In der Kalenderwoche 09/2026 hat das Gericht der Europäischen Union mehrere Entscheidungen zum Markenrecht veröffentlicht. Die Übersicht zu EuG KW-09-2026 bündelt sieben Urteile, die zentrale Fragen der ernsthaften Benutzung, der Verwechslungsgefahr und der absoluten Eintragungshindernisse betreffen. Inhaltlich reicht das Spektrum von Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren über die Schutzfähigkeit beschreibender oder grafisch reduzierter Zeichen bis zur technisch bedingten Form einer dreidimensionalen Marke. Für die markenrechtliche Praxis zeigen die Entscheidungen aus EuG KW-09-2026 erneut, dass die präzise Einordnung des Rechtsproblems, die richtige Auswahl der zentralen Norm und eine belastbare Beleglage im Verfahren vor dem EUIPO und vor dem Gericht entscheidend bleiben.
Verfallsverfahren – ernsthafte Benutzung von VIVAWALLET (EuG KW-09-2026 – T-72/25)
Hintergrund des Falls – EuG KW-09-2026 – T-72/25
Im Mittelpunkt dieses Urteils aus EuG KW-09-2026 stand das Rechtsproblem des Verfallsverfahrens wegen fehlender ernsthafter Benutzung. Streitgegenstand war eine Unionsbildmarke mit dem Bestandteil „Vivawallet“, die für zahlreiche Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 39, 41 und 42 eingetragen war. Die Antragstellerin im Verfallsverfahren hatte beim EUIPO geltend gemacht, die Marke sei innerhalb des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums nicht in einer Weise benutzt worden, die den Fortbestand des Markenschutzes rechtfertige.
Die Löschungsabteilung hatte den Verfallsantrag teilweise für begründet gehalten. Im Beschwerdeverfahren legte die Markeninhaberin zusätzliche Unterlagen vor. Die Beschwerdekammer hob die erstinstanzliche Entscheidung teilweise auf und ging davon aus, dass die Marke im relevanten Zeitraum in der Europäischen Union tatsächlich benutzt worden sei, vor allem in Griechenland, aber auch in weiteren Staaten wie Zypern und Rumänien. Als benutzte Dienstleistungen erkannte sie insbesondere Zahlungs- und Finanzdienstleistungen, elektronische Kommunikation im Zahlungsverkehr sowie reservierungsbezogene Leistungen an.
Die Klägerin wandte sich mit ihrer Klage gegen diese Bewertung. Sie stellte sowohl die Zulassung ergänzender Beweismittel als auch die tatsächliche Tragfähigkeit des Benutzungsnachweises in Frage. Damit stand nicht nur die Reichweite von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a UMV im Raum, sondern auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Gericht die Würdigung der Belege durch die Beschwerdekammer beanstandet.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht hat die Klage abgewiesen und die Entscheidung der Beschwerdekammer im Ergebnis bestätigt. Es hielt zunächst fest, dass die Beschwerdekammer zusätzliche Beweismittel berücksichtigen durfte, soweit diese die bereits im Verfahren vorhandene Beleglage ergänzten und für die Beurteilung der ernsthaften Benutzung relevant waren. Damit knüpft das Urteil an die bekannte Linie an, wonach im Beschwerdeverfahren nicht jede verspätete Vorlage automatisch unbeachtlich ist.
In der Sache beanstandete das Gericht die Gesamtwürdigung der Beschwerdekammer nicht. Maßgeblich war, dass die Unterlagen zusammengenommen eine tatsächliche wirtschaftliche Nutzung der Marke erkennen ließen. Nach den Feststellungen der Beschwerdekammer war die Marke als Herkunftshinweis für konkrete Dienstleistungen verwendet worden, nicht lediglich als Unternehmensname oder rein dekoratives Element. Zudem veränderten die benutzten Varianten den kennzeichnenden Charakter der eingetragenen Marke nicht in einer Weise, die den Benutzungsnachweis entwertet hätte.
