Die EuG KW-03-2026 bringt eine Vielzahl grundlegender Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union im Marken- und Designrecht. In der EuG KW-03-2026 standen insbesondere absolute Eintragungshindernisse, der Schutz von Unternehmenskennzeichen im Rahmen von Nichtigkeitsverfahren sowie die Abgrenzung beschreibender Angaben im Mittelpunkt. Die nachfolgende Übersicht zur EuG KW-03-2026 stellt die ersten drei Entscheidungen vom 14. Januar 2026 vollständig dar und analysiert systematisch den Sachverhalt, die gerichtliche Begründung, die praktische Relevanz sowie die strategische Einordnung für die markenrechtliche Praxis.
Bewegungsmarke „Klappfenster“ – Technische Wirkung als absolutes Eintragungshindernis (EuG KW-03-2026)
Hintergrund des Falls – EuG KW-03-2026
Im Rahmen der EuG KW-03-2026 hatte das Gericht über die Eintragungsfähigkeit einer Bewegungsmarke zu entscheiden, die das Öffnen und Schließen eines Klappfensters eines Expeditionsmobils darstellt. Die Klägerin hatte beim EUIPO eine animierte Marke angemeldet, bestehend aus mehreren aufeinanderfolgenden Bildsequenzen, welche die Funktionsweise eines Fahrzeugfensters visualisieren. Die Anmeldung bezog sich auf „Fahrzeugfenster für Expeditionsmobile“ in Klasse 12 des Nizzaer Abkommens.
Der Prüfer wies die Anmeldung zunächst wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. In der Beschwerdeinstanz stützte die Zweite Beschwerdekammer die Zurückweisung zusätzlich auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung (EU) 2017/1001. Sie argumentierte, die dargestellte Bewegungsabfolge bilde ausschließlich ein charakteristisches Merkmal der Ware ab, das zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei, nämlich die Belüftung und Belichtung des Innenraums. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, die konkrete visuelle Ausgestaltung enthalte eigenständige gestalterische Elemente, insbesondere hinsichtlich Rahmenform, Proportionen und sichtbarer Konstruktionsteile.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht bestätigte die Auffassung der Beschwerdekammer. Maßgeblich sei, ob das angemeldete Zeichen ausschließlich aus Merkmalen bestehe, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich seien. Bei Bewegungsmarken sei nicht jedes Einzelbild isoliert zu analysieren, sondern die Bewegungssequenz als Ganzes. Der funktionale Charakter der Darstellung stehe im Vordergrund, da die animierte Abfolge unmittelbar den Öffnungs- und Schließmechanismus des Fensters abbilde.
Das Gericht stellte klar, dass es für die Anwendung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii nicht darauf ankomme, ob alternative technische Lösungen existieren. Entscheidend sei, ob die konkret angemeldete Gestaltung technisch determiniert sei. Die visuelle Darstellung diene unmittelbar der Realisierung der technischen Funktion und sei daher dem Markenschutz entzogen. Der Zweck der Vorschrift bestehe darin, technische Lösungen dem freien Wettbewerb vorzubehalten und eine zeitlich unbegrenzte Monopolisierung über das Markenrecht zu verhindern.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung des Technikvorbehalts bei nicht-traditionellen Markenformen. Bewegungsmarken, die Funktionsabläufe technischer Produkte zeigen, unterliegen einer besonders intensiven Prüfung. Anmelder sollten bereits im Vorfeld prüfen, ob die Darstellung ausschließlich funktionale Elemente enthält oder ob eigenständige, nicht technisch bedingte Gestaltungselemente dominieren.
Strategische Einordnung
Die Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung zur technischen Bedingtheit dreidimensionaler Marken und überträgt diese Grundsätze konsequent auf Bewegungsmarken. Sie zeigt, dass das Gericht bei innovativen Markenformen keine Lockerung des Prüfungsmaßstabs vornimmt. Vielmehr wird der Technikvorbehalt funktional verstanden und medienunabhängig angewendet.
