NICE vs. VICE: Bundespatentgericht bestätigt Verwechslungsgefahr bei Bekleidung

Im vorliegenden Fall entschied das Bundespatentgericht am 20. November 2025 über die Verwechslungsgefahr zwischen der jüngeren Wort-/Bildmarke „nice“ und den älteren Wortmarken „VICE“. Die Entscheidung ist für Markeninhaber, Unternehmen und Agenturen von Bedeutung, da sie die Anforderungen an die Unterscheidungskraft und die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei Wort- und Wort-/Bildmarken im Bereich Bekleidung und Marketingdienstleistungen präzisiert. Insbesondere wird deutlich, wie wichtig die differenzierte Betrachtung von Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sowie der Zeichenvergleich in Schriftbild, Klang und Bedeutung ist.

Markenangaben

Ältere Marke

  • Markenform: Wort-/Bildmarke
  • Bezeichnung: https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/de/images/2e/f6/204b8025ed1aea710c85ac346aba2d3a4a77-thumbnail.jpg
  • Registernummer: 3020212091217
  • Anmeldetag: 21.02.2021
  • Inhaber: Hasse, Ute Nicola, 22453 Hamburg, DE
  • Vertreter: Rechtsanw. Fink, Thorsten, 73525 Schwäbisch Gmünd, DE

Jüngere Marke

  • Markenform: Wortmarke
  • Bezeichnung: VICE
  • Registernummer: 3020120558097
  • Anmeldetag: 02.11.2012
  • Inhaber: Vice Sporting Goods GmbH, 80336 München, DE
  • Vertreter: Sonnenberg Harrison Partnerschaft mbB Patent- und Rechtsanwaltskanzlei, 80331 München, DE

Die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen stellen einen repräsentativen Auszug aus der Empfehlungsliste des Deutschen Patent- und Markenamtes dar.

Jüngere Marke:

  • Klasse 18: Leder und Lederimitationen, Taschen und Beutel, Regenschirme, Sporttaschen, Gürtel
  • Klasse 25: Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren, Golfschuhwaren, Baseballmützen
  • Klasse 28: Golfausrüstung, Golfschläger, Golftaschen, Golfbälle, Golfhandschuhe

Ältere Marke:

  • Klasse 25: Damenbekleidung, Herrenbekleidungsstücke
  • Klasse 35: Affiliate-Marketing, Akquisitionsberatung, Marketing, Personalvermittlung, Online-Werbe- und Marketingdienstleistungen
  • Klasse 42: Grafikdienstleistungen, Beratung zur Gestaltung von Websites, Aktualisieren von Internetseiten, Gestaltung von Homepages

Hintergrund des Falls

Die Inhaberin der am 21. Februar 2021 angemeldeten Wort-/Bildmarke „nice“ (Registernummer 30 2021 209 121) beansprucht Schutz für Waren der Klasse 25 (Damen- und Herrenbekleidung) sowie Dienstleistungen in den Klassen 35 und 42, darunter Marketing- und Grafikdienstleistungen. Die Widersprechende, Inhaberin der älteren Wortmarke „VICE“ (Registernummer 30 2012 055 809) und der Unionswortmarke „VICE“ (UM 011 784 055), erhob Widerspruch gegen die Eintragung der jüngeren Marke, insbesondere für Waren der Klassen 18, 25 und 28, die Lederwaren, Bekleidung und Golfausrüstung umfassen.

Der Streit dreht sich um die Frage, ob zwischen der jüngeren Marke „nice“ und den älteren Marken „VICE“ eine Verwechslungsgefahr besteht, insbesondere im Hinblick auf die Waren der Klasse 25. Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts wies den Widerspruch mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 zurück. Die Widersprechende legte hiergegen Beschwerde beim Bundespatentgericht ein.

Rechtlich geht es um die Prüfung der Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, die eine umfassende Betrachtung der Ähnlichkeit der Zeichen, der Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke erfordert.