Das Gericht stellte außerdem klar, dass die Benutzung einer Unionsmarke nicht in jedem Mitgliedstaat nachgewiesen werden muss. Entscheidend ist, ob die Benutzung unter Berücksichtigung der Art der Dienstleistungen, des relevanten Marktes und des territorialen Kontexts wirtschaftlich real und nicht bloß symbolisch ist. Aus dieser Perspektive genügten die nachgewiesenen Nutzungen im Zahlungs- und Finanzdienstleistungsbereich, um den Verfallsantrag teilweise scheitern zu lassen.
Bedeutung für die Praxis
Für die Praxis bestätigt das Urteil die hohe Bedeutung einer konsistenten Belegstrategie in Verfallsverfahren. Wer die ernsthafte Benutzung nachweisen muss, sollte nicht auf einzelne Belege setzen, sondern ein Gesamtbild aus Verträgen, geschäftlicher Kommunikation, Nutzerinformationen, Werbematerialien und sonstigen Marktnachweisen aufbauen. Gerade bei digitalen Zahlungs- und Plattformdienstleistungen ist die Benutzung häufig über eine Vielzahl mittelbarer Dokumente nachweisbar.
Zugleich zeigt die Entscheidung, dass Angriffe auf die Benutzung einer Unionsmarke nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich die gegnerische Belegkette substanziell erschüttern lässt. Rein formale Einwände gegen Umfang, Zeitpunkt oder territoriale Streuung der Nutzung reichen regelmäßig nicht aus, wenn die Beschwerdekammer eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung vorgenommen hat.
Strategische Einordnung
Das Urteil stärkt die Position von Markeninhabern, die ihre Nutzung über mehrere, teils grenzüberschreitende Dienstleistungssegmente dokumentieren können. Für Antragsteller in Verfallsverfahren erhöht sich damit der Begründungsaufwand. Strategisch sinnvoll ist eine sehr genaue Trennung zwischen bloßer Unternehmenspräsenz und echter markenmäßiger Benutzung. Nur wenn diese Abgrenzung im Einzelfall überzeugend gegen den Markeninhaber eingesetzt werden kann, lässt sich ein Verfallsangriff effektiv führen.
Verfallsverfahren – ernsthafte Benutzung von VIVA (EuG KW-09-2026 – T-73/25)
Hintergrund des Falls – EuG KW-09-2026 – T-73/25
Auch dieses Urteil aus EuG KW-09-2026 betrifft das Rechtsproblem des Verfallsverfahrens wegen fehlender ernsthafter Benutzung. Anders als in T-72/25 stand hier jedoch die Bildmarke „Viva“ im Zentrum. Die Markeninhaberin hatte die Marke für ein breites Dienstleistungsspektrum registrieren lassen, darunter kommerzielle Dienste, Finanz- und Zahlungsdienste, elektronische Kommunikationsdienste, Reise- und Reservierungsleistungen sowie bestimmte Software- und Authentifizierungsdienste.
Die Löschungsabteilung des EUIPO hatte den Verfallsantrag zunächst teilweise für begründet gehalten. Die Beschwerdekammer nahm jedoch eine teilweise Korrektur zugunsten der Markeninhaberin vor. Sie ließ zusätzlich eingereichte Unterlagen zu und bejahte eine ernsthafte Benutzung für zahlreiche der betroffenen Dienstleistungen. Nach ihrer Würdigung war die Bezeichnung „Viva“ im relevanten Zeitraum in der Union benutzt worden, vornehmlich in Griechenland und daneben auch in anderen Mitgliedstaaten.
Die Klägerin griff diese Beurteilung vor dem Gericht an. Inhaltlich ging es erneut um die Anforderungen an Ort, Umfang und Art der Benutzung sowie um die Frage, ob die vorgelegten Unterlagen wirklich eine markenmäßige Nutzung des Zeichens „Viva“ belegten. Damit stellte sich die aus der Praxis bekannte Kernfrage, wann ein kurzes und potenziell vielseitig verwendbares Zeichen noch hinreichend als Herkunftshinweis nachgewiesen ist.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht hat auch diese Klage abgewiesen. Es folgte der Beschwerdekammer darin, dass die vorgelegten Unterlagen in ihrer Gesamtheit eine ausreichende Benutzung der Marke für die von ihr anerkannten Dienstleistungen belegten. Maßgeblich war, dass das Zeichen „Viva“ nach der Würdigung der Beschwerdekammer im geschäftlichen Verkehr nicht nur beiläufig oder als rein beschreibendes Element, sondern als Marke verwendet worden war.
