Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat im Streit um die Anmeldung der Unions-Bildmarke „FLAMBIT“ entschieden, dass die EUIPO den Widerspruch zu Recht wegen Verwechslungsgefahr durchgreifen ließ. Antragsteller Dariusz Kowalski unterlag gegen EUIPO und die Widersprechende Hoyer SE. Das Urteil zeigt, wie stark bei kurzen Fantasiebegriffen gemeinsame Wortanfänge („flam…“) und identische Waren den Abstand zwischen den Zeichen verkleinern können.
Markenangaben
Jüngere Marke

- Markenform: Bildmarke
- Bezeichnung: FLAMBIT
- Registernummer: 018759983
- Anmeldetag: 09.09.2022
- Eintragungstag: NACHTRAGEN
- Inhaber: Dariusz Kowalski, 88-300 Mogilno, PL
- Klassen: 04
- Aktenzustand: Widerspruch eingelegt
- Quelle: DPMAregister (AKZ 018759983)
Ältere Marke
- Markenform: Wort-/Bildmarke
- Bezeichnung: flambriks
- Registernummer: 3020140421658
- Anmeldetag: 24.03.2014
- Eintragungstag: 02.09.2014
- Inhaber: Hoyer SE, Hamburg, DE
- Klassen: 04, 40
- Aktenzustand: Marke eingetragen
- Quelle: DPMAregister (Reg.-Nr. 3020140421658)
Waren- und Dienstleistungsklassen
Jüngere Marke (Klasse 4): Firelighters; firelighters for grills; paper spills for lighting fires; wood spills for lighting fires; charcoal lighter fluid; solid fire starters.
Ältere Marke(n) (Klassen 4, 11, 40):
- Klasse 4: Fuels and illuminants.
- Klasse 11: Igniters.
- Klasse 40: Woodworking; felling and cutting wood.
Hintergrund des Falls
Der Antragsteller meldete am 9. September 2022 die Unions-Bildmarke „FLAMBIT“ für Waren der Klasse 4 an, konkret Anzündhilfen und Grillanzünder sowie Anzündflüssigkeit und feste Feueranzünder. Hoyer SE legte Widerspruch ein und stützte sich auf ältere deutsche Marken, darunter die Wortmarke „flambriks“, für Brenn- und Zündwaren sowie holzbezogene Dienstleistungen.
Die EUIPO-Oppositionsabteilung gab dem Widerspruch statt. Nach Beschwerde des Anmelders bestätigte die Beschwerdekammer die Entscheidung im Kern mit dem Argument: identische Waren, ausreichende Zeichenähnlichkeit und damit Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b UMV (Verordnung (EU) 2017/1001).
Das EuG musste daher prüfen, ob die Beschwerdekammer die Verwechslungsgefahr zutreffend bejaht hat. Die maßgebliche Öffentlichkeit sah das Gericht in der allgemeinen Öffentlichkeit in Deutschland, mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit.
Die Entscheidung des Gerichts
Das EuG wies die Klage ab. Trotz einzelner Korrekturen in der Detailbewertung (insbesondere zur Frage, wie die Zeichen gedanklich zerlegt werden, und zur Stärke der klanglichen Ähnlichkeit) blieb es im Ergebnis dabei: Zwischen „FLAMBIT“ und „flambriks“ besteht bei identischen Waren eine relevante Verwechslungsgefahr.
Für die Praxis wichtig: Das Gericht hat nicht verlangt, dass das gemeinsame Element allein die Entscheidung trägt. Entscheidend war die Gesamtwürdigung – identische Waren, ein durchschnittlich kennzeichnungskräftiges älteres Zeichen und eine insgesamt durchschnittliche Zeichenähnlichkeit reichten aus.
Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit
Die Waren der jüngeren Marke (Feueranzünder, Grillanzünder, Anzündhilfen) wurden als identisch zu den von den älteren Marken beanspruchten Waren der Klasse 4 bewertet. Bei identischen Waren sinkt die Schwelle, ab der Zeichenähnlichkeiten praktisch relevant werden, deutlich: Schon eine mittlere Annäherung kann genügen, um eine betriebliche Zuordnung in den Köpfen der Verbraucherinnen und Verbraucher auszulösen.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die ältere Wortmarke „flambriks“ stufte das Gericht insgesamt als durchschnittlich kennzeichnungskräftig ein. Gleichzeitig spielte ein Punkt eine zentrale Rolle: Der Bestandteil „flam“ kann im Zusammenhang mit Brenn- und Zündwaren an „Flamme/flame“ erinnern und ist daher eher schwach kennzeichnend. Das mindert zwar das Gewicht der gemeinsamen Wortanfänge, nimmt ihnen aber nicht jede Relevanz – insbesondere dann nicht, wenn weitere Übereinstimmungen hinzukommen.
