In der Kalenderwoche BPatG KW-06-2026 hat das Bundespatentgericht (BPatG) mehrere grundlegende Entscheidungen getroffen, die sowohl die prozessualen Hürden bei Beschwerdefristen als auch die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Marken präzisieren. Ein besonderer Fokus lag in dieser Woche auf der Abgrenzung zwischen beschreibenden Angaben und schutzfähigen Begriffen bei technischen Waren sowie der Beurteilung von Slogans. Die Entscheidungen zeigen deutlich, dass das Gericht weiterhin einen strengen Maßstab an die Kanzleiorganisation bei der Fristenwahrung anlegt, während es bei der Unterscheidungskraft differenziert zwischen reinem Sachbezug und interpretationsbedürftigen Wortschöpfungen abwägt.
Verwechslungsgefahr – Prioritätsprinzip und Warenähnlichkeit (BPatG KW-06-2026 – 29 W (pat) 560/22)
Hintergrund des Falls – BPatG KW-06-2026 – 29 W (pat) 560/22
In diesem Beschwerdeverfahren stand die Wortmarke „Lux“ im Zentrum eines Widerspruchsstreits. Die Widersprechende stützte ihren Angriff auf eine ältere Unionsmarke, die ebenfalls das Element „Lux“ enthielt und für Waren im Bereich der Beleuchtungstechnik sowie Heizungs- und Klimageräte geschützt war. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beanspruchte Schutz für ähnliche Waren der Klasse 11. Das DPMA hatte in der ersten Instanz eine Verwechslungsgefahr bejaht und die Löschung der jüngeren Marke angeordnet. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Markeninhaberin, die insbesondere argumentierte, dass der Begriff „Lux“ im Bereich der Beleuchtung eine schwache Kennzeichnungskraft besitze, da er als physikalische Einheit für die Beleuchtungsstärke einen unmittelbaren beschreibenden Bezug aufweist. Das Gericht musste daher prüfen, ob trotz der Identität der Wortelemente aufgrund des beschreibenden Anklangs eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann.
Die Entscheidung des Gerichts
Das BPatG hob den Beschluss des DPMA auf und wies den Widerspruch zurück. Nach Auffassung des Senats liegt keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vor. Zwar seien die Zeichen klanglich und schriftbildlich identisch, jedoch verfüge die Klagemarke über eine nur unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Da der Begriff „Lux“ für Beleuchtungswaren eine rein beschreibende Bedeutung (Lichtstrom pro Fläche) hat, erkennt der Verkehr darin primär einen Sachhinweis und weniger einen betrieblichen Herkunftshinweis. Das Gericht betonte, dass bei solch schwachen Marken bereits geringe Abweichungen oder ein beschreibender Gehalt ausreichen, um den Schutzumfang stark einzuengen. Da im vorliegenden Fall der beschreibende Charakter dominiert, ist eine Verwechslungsgefahr selbst bei Warenidentität nicht gegeben. Zudem sah das Gericht keinen Anlass für eine abweichende Kostenentscheidung nach § 71 Abs. 1 MarkenG.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach Marken, die aus Fachbegriffen oder Maßeinheiten bestehen, einen äußerst geringen Schutzumfang genießen. Für die Markenstrategie bedeutet dies, dass die Wahl von beschreibungsnahen Begriffen zwar die Kommunikation erleichtert, aber die Verteidigung gegen Nachahmer massiv erschwert. Inhaber solcher „schwacher“ Marken müssen damit rechnen, dass Wettbewerber sehr nah an ihre Zeichen herankommen dürfen, ohne dass das Markenrecht eingreifen kann.