Besonders wichtig ist die Bestätigung der Aussage, dass auch bei einer Zeichenbenutzung in verschiedenen Erscheinungsformen der kennzeichnende Charakter der eingetragenen Marke gewahrt bleiben kann. Das Gericht sah keinen Anlass, die Einschätzung zu korrigieren, wonach die benutzten Varianten das Unterscheidungsprofil der Marke nicht unzulässig verfälschten. Damit blieb der Benutzungsnachweis auch bei variierender grafischer oder kontextueller Einbindung tragfähig.
Ebenso wie in T-72/25 bekräftigte das Gericht den Grundsatz, dass die ernsthafte Benutzung nach den konkreten Marktgegebenheiten zu bewerten ist. Es genügt nicht, einzelne Belege isoliert anzugreifen; vielmehr muss die klagende Partei darlegen, weshalb die Gesamtwürdigung der Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft sein soll. Daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil ist für Marken mit kurzen Wortbestandteilen oder prägnanten Kernelementen besonders relevant. Solche Zeichen werden in der Benutzungspraxis häufig in Kombinationen, Designvarianten oder Plattformumgebungen eingesetzt. Die Entscheidung bestätigt, dass der Benutzungsnachweis nicht schon deshalb scheitert, weil das Zeichen im Markt nicht immer in identischer Form erscheint.
Für Parteien in Verfallsverfahren folgt daraus, dass eine saubere Argumentation zur Zeichenkontinuität nötig ist. Wer Benutzung angreift, muss substantiiert aufzeigen, dass die verwendeten Formen den kennzeichnenden Charakter tatsächlich verändern. Umgekehrt sollten Markeninhaber frühzeitig dokumentieren, wie das Zeichen im Markt auftritt und weshalb der Verkehr es weiterhin als dieselbe Marke versteht.
Strategische Einordnung
Das Urteil stärkt die Verteidigungsfähigkeit von Marken, die in dynamischen digitalen Geschäftsmodellen benutzt werden. Gerade im FinTech-Umfeld ist eine starre Identitätsbetrachtung der Benutzung selten praxisgerecht. Strategisch entscheidend bleibt deshalb, dass der rote Faden der markenmäßigen Herkunftsfunktion in allen Nutzungsformen belegbar ist.
Nichtigkeitsverfahren – Benutzung der Bildmarke OX (EuG KW-09-2026 – T-297/25)
Hintergrund des Falls – EuG KW-09-2026 – T-297/25
Im Verfahren T-297/25 aus EuG KW-09-2026 stand das Rechtsproblem eines Nichtigkeitsverfahrens im Zusammenhang mit der ernsthaften Benutzung einer internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union im Vordergrund. Die angegriffene Bildmarke „OX“ war nach mehreren Teilverzichtserklärungen noch für bestimmte Waren und Dienstleistungen eingetragen, darunter Dienstleistungen der Klasse 43, insbesondere Verpflegungs- und Hoteldienstleistungen.
Ein Antragsteller hatte beim EUIPO die Erklärung der Nichtigkeit der Wirkungen dieser internationalen Registrierung beantragt. Die Nichtigkeitsabteilung erklärte die Wirkungen der Registrierung zunächst vollständig für nichtig. Im Beschwerdeverfahren legte die Markeninhaberin weitere Unterlagen vor. Die Beschwerdekammer hob die erstinstanzliche Entscheidung teilweise auf und kam zu dem Ergebnis, dass die Marke jedenfalls für die fraglichen Dienstleistungen der Klasse 43 ernsthaft benutzt worden sei.
