Markenrecht EuG KW-10-2026: Unlauterer Vorteil

Kategorie: EuG / EuGH

EuG KW-10-2026: Das Gericht der Europäischen Union bestätigt im Verfahren T-106/25 die Zurückweisung einer Unionsmarkenanmeldung im Widerspruchsverfahren nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001. Im Mittelpunkt stehen der gedankliche Link zwischen den Zeichen sowie die Annahme eines unlauteren Vorteils aus der Wertschätzung der älteren Marke.

Unlauterer Vorteil – Link bei Vornamen (EuG KW-10-2026 – T-106/25)

Gericht: Gericht der Europäischen Union (EuG)
Aktenzeichen: T-106/25
Entscheidungsdatum: 4. März 2026
Zentrale Norm: Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001
Verfahrensart: Klage gegen Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO
Zum Urteil: Entscheidung des Gerichts
PDF-Version: Urteil als PDF

Hintergrund des Falls – EuG KW-10-2026 – T-106/25

Gegenstand des Verfahrens waren Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung einer EU-Bildmarke „Pol’s FREEZE FRESH“ für Waren der Klassen 29, 30, 31 und 32, darunter Lebensmittel und Getränke. Dem standen ältere EU-Bildmarken „PAUL depuis 1889“ und „PAUL LE CAFE“ gegenüber. Zentraler Prüfungsmaßstab war nicht die Verwechslungsgefahr, sondern das Rechtsproblem des Schutzes bekannter Marken nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001: Maßgeblich ist, ob das maßgebliche Publikum einen gedanklichen Link zwischen den Zeichen herstellt und ob die Benutzung der jüngeren Marke die Wertschätzung der älteren Marke ausnutzen oder beeinträchtigen könnte. Die Beschwerdekammer bestätigte die Zurückweisung der Anmeldung für die meisten Waren, hob die Entscheidung jedoch insoweit auf, als sie die Zurückweisung für „live animals, organisms for breeding“ der Klasse 31 betraf.

Die Entscheidung des Gerichts

Das EuG wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer. Es stellte dabei klar, dass Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 einen dreistufigen Prüfungsaufbau voraussetzt: (1) eine gewisse Ähnlichkeit der Zeichen, die die Herstellung eines Links ermöglicht, (2) das Bestehen einer Reputation der älteren Marke und (3) eine der in der Norm genannten Beeinträchtigungsformen, insbesondere die Ausnutzung der Wertschätzung (unlauterer Vorteil). Der Schutz greift damit auch ohne Verwechslungsgefahr. Im konkreten Fall befasste sich das Gericht mit der Frage, ob das Publikum bei der Wahrnehmung der angemeldeten Marke eine Verbindung zu den älteren „PAUL“-Marken herstellt und ob die Anmeldung geeignet ist, von deren Anziehungskraft zu profitieren. Die Argumente der Klägerin reichten nach Auffassung des EuG nicht aus, um die Beurteilung der Beschwerdekammer zu erschüttern. Die Bestätigung erfasst die von der Beschwerdekammer aufrechterhaltene Zurückweisung; hinsichtlich der Waren „live animals, organisms for breeding“ war die Beschwerdekammer bereits zugunsten der Anmelderin tätig geworden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Schutz bekannter Marken nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 in der Kollisionsprüfung eigenständig neben der Verwechslungsgefahr steht. Für die Praxis entscheidend ist, dass bereits ein gedanklicher Link – gestützt auf Zeichenähnlichkeit und die Wahrnehmung des Publikums – als Anknüpfungspunkt genügt, um eine Ausnutzung der Wertschätzung zu prüfen. In Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren kommt es deshalb stark auf die saubere Darlegung der Reputation der älteren Marke und auf die Plausibilität der Beeinträchtigungstatbestände an. Gleichzeitig zeigt die teilweise Aufhebung für bestimmte Waren der Klasse 31, dass die Beurteilung warenbezogen bleibt und nicht automatisch alle beanspruchten Waren gleich behandelt werden.

Strategische Einordnung

Markenanmeldungen im Lebensmittel- und Getränkebereich sollten bei namensäquivalenten oder phonetisch nahen Bestandteilen frühzeitig auf Konflikte mit reputationsstarken Kennzeichen geprüft werden. Verteidigungsstrategien sollten die Link-Bildung und die behauptete Ausnutzung punktgenau angreifen und warenbezogen differenzieren. Für Inhaber bekannter Marken bestätigt das Urteil die Wirksamkeit des erweiterten Schutzes, sofern Reputation und Beeinträchtigungsrisiko schlüssig belegt werden.

Textauszug: Das EuG bestätigt in EuG KW-10-2026 (T-106/25) die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 im Widerspruchsverfahren. Maßgeblich sind gedanklicher Link, Reputation der älteren Marke und das Risiko eines unlauteren Vorteils.

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