Beschwerdeverfahren – Unzulässigkeit wegen Fristversäumnis (BPatG KW-06-2026 – 28 W (pat) 26/25)
Hintergrund des Falls (BPatG KW-06-2026 – 28 W (pat) 26/25)
In der Sache KOVA gegen COBRA ging es primär um prozessuale Hürden. Gegen die teilweise Löschung der Marke KOVA wegen Verwechslungsgefahr wollte die Inhaberin Beschwerde einlegen. Das DPMA hatte den Beschluss mittels Empfangsbekenntnis zugestellt. Die Beschwerdeführerin reichte die Beschwerde jedoch erst nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 66 Abs. 1 MarkenG ein. Streitig war der Zeitpunkt der Zustellung und damit der Beginn der Frist. Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Dokument sei erst später in den Machtbereich des Bevollmächtigten gelangt. Das Gericht musste prüfen, ob die Beschwerde zulässig war oder ob die Frist bereits durch die Entgegennahme im Anwaltsbüro unumkehrbar in Gang gesetzt worden war.
Die Entscheidung des Gerichts
Das BPatG verwarf die Beschwerde als unzulässig. Der Senat stellte fest, dass die Beschwerdefrist zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschrift bereits abgelaufen war. Maßgeblich für den Fristbeginn ist bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis der Tag, an dem der Rechtsanwalt das Dokument als zugestellt entgegennimmt. Da die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass die Zustellung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte, als auf dem Bekenntnis vermerkt, galt die Frist als versäumt. Da kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde bzw. die Voraussetzungen hierfür nicht dargelegt waren, konnte die Beschwerde nicht zur Sachentscheidung zugelassen werden.
Bedeutung für die Praxis
Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit einer akkuraten Fristenkontrolle in Rechtsanwaltskanzleien. Bei Zustellungen durch das DPMA ist das Datum auf dem Empfangsbekenntnis bindend. Ein „Aussitzen“ oder eine unklare Dokumentation des Posteingangs führt im Markenbeschwerdeverfahren unmittelbar zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Kanzleien müssen sicherstellen, dass das Datum der Entgegennahme exakt erfasst und die Frist taggenau berechnet wird.
Unterscheidungskraft – Schutzfähigkeit von Slogans (BPatG KW-06-2026 – 29 W (pat) 548/24)
Hintergrund des Falls (BPatG KW-06-2026 – 29 W (pat) 548/24)
Die Wortfolge „Deutschland trennt. Du auch?“ wurde zur Eintragung für Waren und Dienstleistungen der Abfallentsorgung und des Recyclings (Klassen 21, 22, 39, 40) angemeldet. Das DPMA wies die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. Der Slogan sei lediglich ein appellativer Aufruf zur Mülltrennung und werde vom Verkehr nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden. Die Anmelderin argumentierte, die Wortfolge besitze durch die Kombination aus Feststellung und Frage eine hinreichende Originalität und Individualität, um als Marke zu fungieren.
Die Entscheidung des Gerichts
Das BPatG bestätigte die Zurückweisung. Der Slogan „Deutschland trennt. Du auch?“ weist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. Das Gericht legte dar, dass es sich um eine rein werbeübliche Aufforderung handelt, die einen unmittelbaren Sachbezug zur Abfallentsorgung aufweist. Der Verkehr verstehe den Satz als allgemeine Motivationsbotschaft zum Umweltschutz, nicht jedoch als betriebliches Kennzeichen. Auch die Frageform verleihe dem Slogan keine markenrechtlich relevante Originalität, da sie im Werbekontext alltäglich sei. Da die Wortfolge zudem zur Information über die Art der Dienstleistung (Mülltrennung) dient, müsse sie für den Wettbewerb freigehalten werden.
Bedeutung für die Praxis
Slogans haben es im Markenrecht weiterhin schwer, wenn sie eine klare Aufforderung enthalten, die inhaltlich zu den Waren passt. Für eine erfolgreiche Anmeldung muss ein Slogan über eine bloße Botschaft hinausgehen und ein gewisses Maß an Mehrdeutigkeit oder ein Wortspiel enthalten, das den Verkehr dazu veranlasst, das Zeichen als Herkunftshinweis zu interpretieren.