Die Klage vor dem Gericht griff die Entscheidung auf mehreren Ebenen an. Neben materiell-rechtlichen Einwänden zur ernsthaften Benutzung wurde auch die Begründung der Beschwerdekammer beanstandet. Damit verband das Verfahren das Rechtsproblem der Benutzungsprüfung mit dem verfahrensrechtlichen Problem, wie präzise das EUIPO die Zulassung ergänzender Beweismittel und die Bewertung der Nutzungsnachweise begründen muss.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Es sah zunächst keinen Begründungsmangel. Nach seiner Auffassung hatte die Beschwerdekammer hinreichend dargelegt, weshalb sie die verspätet eingereichten Beweismittel berücksichtigte und warum sie die Benutzung für die fraglichen Dienstleistungen als nachgewiesen ansah. Die Entscheidung versetzte den Kläger in die Lage, die Argumentation nachzuvollziehen, und ermöglichte dem Gericht eine wirksame Kontrolle.
In materieller Hinsicht hielt das Gericht die Annahme ernsthafter Benutzung für tragfähig. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass es dem Kläger nicht gelang, die Würdigung der Beschwerdekammer zur Nutzung der Marke für Verpflegungs- und Hoteldienstleistungen substantiiert zu erschüttern. Damit scheiterte auch der auf Art. 58 Abs. 1 Buchst. a UMV in Verbindung mit Art. 18 und Art. 198 Abs. 2 UMV gestützte Angriff.
Das Gericht machte zugleich deutlich, dass eine unzutreffende Prämisse den weiteren rechtlichen Argumenten die Grundlage entziehen kann. Weil die ernsthafte Benutzung nach seiner Einschätzung nachgewiesen war, griffen auch die weitergehenden Einwände zur Rechtssicherheit und zur rechtlichen Pflicht des EUIPO nicht durch. Im Ergebnis blieb die teilweise Aufhebung der Nichtigkeitsentscheidung bestehen.
Bedeutung für die Praxis
Für die Praxis ist das Urteil in zweifacher Hinsicht wichtig. Erstens bestätigt es, dass die Benutzung einer internationalen Registrierung mit EU-Benennung nach denselben markenrechtlichen Grundsätzen zu prüfen ist wie die Benutzung einer Unionsmarke. Zweitens zeigt es, dass formelle Angriffe auf die Begründung des EUIPO nur Erfolg haben, wenn die Entscheidung tatsächlich unverständlich, lückenhaft oder widersprüchlich ist.
Parteien in Nichtigkeits- und Verfallsverfahren sollten deshalb nicht allein auf formale Rügen setzen. Erfolgversprechender ist es regelmäßig, gezielt die inhaltliche Tragfähigkeit einzelner Belege, deren Bezug zu den eingetragenen Dienstleistungen und deren zeitliche und territoriale Aussagekraft anzugreifen.
Strategische Einordnung
Das Urteil betont die enge Verzahnung von Verfahrensrecht und materieller Benutzungsprüfung. Wer vor dem Gericht obsiegen will, braucht mehr als bloße Zweifel an der EUIPO-Begründung. Strategisch trägt nur eine Argumentation, die sowohl die Zulassung von Belegen als auch deren materielle Aussagekraft systematisch in Frage stellt. Andernfalls bleibt der Beurteilungsspielraum der Beschwerdekammer in der Praxis schwer angreifbar.
Verwechslungsgefahr – BRAMANI gegen BRAHMA (EuG KW-09-2026 – T-298/25)
Hintergrund des Falls – EuG KW-09-2026 – T-298/25
Im Urteil T-298/25 aus EuG KW-09-2026 ging es um das klassische Rechtsproblem der Verwechslungsgefahr im Widerspruchsverfahren. Die Anmelderin hatte die Unionswortmarke „BRAMANI“ für verschiedene Waren der Klassen 24 und 25 angemeldet, also insbesondere für Textilien, Stoffe sowie ein breites Sortiment an Bekleidungs- und Schuhwaren. Gegen die Anmeldung wurde Widerspruch aus der älteren Unionswortmarke „BRAHMA“ erhoben, die unter anderem für Bekleidung, Schuhe und Kopfbedeckungen geschützt war.
Die Widerspruchsabteilung gab dem Widerspruch teilweise statt. Die Beschwerdekammer bestätigte die Entscheidung und nahm für den spanischsprachigen Teil des Publikums in der Europäischen Union eine Verwechslungsgefahr an. Sie stufte die Waren als identisch oder unterschiedlich stark ähnlich ein und sah die Zeichen visuell als durchschnittlich, klanglich sogar als überdurchschnittlich ähnlich an. Der begriffliche Vergleich blieb neutral.
