Die Übersicht BPatG KW-05-2026 fasst drei aktuelle Beschlüsse des Bundespatentgerichts aus dem Markenrecht zusammen. Im Mittelpunkt stehen zwei Entscheidungen zur fehlenden Unterscheidungskraft von Zeichen mit Immobilienbezug sowie ein Beschluss zur Wiedereinsetzung nach Versäumung einer Gebührenfrist im Markenverfahren.
Fehlende Unterscheidungskraft – Werbeslogan im Immobilienbereich (BPatG KW-05-2026 – 25 W (pat) 548/22)
Hintergrund des Falls – BPatG KW-05-2026 – 25 W (pat) 548/22
Im Verfahren BPatG KW-05-2026 ging es um die Schutzfähigkeit des Wortzeichens „einfach immo“, das für zahlreiche Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38 und 41 angemeldet worden war. Dazu gehörten unter anderem Marketing- und Werbedienstleistungen für Immobilien, Immobilienberatung, Finanzberatung für Investitionen in Immobilien sowie Streaming- und Schulungsangebote mit Bezug zum Immobiliensektor.
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Anmeldung bereits zuvor wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Nach ihrer Auffassung beschreibe die Wortkombination lediglich, dass Dienstleistungen rund um Immobilien „einfach“ oder unkompliziert erbracht würden. Der Begriff „immo“ werde im allgemeinen Sprachgebrauch regelmäßig als Abkürzung für „Immobilien“ verwendet.
Der Anmelder wandte sich gegen diese Einschätzung und argumentierte, die Kombination der Wörter lasse unterschiedliche Bedeutungen zu. Außerdem existierten bereits Marken mit den Bestandteilen „einfach“ oder „immo“. Diese Voreintragungen würden zeigen, dass entsprechende Begriffe grundsätzlich markenfähig sein könnten.
Gegenstand des Verfahrens war damit das zentrale markenrechtliche Problem der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß §8 Abs2 Nr1 MarkenG. Entscheidend war die Frage, ob der angesprochene Verkehr die Wortkombination als Herkunftshinweis eines bestimmten Unternehmens versteht oder lediglich als beschreibende Werbeaussage auffasst.
Die Entscheidung des Gerichts – BPatG KW-05-2026 – 25 W (pat) 548/22
Das Bundespatentgericht bestätigte die Zurückweisung der Markenanmeldung. Nach Auffassung des Senats weist die Wortkombination „einfach immo“ keinen betrieblichen Herkunftshinweis auf. Vielmehr werde sie vom Publikum als allgemein verständliche Werbeaussage wahrgenommen.
Der Begriff „einfach“ sei ein geläufiges Adjektiv des deutschen Grundwortschatzes und werde häufig verwendet, um Produkte oder Dienstleistungen als unkompliziert oder leicht zugänglich zu bewerben. Der Bestandteil „immo“ sei eine gängige Abkürzung für Immobilien. In ihrer Kombination vermittelten beide Elemente daher die Aussage, dass Leistungen im Immobilienbereich besonders leicht oder unkompliziert in Anspruch genommen werden könnten.
Nach Ansicht des Gerichts bestehe damit zumindest ein enger beschreibender Bezug zu sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen. Dies gelte sowohl für klassische Immobiliendienstleistungen als auch für Marketing-, Streaming- oder Schulungsangebote, die sich thematisch mit Immobilien befassen.
Auch der Hinweis auf bereits eingetragene Marken ändere an dieser Beurteilung nichts. Voreintragungen entfalteten keine Bindungswirkung und könnten eine eigenständige Prüfung der Schutzfähigkeit im konkreten Verfahren nicht ersetzen.
Bedeutung für die Praxis – BPatG KW-05-2026 – 25 W (pat) 548/22
Die Entscheidung verdeutlicht erneut die strengen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeaussagen im Markenrecht. Kombinationen aus geläufigen Adjektiven und branchenüblichen Abkürzungen werden regelmäßig als rein beschreibende Werbeaussagen bewertet.
Für Markenanmelder bedeutet dies, dass insbesondere im Immobilien-, Finanz- und Beratungssektor Vorsicht geboten ist. Begriffe wie „einfach“, „smart“ oder „easy“ werden häufig lediglich als werbliche Qualitätsversprechen verstanden. Werden sie mit branchenbezogenen Begriffen kombiniert, fehlt dem Zeichen oft die erforderliche Herkunftsfunktion.
Die Entscheidung zeigt außerdem, dass Voreintragungen vergleichbarer Marken grundsätzlich keine Garantie für eine erfolgreiche Anmeldung bieten. Maßgeblich bleibt stets die eigenständige Beurteilung des konkreten Zeichens im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen.
Fehlende Unterscheidungskraft – Wort-/Bildzeichen „einfachimmo“ (BPatG KW-05-2026 – 25 W (pat) 549/22)
Hintergrund des Falls – BPatG KW-05-2026 – 25 W (pat) 549/22
Der Beschluss BPatG KW-05-2026 betrifft eine weitere Markenanmeldung mit Immobilienbezug. Angemeldet war ein Wort-/Bildzeichen, das die Wortkombination „einfachimmo“ sowie eine grafische Darstellung eines Hauses enthielt. Die Anmeldung umfasste ebenfalls zahlreiche Dienstleistungen aus den Klassen 35, 36, 38 und 41.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zurückgewiesen, weil das Zeichen aus seiner Sicht keinen Herkunftshinweis darstellte. Der Wortbestandteil beschreibe lediglich, dass Dienstleistungen rund um Immobilien besonders einfach oder unkompliziert angeboten würden.