Zeichenvergleich
Visuell und klanglich sah das Gericht eine durchschnittliche Nähe. Beide Zeichen beginnen mit „flam“ und enthalten darüber hinaus Übereinstimmungen in weiteren Buchstabenfolgen (u.a. „b“ und „i“). Unterschiede im Endteil („-bit“ vs. „-briks“) wirken zwar entgegen, kompensieren die Annäherung aber nicht vollständig.
Der kleine Flammen-Bestandteil in der jüngeren Bildmarke wurde als untergeordnet angesehen: Er präge das Gesamtbild nicht so stark, dass er die verbale Wahrnehmung des Zeichens im Markt neutralisieren würde. Konzeptionell nahm das Gericht – anders als die Beschwerdekammer – eine geringe Annäherung an, weil „flam“ zumindest an eine Flamme anspielen kann. Wegen der schwachen Kennzeichnungskraft dieses Anklangs blieb der Einfluss aber begrenzt.
Weitere rechtliche und prozessuale Aspekte
Für die Begründung der Verwechslungsgefahr bleibt der Grundsatz der Wechselwirkung zentral: Je näher sich die Waren stehen, desto weniger Zeichenabstand ist erforderlich – und umgekehrt. Das EuG hat außerdem klargestellt, dass nicht jede Detailkorrektur in der Begründung automatisch zur Aufhebung führt, wenn das Ergebnis bei einer Gesamtwürdigung trägt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist ein klassisches Beispiel dafür, wie gefährlich „nah dran“-Neuschöpfungen im Umfeld beschreibungsnaher Wortanfänge sein können. Auch wenn ein gemeinsamer Bestandteil schwach ist, kann die Kombination aus identischen Waren und zusätzlichen Übereinstimmungen zu einer tragfähigen Verwechslungsgefahr führen.
Was Markeninhaber beachten sollten
Unternehmen sollten bei Produktmarken im Bereich Brenn- und Zündwaren besonders vorsichtig sein, weil viele Begriffe semantisch nahe an „Flamme/Fire“ liegen und daher häufig kollisionsanfällig sind.
- Frühzeitig Kollisionsrecherchen nicht nur nach identischen, sondern auch nach ähnlich klingenden Zeichen durchführen.
- Bei identischen Waren den Zeichenabstand deutlich größer planen als „nur ein anderer Endteil“.
- Wenn ein Bestandteil beschreibungsnah ist (hier: „flam“), stärker auf eigenständige, prägende Elemente achten.
Was Agenturen beim Naming berücksichtigen sollten
Für Naming-Prozesse zeigt der Fall, dass „sprechende“ Wortanfänge zwar attraktiv wirken, im Markenrecht aber oft nur schwache Unterscheidungskraft haben und zugleich die Trefferquote in Recherchen massiv erhöhen.
- Bei Namensentwicklungen in „heißen“ Branchenwortfeldern (Feuer, Hitze, Flame) bewusst Abstand über mehrere Silben schaffen.
- Konzept + Klang gemeinsam planen: Eine kleine Grafik rettet ein schwaches Wortzeichen häufig nicht.
- Vor der Finalisierung eine Ähnlichkeitsrecherche (visuell/phonetik) mit Schwerpunkt auf den Zielmärkten durchführen.
Typische Fehler, die das Urteil zeigt
- Zu starke Orientierung an einem naheliegenden, warenbezogenen Wortanfang, der rechtlich nur begrenzt „trägt“.
- Überschätzung kleiner Bildelemente als „Abgrenzungsanker“ im Vergleich zu Wortbestandteilen.
- Unterschätzung der Wechselwirkung: identische Waren + mittlere Zeichenähnlichkeit reicht häufig aus.
Fazit
Das EuG bestätigt: „FLAMBIT“ hält gegenüber „flambriks“ für identische Waren der Klasse 4 keinen ausreichenden Abstand ein. Auch wenn „flam“ nur schwach kennzeichnungskräftig ist, führt die Gesamtähnlichkeit bei identischen Waren zur Verwechslungsgefahr. Für Produktnamen in beschreibungsnahen Wortfeldern bleibt ein großzügiger Zeichenabstand entscheidend.
Verfahrensgang
- 09.09.2022: Anmeldung „FLAMBIT“ als Unionsmarke bei EUIPO
- 09.11.2022: Widerspruch durch Hoyer SE
- 30.01.2024: Oppositionsabteilung gibt Widerspruch statt
- 11.03.2025: Beschwerdekammer weist Beschwerde zurück (R 633/2024-1)
- 11.03.2026: EuG weist Klage ab (T-301/25)