Die Klägerin wandte sich mit ihrer Klage insbesondere gegen die Beurteilung der Warenähnlichkeit und der Zeichenähnlichkeit. Damit stand die typische Gesamtabwägung nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b UMV im Fokus: Sind Zeichen- und Warenähnlichkeit in Kombination so ausgeprägt, dass das Publikum an dieselbe betriebliche Herkunft glauben könnte?
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es bestätigte zunächst die Grundsätze der globalen Beurteilung der Verwechslungsgefahr und die Wechselwirkung zwischen Zeichenähnlichkeit, Warenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts, dass für einen relevanten Teil des Unionspublikums mehrere der betroffenen Waren identisch oder zumindest ähnlich waren und die Zeichen in klanglicher und visueller Hinsicht ausreichend nahe beieinander lagen.
Besonderes Gewicht legte das Gericht auf die Warenähnlichkeit. In Bezug auf bestimmte Waren der Klasse 24 bestätigte es, dass Textilien und Stoffe jedenfalls in niedrigem Grad ähnlich zu „Leder und Lederimitationen“ sein können, wenn beide Kategorien als Rohstoffe für die Herstellung von Mode- und Einrichtungsprodukten dienen. Es wies ausdrücklich darauf hin, dass die Nizza-Klassifikation allein die materielle Natur der Waren nicht determiniert. Unterschiedliche Klassen schließen eine Ähnlichkeit nicht aus.
Auch die Zeichenbetrachtung beanstandete das Gericht nicht. Der Unterschied zwischen „BRAMANI“ und „BRAHMA“ genügte nicht, um die Nähe der Zeichen für den relevanten spanischsprachigen Verkehr sicher zu neutralisieren. Im Ergebnis blieb die von der Beschwerdekammer angenommene Verwechslungsgefahr bestehen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Widerspruchsverfahren im Mode- und Lifestyle-Bereich besonders relevant. Sie zeigt, dass Rohmaterialien, Vorprodukte und Endprodukte markenrechtlich näher beieinander liegen können, als es die bloße Klassenzuordnung vermuten lässt. Unternehmen sollten daher bei neuen Anmeldungen nicht allein auf die Klassenüberschriften oder die formale Einordnung im Warenverzeichnis vertrauen.
Für die Zeichenanalyse bestätigt das Urteil, dass schon ein relevanter Teil des Unionspublikums genügt. Wer in einer sprachlich oder phonetisch sensiblen Region eine markante Ähnlichkeit aufweist, kann mit seiner Anmeldung unionsweit scheitern. Gerade bei Fantasie- oder modenahen Zeichen sollte die Lautähnlichkeit deshalb frühzeitig geprüft werden.
Strategische Einordnung
Das Urteil liegt auf einer Linie mit der restriktiven Spruchpraxis in Widerspruchsverfahren, wenn identische oder eng benachbarte Modewaren betroffen sind. Strategisch empfiehlt sich eine doppelte Vorprüfung: erstens eine echte Markt- und Sprachprüfung der Zeichen, zweitens eine funktionale Analyse der Warenbeziehungen. Wer nur formal auf Klassen abstellt, unterschätzt das Risiko einer erfolgreichen Opposition.
Beschreibende Angabe – Wortmarke Mein Autohaus (EuG KW-09-2026 – T-485/25)
Hintergrund des Falls – EuG KW-09-2026 – T-485/25
Im Verfahren T-485/25 aus EuG KW-09-2026 stand das Rechtsproblem der beschreibenden Angabe im Rahmen eines absoluten Eintragungshindernisses im Vordergrund. Die Klägerin hatte die Wortmarke „Mein Autohaus“ als Unionsmarke angemeldet, unter anderem für eine Dienstleistung der Klasse 42. Es ging um ein Platform-as-a-Service-Angebot, das Unternehmen, Organisationen und Einzelpersonen ermöglichen sollte, ihr Online-Angebot zu kommunizieren und Nutzern Informationen und Nachrichten zu ihren Tätigkeiten, Waren und Dienstleistungen zu übermitteln.