Unterscheidungskraft – Bejahung bei technischem Interpretationsbedarf (BPatG KW-06-2026 – 30 W (pat) 60/23)
Hintergrund des Falls (BPatG KW-06-2026 – 30 W (pat) 60/23)
Die Anmeldung der Wortmarke „FlexxStrip“ für Halterungen für Schmiermittelspender (Klasse 7 und 9) wurde vom DPMA zunächst wegen fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt. Das Amt sah in der Kombination aus „Flex“ (flexibel) und „Strip“ (Streifen) eine rein beschreibende Angabe für die Beschaffenheit der Waren. Die Anmelderin erhob Beschwerde und betonte, dass der Begriff für die spezifischen Halterungen keineswegs selbsterklärend sei und mehrere gedankliche Zwischenschritte erfordere, um einen Sachbezug herzustellen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das BPatG gab der Beschwerde statt und hob den Beschluss des DPMA auf. Entgegen der Vorinstanz sah das Gericht in „FlexxStrip“ ein unterscheidungskräftiges Zeichen. Die Begründung: Ein unmittelbarer beschreibender Gehalt für „Halterungen“ sei nicht erkennbar. Der Verkehr müsse erst interpretieren, ob sich „flexibler Streifen“ auf die Form der Halterung, die Art der Schmiermittelabgabe oder ein sonstiges Merkmal bezieht. Dieser erforderliche Erkenntnis- und Interpretationsaufwand steht einer Einstufung als rein beschreibende Angabe entgegen. Da das Zeichen weder eine rein werbliche Anpreisung noch ein gängiger Fachbegriff für Halterungen ist, genügt es dem für die Eintragung erforderlichen Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
Bedeutung für die Praxis
Dieses Urteil ist ein Erfolg für Anmelder von Begriffen, die zwar aus bekannten Wortstämmen bestehen, aber in ihrer Kombination für die konkrete Ware nicht unmittelbar deskriptiv sind. Es zeigt, dass die Notwendigkeit von „gedanklichen Zwischenschritten“ ein starkes Argument gegen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist.
Verwechslungsgefahr – Dienstleistungsähnlichkeit im Finanz- und Immobilienbereich (BPatG KW-06-2026 – 30 W (pat) 513/24)
Hintergrund des Falls – BPatG KW-06-2026 – 30 W (pat) 513/24
In diesem Widerspruchsverfahren ging es um die Wortmarke „EMSO“. Die Widersprechende stützte sich auf eine ältere Marke für Finanzdienstleistungen. Die angegriffene Marke beanspruchte Schutz für Dienstleistungen im Bereich der Immobilienverwaltung und -vermittlung. Das DPMA hatte den Widerspruch zurückgewiesen, da es keine hinreichende Ähnlichkeit zwischen Finanzdienstleistungen und Immobiliendienstleistungen sah. Im Beschwerdeverfahren musste das BPatG klären, ob aufgrund der engen wirtschaftlichen Verzahnung dieser Branchen dennoch eine Verwechslungsgefahr für das Publikum besteht.
Die Entscheidung des Gerichts
Das BPatG hob den Beschluss auf und ordnete die Löschung der Marke „EMSO“ an. Der Senat bejahte die Verwechslungsgefahr. Zwar sind Finanz- und Immobiliendienstleistungen nicht identisch, jedoch besteht eine erhebliche Dienstleistungsnähe. Viele Unternehmen (wie Banken oder Bausparkassen) bieten beide Leistungen „aus einer Hand“ an. Der Verkehr ist daher daran gewöhnt, dass unter einer Marke sowohl die Finanzierung als auch die Vermittlung von Immobilien erfolgt. Aufgrund der Zeichenidentität und der Branchennähe ist die Gefahr von Fehlzurechnungen gegeben. Eine mündliche Verhandlung hielt der Senat nach § 69 MarkenG nicht für erforderlich.
Bedeutung für die Praxis
Markeninhaber im Finanzsektor sollten ihren Schutzumfang nicht unterschätzen. Die Entscheidung stärkt die Position von Widersprechenden, wenn die angegriffene Marke in komplementären Märkten tätig ist. Eine sorgfältige Ähnlichkeitsrecherche vor der Anmeldung ist in diesen Sektoren unerlässlich.