Hinweis: Zwischen der Anmeldung der jüngeren Marke am 21. Februar 2021 und der gerichtlichen Entscheidung am 20. November 2025 vergingen rund 46 Monate.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Bundespatentgericht hob den Beschluss der Markenstelle teilweise auf und entschied, dass für die Waren „Damenbekleidung; Herrenbekleidungsstücke“ der Klasse 25 eine Verwechslungsgefahr zwischen der jüngeren Marke „nice“ und den älteren Marken „VICE“ besteht. Die angegriffene Marke ist daher für diese Waren zu löschen. Für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 wurde die Verwechslungsgefahr verneint, sodass der Widerspruch insoweit zurückgewiesen wurde.

Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit

Die Waren der Klasse 25 der jüngeren Marke („Damenbekleidung; Herrenbekleidungsstücke“) sind identisch mit den Bekleidungsstücken der älteren Marken. Die Widerspruchsmarken beanspruchen zudem Waren der Klassen 18 und 28, die Lederwaren und Golfausrüstung umfassen, was jedoch für die Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall nicht entscheidend war.

Die Dienstleistungen der jüngeren Marke in den Klassen 35 (Marketing, Personalvermittlung etc.) und 42 (Grafikdienstleistungen, Webgestaltung) sind zu den Waren der älteren Marken unähnlich. Zwar werden Marketingdienstleistungen häufig zur Bewerbung von Bekleidung eingesetzt, doch handelt es sich hierbei um eigenständige Dienstleistungen, die nicht mit der Herstellung oder dem Vertrieb der Waren identisch oder ähnlich sind. Der Verkehr erwartet nicht, dass ein Unternehmen, das Marketingdienstleistungen anbietet, auch Bekleidung herstellt oder vertreibt, und umgekehrt.

Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die älteren Marken „VICE“ verfügen über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Das Wort „VICE“ ist im deutschen Verkehrskreis als englisches Wort mit der Bedeutung „Laster“ oder „Vize“ bekannt, besitzt jedoch keinen beschreibenden Charakter für die beanspruchten Waren. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung konnte die Widersprechende nicht ausreichend belegen, da konkrete Nachweise zu Marktanteilen, Werbeaufwand oder Bekanntheit fehlten.

Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittbenutzungen des Begriffs „Vice“ wurde ebenfalls nicht festgestellt, da die bloße Existenz weiterer Marken mit diesem Bestandteil nicht ausreicht, um eine Gewöhnung des Verkehrs an den Begriff zu begründen.

Zeichenvergleich

Der Vergleich der Zeichen erfolgte in den drei maßgeblichen Dimensionen Schriftbild, Klang und Begriff.

  • Schriftbildlich: Die jüngere Marke ist eine Wort-/Bildmarke mit dem Wortbestandteil „nice“ in einer schreibschriftähnlichen Gestaltung und einem gelben, blumenartigen Stern als Bildbestandteil. Die älteren Marken sind reine Wortmarken in Standardschrift. Das Schriftbild unterscheidet sich daher deutlich, insbesondere durch die grafische Ausgestaltung und Farbgebung der jüngeren Marke. Auch die Argumentation der Widersprechenden, dass verschiedene Schreibschriften eine Ähnlichkeit begründen könnten, wurde vom Gericht zurückgewiesen, da im Registerverfahren die eingetragene Form maßgeblich ist.
  • Klanglich: Die Markenwörter „nice“ und „vice“ werden im englischen Sprachraum ähnlich ausgesprochen („nais“ vs. „vais“). Trotz der unterschiedlichen Anfangskonsonanten ist die Lautfolge sehr ähnlich, was eine durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit begründet. Die Abweichung am Wortanfang ist zwar relevant, reicht aber nicht aus, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen.
  • Begrifflich: Die Begriffe „nice“ („nett, schön“) und „vice“ („Laster, Vize“) unterscheiden sich in ihrer Bedeutung deutlich. Allerdings kann der begriffliche Unterschied die Verwechslungsgefahr nicht vollständig neutralisieren, da bei mündlicher Wahrnehmung die Gefahr eines Verhörens besteht und der Verkehr die Begriffe nicht immer bewusst wahrnimmt.