Der Prüfer hatte die Anmeldung zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer bestätigte dies und nahm sowohl ein Eintragungshindernis wegen beschreibenden Charakters als auch fehlender Unterscheidungskraft an. Die Klägerin argumentierte dagegen, der Ausdruck „Mein Autohaus“ beschreibe die konkret beanspruchte PaaS-Dienstleistung nicht. Das Zeichen verweise allenfalls auf typische Waren oder Dienstleistungen eines Autohauses, nicht aber auf die technische Plattform selbst.
Im Kern musste das Gericht also prüfen, ob das Zeichen aus der Sicht des relevanten Verkehrs einen hinreichend unmittelbaren und konkreten Bezug zur beanspruchten Dienstleistung aufweist. Das Rechtsproblem der beschreibenden Angabe verlangte damit eine präzise Analyse des Aussagegehalts des Zeichens in Bezug auf digitale Kommunikations- und Plattformdienste.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Zurückweisung der Anmeldung. Es hielt die Annahme der Beschwerdekammer für zutreffend, dass das Zeichen „Mein Autohaus“ im Verhältnis zur beanspruchten Dienstleistung beschreibend ist. Maßgeblich war nicht, ob das Zeichen die technische Ausgestaltung der Plattform beschreibt, sondern ob es aus der Sicht des relevanten Verkehrs als Hinweis auf den Bestimmungszweck, den thematischen Gegenstand oder den Einsatzbereich der Dienstleistung verstanden wird.
Nach der gerichtlichen Würdigung liegt es nahe, dass eine Plattform mit der Bezeichnung „Mein Autohaus“ dazu dient, Informationen und Kommunikation rund um ein Autohaus zu organisieren oder bereitzustellen. Der Verkehr muss hierfür keine analysierende Betrachtung anstellen. Gerade im digitalen Dienstleistungsumfeld sind thematische oder funktionsbezogene Zeichen oft unmittelbar verständlich. Dass der Bestandteil „Mein“ ein Possessivpronomen ist, ändert daran nichts; er verleiht dem Ausdruck allenfalls einen adressatenbezogenen, aber keinen herkunftshinweisenden Charakter.
Weil der beschreibende Charakter bereits zur Zurückweisung genügte, blieb das Urteil auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c UMV fokussiert. Die Argumentation der Klägerin, ein Autohaus sei in der Alltagssprache primär ein physischer Ort und nicht Gegenstand einer Plattformdienstleistung, überzeugte das Gericht nicht.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil ist für die Benennung digitaler Plattformdienste praxisrelevant. Es verdeutlicht, dass beschreibende Zeichen nicht dadurch schutzfähig werden, dass sie für technische oder softwarebasierte Dienstleistungen angemeldet werden. Sobald der Verkehr das Zeichen als sachbezogene Bezeichnung des Einsatzgebiets oder des thematischen Bezugs versteht, greift Art. 7 Abs. 1 Buchst. c UMV ein.
Unternehmen sollten deshalb gerade im B2B- und SaaS-/PaaS-Umfeld früh prüfen, ob ein gewähltes Zeichen mehr ist als die sprachlich naheliegende Bezeichnung eines Funktions- oder Branchenkontexts. Ein digitaler Leistungsbezug macht ein inhaltlich sprechendes Zeichen nicht automatisch unterscheidungskräftig.
Strategische Einordnung
Die Entscheidung bestätigt den strengen Prüfungsmaßstab bei beschreibungsnahen Plattformmarken. Strategisch empfiehlt sich bei Produkt- und Plattformnamen eine klare Distanz zu Branchenbegriffen, die die angesprochenen Nutzer sofort mit dem Einsatzgebiet verknüpfen. Wer mit sprechenden Begriffen arbeiten will, sollte früh an Verkehrsdurchsetzung oder eine ergänzende Zeichenstrategie denken.