Löschungsverfahren – Fehlende Unterscheidungskraft bei beschreibenden Sachbezeichnungen (BPatG KW-06-2026 – 25 W (pat) 60/22)
Hintergrund des Falls – BPatG KW-06-2026 – 25 W (pat) 60/22
Ein Nichtigkeitsantrag richtete sich gegen die Marke „Design von Textilien“, die für entsprechende Dienstleistungen eingetragen war. Die Antragstellerin machte geltend, dass die Marke von Anfang an wegen fehlender Unterscheidungskraft hätte zurückgewiesen werden müssen. Das DPMA hatte dem Antrag teilweise entsprochen. Im Beschwerdeverfahren ging es um die Frage, ob die Wortfolge als Gattungsbegriff für die Dienstleistung des Textildesigns anzusehen ist und ob zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Freihaltebedürfnis bestand.
Die Entscheidung des Gerichts
Das BPatG erklärte die Marke für die Dienstleistung „Design von Textilien“ für nichtig. Die Wortfolge erschöpft sich in einer rein sachbezogenen Beschreibung der beanspruchten Tätigkeit. Der Begriff ist weder originell noch besitzt er eine zusätzliche kennzeichnende Wirkung. Da der Verkehr in der Bezeichnung lediglich die Benennung des Dienstleistungsgegenstandes sieht, fehlt jede Unterscheidungskraft. Eine Verkehrsdurchsetzung wurde nicht nachgewiesen. Damit war die Eintragung gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG zu löschen.
Bedeutung für die Praxis
Beschreibende Marken sind auch nach ihrer Eintragung anfällig für Löschungsanträge. Unternehmen sollten darauf verzichten, ihre Dienstleistungen mit ihrem Namen exakt zu beschreiben, da solche Marken keinen dauerhaften Bestandsschutz genießen, sofern sie nicht durch massive Benutzung eine außerordentliche Bekanntheit erlangt haben.
Widerspruchsverfahren – Benutzungsnachweis und Zeichenähnlichkeit (BPatG KW-06-2026 – 26 W (pat) 1/21)
Hintergrund des Falls – BPatG KW-06-2026 – 26 W (pat) 1/21
Gegenstand war ein Widerspruch aus einer älteren Wort-Bild-Marke gegen eine jüngere Anmeldung. Die Inhaberin der jüngeren Marke erhob die Nichtbenutzungseinrede. Die Widersprechende legte umfangreiche Unterlagen vor, um die ernsthafte Benutzung ihrer Marke für Waren der Klasse 8 nachzuweisen. Das DPMA hatte die Löschung der angegriffenen Marke teilweise angeordnet. Beide Parteien legten Beschwerde ein, wobei insbesondere die Frage der rechtserhaltenden Benutzung in einer leicht abgewandelten Form im Fokus stand.
Die Entscheidung des Gerichts
Das BPatG entschied differenziert: Soweit die Benutzung für spezifische Waren durch Rechnungen und Kataloge belegt war, wurde der Widerspruch aufrechterhalten. Das Gericht stellte klar, dass geringfügige Abweichungen des benutzten Zeichens von der eingetragenen Form unschädlich sind, solange der prägende Kern der Marke erhalten bleibt (§ 26 Abs. 3 MarkenG). Für Warenbereiche ohne ausreichenden Benutzungsnachweis wurde der Widerspruch jedoch zurückgewiesen. In der Gesamtabwägung bejahte das Gericht eine Verwechslungsgefahr für die verbleibenden Waren aufgrund der Ähnlichkeit im Gesamteindruck.
Bedeutung für die Praxis
Der Fall zeigt, wie wichtig eine präzise Dokumentation der Markennutzung ist. Im Falle eines Widerspruchs müssen Inhaber in der Lage sein, für jede einzelne Warengruppe Belege vorzulegen. Eine allgemeine Behauptung der Nutzung reicht nicht aus, um die hohen Anforderungen des § 43 MarkenG zu erfüllen.