Strategisch ist dies für Unternehmen im technischen Umfeld von erheblicher Bedeutung. Wer Produktfunktionen über das Markenrecht schützen möchte, wird regelmäßig an den Grenzen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e UMV scheitern. Technischer Schutz ist weiterhin primär über Patente oder Gebrauchsmuster zu sichern. Markenrechtlicher Schutz setzt eine eigenständige, nicht funktional determinierte Gestaltung voraus.
Unionswortmarke „Leone“ – Unternehmensname als relatives Nichtigkeitsrecht (EuG KW-03-2026)
Hintergrund des Falls – EuG KW-03-2026
Im Rahmen der EuG KW-03-2026 hatte das Gericht über ein Nichtigkeitsverfahren betreffend die Unionswortmarke „Leone“ zu entscheiden. Die Antragsteller, darunter zwei natürliche Personen mit dem Nachnamen Leone sowie eine österreichische Personengesellschaft, beantragten die Nichtigerklärung einer eingetragenen Unionsmarke, die für Speiseeis und verwandte Waren der Klasse 30 geschützt war. Sie stützten ihren Antrag auf Art. 60 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 in Verbindung mit österreichischem Namens- und Lauterkeitsrecht.
Die Antragsteller beriefen sich auf mehrere ältere Rechte nach österreichischem Recht: das Recht am eigenen Namen „Leone“, die Firma „Leone & Leone OG“ sowie die geschäftliche Verwendung der Bezeichnung „Leones“ für Eisdielen und Produkte. Die Nichtigkeitsabteilung wies den Antrag zurück, da die vorgelegten Beweise nach ihrer Auffassung keine schutzwürdige wirtschaftliche Bedeutung im Sinne des nationalen Rechts belegten. Die Beschwerdekammer bestätigte diese Entscheidung und qualifizierte die geltend gemachten Rechte als nicht unter Art. 60 Abs. 2 Buchst. a fallend.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht hob die Entscheidung der Beschwerdekammer auf. Es stellte klar, dass Art. 60 Abs. 2 Buchst. a UMV nicht nur Persönlichkeitsrechte im engeren Sinne erfasse, sondern auch wirtschaftlich genutzte Namensrechte, sofern diese nach nationalem Recht geschützt seien. Die Beschwerdekammer habe den Anwendungsbereich der Norm zu eng ausgelegt, indem sie wirtschaftliche Namensverwendungen ausklammerte.
Das Gericht betonte, dass die Prüfung zweistufig zu erfolgen habe: Zunächst sei festzustellen, ob nach nationalem Recht ein schutzfähiges Recht bestehe; sodann sei zu prüfen, ob dieses Recht geeignet sei, die Benutzung der Unionsmarke zu untersagen. Die Beschwerdekammer habe insbesondere die vorgelegten Nachweise zur tatsächlichen geschäftlichen Nutzung nicht hinreichend gewürdigt. Damit habe sie den Prüfungsmaßstab des Art. 60 Abs. 2 Buchst. a verkannt und ihre Begründungspflicht verletzt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung stärkt die Position von Inhabern national geschützter Unternehmenskennzeichen und Namensrechte im Rahmen unionsweiter Nichtigkeitsverfahren. Sie verdeutlicht, dass wirtschaftlich genutzte Namensrechte grundsätzlich unter Art. 60 Abs. 2 Buchst. a fallen können. Für Antragsteller bedeutet dies, dass eine sorgfältige Darlegung der tatsächlichen Nutzung und der Schutzvoraussetzungen nach nationalem Recht entscheidend ist.
Strategische Einordnung
Die Entscheidung fügt sich in die Linie der Rechtsprechung ein, die nationale Rechte als eigenständige Grundlage relativer Nichtigkeitsgründe anerkennt. Sie verdeutlicht zugleich die Bedeutung einer differenzierten Auslegung des Unionsrechts unter Berücksichtigung nationaler Schutzsysteme. Das Gericht vermeidet eine formale Verengung des Normzwecks und stärkt die unionsrechtliche Einbindung nationaler Kennzeichenrechte.