Fehlende Unterscheidungskraft – schwarzes Dreieckzeichen (EuG KW-09-2026 – T-664/24)
Hintergrund des Falls – EuG KW-09-2026 – T-664/24
Das Urteil T-664/24 aus EuG KW-09-2026 betrifft das Rechtsproblem der fehlenden Unterscheidungskraft einer stark reduzierten Bildmarke. Die Klägerin hatte beim EUIPO ein schwarzes Dreieck mit leicht gewölbter Seite als Unionsmarke angemeldet. Das Zeichen sollte Schutz für zahlreiche Waren in verschiedenen Klassen genießen, darunter Kerzen, Besteck, Verpackungswaren, Einmalgeschirr, Hygienebekleidung und Partyartikel.
Der Prüfer wies die Anmeldung für sämtliche beanspruchten Waren zurück. Die Beschwerdekammer bestätigte diese Entscheidung. Nach ihrer Auffassung wich das Zeichen zwar geringfügig von einer geometrischen Grundform ab, diese Abweichung sei aber zu schwach ausgeprägt, um bei den maßgeblichen Verkehrskreisen einen Herkunftshinweis zu begründen. Die Klägerin hielt dem entgegen, das Zeichen sei außergewöhnlich, mehrdeutig und gehöre zu einer Reihe ikonischer minimalistischer Gestaltungen, denen der Markt besondere Aufmerksamkeit widme.
Das Gericht musste damit das klassische Rechtsproblem prüfen, ob eine elementare, formal reduzierte Grafik bereits originäre Unterscheidungskraft besitzt oder aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers nur als banales Gestaltungselement erscheint. Gerade bei abstrakten Logos ohne Wortbestandteile ist diese Grenzziehung im Markenrecht besonders bedeutsam.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Auffassung des EUIPO. Es stellte klar, dass die leichte Wölbung der rechten Dreiecksseite zwar eine minimale Abweichung von einer idealtypischen geometrischen Grundfigur darstellt, diese Abweichung aber nicht ausreicht, um das Zeichen für die relevanten Verkehrskreise ohne Weiteres einprägsam und herkunftshinweisend zu machen.
Entscheidend war nach der gerichtlichen Würdigung, dass Verbraucher in einem derart einfachen Zeichen typischerweise kein Herkunftszeichen sehen, sondern ein schlichtes grafisches Element. Einfache Formen sind nicht schon deshalb unterscheidungskräftig, weil sie reduziert, modern oder ästhetisch ansprechend wirken. Vielmehr bedarf es einer Gestaltungsbesonderheit, die über das gewöhnliche Formenvokabular hinausgeht und vom Publikum tatsächlich als Marke wahrgenommen werden kann.
Auch der Hinweis auf frühere Entscheidungen des EUIPO half der Klägerin nicht weiter. Das Gericht bekräftigte, dass das EUIPO an frühere Eintragungen nicht gebunden ist, sondern jede Anmeldung eigenständig anhand der UMV zu prüfen hat. Damit blieb es bei der Zurückweisung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b UMV.
Bedeutung für die Praxis
Für die Praxis ist das Urteil ein deutlicher Hinweis darauf, dass Minimalismus allein keine markenrechtliche Schutzfähigkeit erzeugt. Unternehmen, die stark reduzierte geometrische Zeichen anmelden wollen, müssen mit einer strengen Prüfung rechnen. Dies gilt umso mehr, wenn das Zeichen auf einer Grundform beruht und nur geringfügige Modifikationen enthält.
Gerade im Design- und Verpackungsumfeld ist daher früh zu überlegen, ob ein reines Basissymbol wirklich als Marke geeignet ist oder ob ergänzende Wort- oder Bildelemente erforderlich sind. Alternativ kann der Nachweis von Verkehrsdurchsetzung eine Rolle spielen, wenn ein einfaches Zeichen im Markt bereits intensiv bekannt ist.
Strategische Einordnung
Das Urteil steht für eine zurückhaltende Linie gegenüber abstrakten Minimalzeichen. Strategisch spricht vieles dafür, solche Zeichen nicht isoliert, sondern als Teil eines ausdrucksstärkeren Markenportfolios zu verwenden. Wer nur auf formale Reduktion setzt, riskiert, im Anmeldeverfahren an der fehlenden originären Unterscheidungskraft zu scheitern.