Der Anmelder argumentierte dagegen, die grafische Gestaltung sowie die Zusammenschreibung der Wörter würden eine eigenständige Kennzeichnungskraft begründen. Außerdem verwies er erneut auf bereits eingetragene Marken mit ähnlichen Bestandteilen.
Damit stand auch in diesem Verfahren das zentrale markenrechtliche Problem der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß §8 Abs2 Nr1 MarkenG im Mittelpunkt.
Die Entscheidung des Gerichts – BPatG KW-05-2026 – 25 W (pat) 549/22
Das Bundespatentgericht bestätigte auch in diesem Verfahren die Zurückweisung der Anmeldung. Nach Ansicht des Senats bleibt der beschreibende Charakter der Wortkombination „einfachimmo“ trotz der grafischen Gestaltung erhalten.
Die grafische Darstellung eines Hauses sowie die Schriftgestaltung bewegten sich im Rahmen üblicher Werbegestaltungen im Immobilienbereich. Sie seien nicht geeignet, dem Zeichen eine eigenständige Kennzeichnungskraft zu verleihen.
Der Wortbestandteil selbst werde vom Publikum unmittelbar als Aussage verstanden, dass Dienstleistungen rund um Immobilien einfach zugänglich oder leicht verständlich seien. Diese Werbebotschaft stehe im Vordergrund und überlagere jede mögliche Herkunftsfunktion.
Damit fehle dem Zeichen insgesamt das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
Bedeutung für die Praxis – BPatG KW-05-2026 – 25 W (pat) 549/22
Der Beschluss unterstreicht, dass auch eine grafische Ausgestaltung nicht automatisch zur Schutzfähigkeit eines ansonsten beschreibenden Zeichens führt. Nur eine deutlich originelle oder ungewöhnliche Gestaltung kann eine fehlende Unterscheidungskraft ausgleichen.
Gerade im Immobilienbereich sind Haus-Symbole, einfache Farbakzente oder typografische Variationen weit verbreitet. Solche Elemente reichen nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht aus, um einer beschreibenden Wortkombination markenrechtliche Schutzfähigkeit zu verleihen.
Für die Praxis empfiehlt es sich daher, bei Markenanmeldungen stärker auf originelle Wortbildungen oder prägnante Fantasiebegriffe zu setzen.
Wiedereinsetzung – Versäumte Gebührenzahlung im Markenverfahren (BPatG KW-05-2026 – 26 W (pat) 11/25)
Hintergrund des Falls – BPatG KW-05-2026 – 26 W (pat) 11/25
Im Verfahren BPatG KW-05-2026 ging es um einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung einer Gebührenfrist im Markenverfahren. Die Anmelderin hatte gegen einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts Erinnerung eingelegt, jedoch die hierfür erforderliche Erinnerungsgebühr zunächst nicht korrekt entrichtet.
Die Zahlung war versehentlich auf ein Konto der Bundeskasse Trier überwiesen worden, obwohl die Gebühr auf das Konto der Bundeskasse Halle für das Deutsche Patent- und Markenamt zu zahlen gewesen wäre. Dadurch galt die Erinnerung als nicht wirksam eingelegt.
Nachdem der Fehler entdeckt worden war, beantragte die Anmelderin Wiedereinsetzung in die versäumte Frist. Zur Begründung verwies sie unter anderem auf organisatorische Fehler im Zahlungssystem sowie auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Geschäftsführers.
Das zentrale rechtliche Problem des Verfahrens betraf damit die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nach §91 Abs1 MarkenG.
Die Entscheidung des Gerichts – BPatG KW-05-2026 – 26 W (pat) 11/25
Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde zurück. Zwar hielt der Senat den Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich für zulässig. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung seien jedoch nicht erfüllt.
Nach Auffassung des Gerichts beruhte die Fristversäumung auf einem eigenen Organisationsfehler der Antragstellerin. In ihrem Zahlungssystem sei unter der Bezeichnung der zuständigen Bundeskasse eine falsche Kontoverbindung gespeichert gewesen. Eine sorgfältige Überprüfung hätte diesen Fehler erkennen lassen.
Auch der später vorgebrachte Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Geschäftsführers konnte das Gericht nicht überzeugen. Der entsprechende Vortrag sei erst im Beschwerdeverfahren erfolgt und habe keinen ausreichenden Nachweis für eine unverschuldete Fristversäumung erbracht.
Damit blieb es bei der Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts, den Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen.
Bedeutung für die Praxis – BPatG KW-05-2026 – 26 W (pat) 11/25
Der Beschluss verdeutlicht die hohen Anforderungen an eine erfolgreiche Wiedereinsetzung in markenrechtlichen Verfahren. Unternehmen müssen sicherstellen, dass interne Abläufe zur Fristenkontrolle und Gebührenzahlung zuverlässig organisiert sind.
Fehler im eigenen Zahlungssystem oder unzureichende Kontrollmechanismen werden regelmäßig als eigenes Verschulden bewertet. In solchen Fällen scheidet eine Wiedereinsetzung grundsätzlich aus.
Die Entscheidung zeigt damit erneut, wie wichtig eine sorgfältige Fristen- und Gebührenkontrolle im Markenverfahren ist.