In der Gesamtabwägung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass trotz der deutlichen Unterschiede im Schriftbild und der begrifflichen Verschiedenheit eine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die identischen Waren der Klasse 25 besteht.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer differenzierten Prüfung der Verwechslungsgefahr im Markenrecht. Für Markeninhaber, Unternehmen und Agenturen ist es essenziell, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sowie die verschiedenen Aspekte des Zeichenvergleichs sorgfältig zu analysieren. Insbesondere bei Wort-/Bildmarken und reinen Wortmarken ist die konkrete grafische Ausgestaltung im Registerverfahren maßgeblich.

Was Markeninhaber beachten sollten

Markeninhaber sollten die Schutzbereiche ihrer Marken genau kennen und bei der Anmeldung auf mögliche Konflikte mit älteren Marken achten. Die Entscheidung zeigt, dass auch bei deutlichen Unterschieden im Schriftbild eine Verwechslungsgefahr bestehen kann, wenn Waren identisch sind und die klangliche Ähnlichkeit gegeben ist.

  • Die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ist zentral für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr.
  • Die grafische Ausgestaltung einer Wort-/Bildmarke kann im Registerverfahren die schriftbildliche Ähnlichkeit reduzieren.
  • Eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der älteren Marke reicht für die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus, wenn andere Faktoren dies stützen.
  • Begriffliche Unterschiede können die Verwechslungsgefahr nicht immer ausschließen, insbesondere bei ähnlicher klanglicher Wahrnehmung.

Was Agenturen beim Naming berücksichtigen sollten

Agenturen sollten bei der Entwicklung neuer Marken darauf achten, dass die Zeichen in allen relevanten Dimensionen ausreichend unterscheidbar sind, um Konflikte mit bestehenden Marken zu vermeiden. Die Entscheidung zeigt, dass auch kurze, prägnante Wörter mit ähnlichem Klang problematisch sein können.

  • Frühzeitige Kollisionsprüfungen sind unerlässlich, um Risiken zu minimieren.
  • Die grafische Gestaltung kann helfen, die Unterscheidbarkeit zu erhöhen, ersetzt aber nicht die grundsätzliche Differenzierung im Wortlaut.
  • Die Zielgruppenwahrnehmung und die Aussprache der Marke sollten bei der Namensentwicklung berücksichtigt werden.
  • Die Bedeutung und Assoziationen der Markenwörter sollten klar differenziert sein, um Verwechslungen zu vermeiden.

Fazit

Das Bundespatentgericht bestätigte die Verwechslungsgefahr zwischen der jüngeren Wort-/Bildmarke „nice“ und den älteren Wortmarken „VICE“ für identische Waren der Klasse 25, trotz deutlicher Unterschiede im Schriftbild und begrifflicher Verschiedenheit. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden Prüfung aller relevanten Faktoren bei der Markenbewertung und zeigt, dass klangliche Ähnlichkeiten und identische Warenbereiche maßgeblich sind. Für Unternehmen und Agenturen ist die sorgfältige Analyse von Warenähnlichkeit und Zeichenvergleich bei der Markenentwicklung und -anmeldung unerlässlich.

Textauszug: Das Bundespatentgericht entschied am 20. November 2025 über die Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke „nice“ und den Wortmarken „VICE“. Die Entscheidung präzisiert die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit von Marken im Bereich Bekleidung und Marketingdienstleistungen.

Markenangaben

  • Ältere Marke: Wort-/Bildmarke „nice“, Registernummer 3020212091217, Klasse 25, 35, 42
  • Jüngere Marke: Wortmarke „VICE“, Registernummer 3020120558097, Klasse 18, 25, 28

Verfahrensgang

Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2022, teilweise aufgehoben durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 20. November 2025.