Technisch bedingte Form – dreidimensionaler Korkenzieher (EuG KW-09-2026 – T-437/25)
Hintergrund des Falls – EuG KW-09-2026 – T-437/25
Das Verfahren T-437/25 aus EuG KW-09-2026 betrifft das Rechtsproblem der technisch bedingten Form als absolutes Eintragungshindernis. Die Klägerin hatte eine dreidimensionale Unionsmarke für Korkenzieher angemeldet. Zunächst war im Prüfungsverfahren die fehlende Unterscheidungskraft thematisiert worden. Später stützte das EUIPO die Zurückweisung jedoch auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii UMV, weil das angemeldete Zeichen ausschließlich aus einer Form bestehen solle, die zur Erreichung eines technischen Ergebnisses erforderlich ist.
Die Beschwerdekammer bestätigte diese Sichtweise. Nach ihrer Einschätzung waren die als wesentlich identifizierten Merkmale des angemeldeten Zeichens funktional durch die technische Lösung des Korkenziehers vorgegeben. Die Klägerin griff die Entscheidung mit einer Reihe materiell- und verfahrensrechtlicher Rügen an. Sie bestritt unter anderem die Tragfähigkeit der Begründung, rügte eine fehlerhafte Beweislastverteilung und berief sich auf gute Verwaltung, Rechtssicherheit und Gleichbehandlung.
Das Gericht hatte damit über ein Kernproblem des Formmarkenrechts zu entscheiden: Darf ein Produktdesign markenrechtlich monopolisiert werden, wenn seine wesentlichen Merkmale der technischen Funktion dienen? Die Antwort auf diese Frage ist für den Grenzbereich zwischen Markenrecht, Wettbewerbsfreiheit und technischem Leistungsschutz von erheblicher Bedeutung.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht wies die Klage ab. Es bestätigte zunächst die prozessualen Grenzen des Klagebegehrens und stellte klar, dass es im Rahmen des Art. 263 AEUV weder deklaratorische Entscheidungen noch Anordnungen zur Eintragung der Marke erlassen kann. In der Sache hielt es die angegriffene Entscheidung für ausreichend begründet und sah keinen Verstoß gegen die Pflicht zur amtswegigen Prüfung oder gegen die Grundsätze der guten Verwaltung.
Maßgeblich war, dass die von der Beschwerdekammer als wesentlich eingestuften Gestaltungsmerkmale des Zeichens nach ihrer funktionalen Analyse auf die technische Wirkungsweise des Korkenziehers bezogen waren. Das Gericht folgte der Linie, wonach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii UMV verhindern soll, dass technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften eines Produkts durch das Markenrecht dauerhaft monopolisiert werden. Das Markenrecht ist nicht dafür da, technische Formlösungen dem freien Wettbewerb zu entziehen.
Die Einwände der Klägerin zur Beweislast und zu früheren Entscheidungen änderten daran nichts. Auch hier hob das Gericht hervor, dass frühere Entscheidungen kein Anspruch auf identische Behandlung im Einzelfall begründen. Ausschlaggebend bleibt allein, ob die konkrete Form unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des absoluten Schutzhindernisses fällt.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil ist für die Anmeldung dreidimensionaler Marken von großer Bedeutung. Unternehmen müssen bei Produktformen stets prüfen, ob die wesentlichen Gestaltungsmerkmale funktional notwendig sind. Ist dies der Fall, hilft weder eine ästhetische Argumentation noch der Verweis auf Wiedererkennung im Markt, solange die technische Funktion die Form prägt.
Gerade bei Gebrauchsgegenständen sollte daher frühzeitig geklärt werden, ob ein Schutz eher über Designrecht, Patentrecht oder ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Schutz zu suchen ist. Das Markenrecht bleibt bei technisch determinierten Formen strukturell begrenzt.
Strategische Einordnung
Das Urteil bestätigt die strenge Abschottung des Markenrechts gegenüber technischen Lösungen. Strategisch ist es riskant, eine Produktform als Kernmarke aufzubauen, wenn ihre wesentlichen Merkmale funktional begründet sind. Erfolgsversprechender ist häufig eine Kombination aus Formelementen, Wortmarken und sonstigen Herkunftshinweisen, die nicht durch technische Notwendigkeit erklärt werden.