Strategisch eröffnet dies Unternehmen mit regional verankerten Kennzeichen neue Angriffsmöglichkeiten gegen unionsweit eingetragene Marken. Gleichzeitig erhöht sich für Markenanmelder das Risiko, dass nationale Unternehmenskennzeichen als relative Hindernisse geltend gemacht werden. Eine sorgfältige Vorabrecherche auf nationaler Ebene gewinnt damit weiter an Bedeutung.
Bildmarke „BioTechUSA“ – Beschreibender Charakter und Begründungspflicht (EuG KW-03-2026)
Hintergrund des Falls – EuG KW-03-2026
Im Rahmen der EuG KW-03-2026 hatte das Gericht über die Eintragungsfähigkeit einer Bildmarke mit dem Bestandteil „BioTechUSA“ zu entscheiden. Die Klägerin hatte beim EUIPO eine grafisch ausgestaltete Marke angemeldet, die unter anderem für Nahrungsergänzungsmittel, proteinangereicherte Lebensmittel, Getränke sowie Vertriebsdienstleistungen in den Klassen 5, 29, 30, 32 und 35 Schutz beanspruchte. Der Wortbestandteil „BioTechUSA“ war in stilisierter Form Bestandteil des Zeichens.
Die Prüferin wies die Anmeldung wegen beschreibenden Charakters gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 zurück. Sie vertrat die Auffassung, der Begriff „BioTech“ werde vom maßgeblichen Publikum als Hinweis auf biotechnologische Produkte oder Herstellungsverfahren verstanden, während „USA“ eine geografische Herkunftsangabe darstelle. In Kombination beschreibe die Marke daher Merkmale der beanspruchten Waren. Die Beschwerdekammer bestätigte die Zurückweisung. Die Klägerin machte geltend, die Marke sei als Gesamtzeichen zu beurteilen und verfüge aufgrund ihrer grafischen Gestaltung über hinreichende Unterscheidungskraft.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht bestätigte im Grundsatz die Auffassung der Beschwerdekammer. Es stellte klar, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c UMV solche Zeichen von der Eintragung ausschließt, die im Verkehr zur Bezeichnung von Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Waren dienen können. Maßgeblich sei die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise. Für die betroffenen Warenbereiche sei davon auszugehen, dass das Publikum mit Begriffen wie „BioTech“ vertraut sei und diese als beschreibenden Hinweis auf biotechnologische Eigenschaften oder Produktionsmethoden verstehe.
Auch der Zusatz „USA“ werde als geografischer Herkunftshinweis interpretiert. In der Gesamtschau ergebe sich daher eine beschreibende Aussage. Das Gericht prüfte zudem, ob die grafische Ausgestaltung geeignet sei, dem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Gestaltung keine hinreichend originellen oder dominierenden Elemente enthalte, die den beschreibenden Charakter überlagern könnten. Ferner bekräftigte das Gericht die Anforderungen an die Begründungspflicht nach Art. 94 Abs. 1 UMV und stellte fest, dass die Beschwerdekammer ihre Entscheidung ausreichend begründet habe.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht die strenge Linie des Gerichts bei kombinierten Wortbestandteilen mit beschreibendem Inhalt. Selbst eine grafische Ausgestaltung vermag ein Zeichen nicht eintragungsfähig zu machen, wenn sie sich im üblichen Rahmen hält und keine eigenständige Kennzeichnungskraft entfaltet. Für Anmelder im Bereich funktionaler oder technologisch geprägter Produkte ist besondere Vorsicht geboten, da Fachbegriffe regelmäßig als beschreibend eingestuft werden.
