: Der gemeinsame Bestandteil „LEGER“ wird nicht schlicht „ausgeblendet“, nur weil er beschreibungsnah ist. Bei Einwortmarken kann ein solcher Bestandteil den Gesamteindruck weiterhin prägen – schon deshalb, weil nach dem „Herausrechnen“ kaum noch etwas Übrigbleibendes bleibt. Der Vergleich bleibt also eine Gesamtbetrachtung und keine Rechenaufgabe.
Begrifflich half der Versuch einer klaren Bedeutungsdifferenz ebenfalls nicht durch: „Legero“ sei – trotz Anklängen – kein gängiges Wort, das vom Publikum sofort mit einem eindeutigen Sinngehalt erfasst wird. Und auch „ELEGERE“ lief nicht auf eine klare, allgemein verstandene Bedeutung hinaus, die die Zeichen auseinanderziehen könnte. Damit blieb die durchschnittliche klangliche und schriftbildliche Nähe als tragfähige Basis.
Das Ergebnis der Wechselwirkung: Unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft, aber Warenidentität und durchschnittliche Zeichenähnlichkeit – das genügte, um eine Verwechslungsgefahr für „Schuhe [Halbschuhe]“ und „Schuhwaren“ zu bejahen.
Weitere rechtliche und prozessuale Aspekte
Prozessual relevant war die Nichtbenutzungseinrede. Die Inhaberin der jüngeren Marke erhob die Einrede im Beschwerdeverfahren. Das Gericht setzte sich mit der Glaubhaftmachung der Benutzung auseinander und kam im Ergebnis zu dem Schluss, dass „Legero“ im maßgeblichen Zeitraum in der Europäischen Union rechtserhaltend für „Schuhwaren“ benutzt wurde. Damit blieb die ältere Marke als Widerspruchsgrundlage im Spiel.
Auch die Kostenanträge beider Seiten hatten keinen Erfolg: Es blieb beim Regelfall, dass jede Partei ihre Kosten selbst trägt, weil keine besonderen Billigkeitsgründe vorlagen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist ein praxisnahes Beispiel dafür, wie die bekannte „Wechselwirkungslehre“ im Markenrecht tatsächlich wirkt – und wo ihre Grenzen liegen. Sie zeigt außerdem, dass Naming-Ähnlichkeiten nicht erst dann problematisch werden, wenn nahezu Identität vorliegt: Bei identischen Kernwaren kann schon durchschnittliche Zeichenähnlichkeit für eine Verwechslungsgefahr genügen.
Was Markeninhaber beachten sollten
Wer eine Marke verteidigt oder angreift, sollte die „Hebel“ der Wechselwirkung strategisch steuern. In diesem Fall war der Erfolg auf den Identitätsbereich beschränkt – genau dort, wo die Argumente am stärksten waren.
- Registerlage als Leitplanke: Widersprüche gewinnen oder verlieren sich häufig an der konkreten Warenliste – Einschränkungen (z. B. nach Verfall/Teillöschung) können den Angriffskorridor stark verengen.
- Benutzungsnachweise vorbereiten: Bei abgelaufener Schonfrist muss im Streitfall schnell belastbar geliefert werden können (Rechnungen, Kataloge, eidesstattliche Versicherungen, Gebiet/Zeitraum).
- Kernwaren priorisieren: Wenn die Zeichenähnlichkeit „nur“ durchschnittlich ist, erhöht Warenidentität die Erfolgschancen deutlich – daher lohnt häufig eine Fokussierung auf das Kerngeschäft.
- Markenstärke nicht nur behaupten: Umsatz und Nutzung sind hilfreich, ersetzen aber keine belastbaren Nachweise zur Verkehrsbekanntheit.
Was Agenturen beim Naming berücksichtigen sollten
Die Entscheidung passt gut zu einem typischen Naming-Risiko im Fashion-/Footwear-Umfeld: semantische Anklänge („leicht“, „leger“, „elegant“) sind beliebt – und führen schnell zu Zeichenfamilien, die im Klang und Bild eng zusammenrücken.
- Keine „kleine Abweichung“ als Sicherheitsgefühl: Ein zusätzlicher Anfangsbuchstabe oder eine andere Endung kann bei identischen Waren nicht reichen.
- Gesamteindruck prüfen: Gerade bei Einwortmarken kann der gemeinsame Kernbestandteil prägen – auch wenn er beschreibungsnah ist.
- Frühzeitige Kollisionschecks: Recherche nicht nur nach identischen Begriffen, sondern auch nach „Kernsegmenten“ (hier: LEGER-/LEG-).
- Waren-/Dienstleistungsstrategie mitdenken: Wenn das Produktportfolio „Schuhe“ umfasst, ist Klasse 25 besonders kritisch; Naming-Varianten sollten dort die größte Distanz haben.
Typische Fehler, die das Urteil zeigt
- Zu starkes Vertrauen in Silben- und Vokalunterschiede: Unterschiede in Silbenzahl und Vokalfolge können im Gesamteindruck durch gemeinsame Wortkerne relativiert werden.
- „Beschreibend“ mit „irrelevant“ verwechseln: Beschreibungsnahe Elemente werden nicht automatisch aus dem Vergleich entfernt – insbesondere nicht bei Einwortmarken.
- Angriff zu breit aufstellen: Ohne starke Zeichenähnlichkeit trägt der Widerspruch häufig nicht über den Identitätsbereich hinaus.
Fazit
Das Bundespatentgericht bejaht die Verwechslungsgefahr zwischen „ELEGERE“ und „Legero“ für identische Schuhwaren und ordnet die Löschung der jüngeren Marke für „Schuhe [Halbschuhe]“ und „Schuhwaren“ an. Ausschlaggebend war die Kombination aus Warenidentität und durchschnittlicher Zeichenähnlichkeit – trotz unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Für Unternehmen und Agenturen liegt die Lehre darin, dass im Kernsegment bereits mittlere Zeichenannäherungen riskant sein können, wenn die Waren deckungsgleich sind.