Strategische Einordnung
Die Entscheidung fügt sich in die gefestigte Rechtsprechung zur beschreibenden Angabe ein und verdeutlicht, dass auch moderne oder branchenübliche Terminologien dem Freihaltebedürfnis unterliegen. Das Gericht verfolgt einen funktionalen Ansatz, der die Informationsinteressen des Verkehrs in den Vordergrund stellt. Eine bloße Kombination beschreibender Elemente mit einer geografischen Angabe reicht regelmäßig nicht aus, um originären Markenschutz zu begründen.
Strategisch bedeutet dies, dass Unternehmen bei der Markenentwicklung stärker auf fantasievolle oder zumindest semantisch offene Begriffe setzen sollten. Die Kombination technischer Fachtermini mit Herkunftshinweisen birgt ein erhebliches Eintragungsrisiko. Gleichzeitig bestätigt die Entscheidung, dass grafische Elemente nur dann rettend wirken können, wenn sie eine eigenständige prägende Wirkung entfalten und nicht lediglich dekorativen Charakter haben.
Unionswortmarke „CRYPTOSTAMP“ – Beschreibender Charakter digitaler Sammelprodukte (EuG KW-03-2026)
Hintergrund des Falls – EuG KW-03-2026
Im Rahmen der EuG KW-03-2026 hatte das Gericht über die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke „CRYPTOSTAMP“ zu entscheiden. Die Klägerin hatte das Zeichen unter anderem für elektronische Briefmarken, Sammelkarten, Blockchain-basierte Finanzdienstleistungen sowie Softwaredienstleistungen in den Klassen 9, 16, 36 und 42 angemeldet. Hintergrund war ein Geschäftsmodell, bei dem physische oder digitale Briefmarken mit Blockchain-Technologie und Non-Fungible Tokens (NFTs) verbunden werden.
Die Prüferin wies die Anmeldung wegen beschreibenden Charakters gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c UMV zurück. Die Beschwerdekammer bestätigte diese Entscheidung. Sie stellte darauf ab, dass „crypto“ im maßgeblichen englischsprachigen Verkehr als Hinweis auf kryptografische oder blockchainbasierte Technologien verstanden werde, während „stamp“ Briefmarke bedeute. In Kombination beschreibe der Begriff somit unmittelbar eine kryptografisch gesicherte oder digitale Briefmarke.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer. Es führte aus, dass bei der Prüfung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c UMV maßgeblich sei, ob das Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar als Beschreibung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen verstanden werde. Für englischsprachige Verbraucher in der Union sei der Begriff „crypto“ fest mit Blockchain- oder Verschlüsselungstechnologien verbunden.
Die Kombination mit „stamp“ ergebe eine unmittelbar verständliche Sachangabe für digitale oder blockchainbasierte Briefmarken. Das Gericht stellte klar, dass auch neue technologische Entwicklungen unter das Freihaltebedürfnis fallen. Die Tatsache, dass der Begriff noch relativ neu sei, ändere nichts daran, dass er bereits beschreibend verwendet werde. Eine originelle Gesamtwirkung sei nicht ersichtlich.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass technologische Trendbegriffe keinen markenrechtlichen Sonderstatus genießen. Auch im Bereich von NFTs und Blockchain-Produkten gilt das Freihaltebedürfnis uneingeschränkt. Unternehmen sollten bei der Entwicklung neuer digitaler Geschäftsmodelle auf fantasievolle Bezeichnungen setzen, anstatt technische Kernbegriffe direkt als Marke anzumelden.
Strategische Einordnung
Mit dieser Entscheidung überträgt das Gericht klassische Grundsätze zur beschreibenden Angabe konsequent auf digitale Innovationsmärkte. Die markenrechtliche Schutzfähigkeit hängt nicht vom Neuheitsgrad der Technologie ab, sondern von der semantischen Wahrnehmung im Verkehr. Sobald ein Begriff beschreibend verstanden wird, greift das Eintragungshindernis.
Strategisch ist dies besonders relevant für Unternehmen im FinTech- und NFT-Bereich. Technologische Schlagworte wie „crypto“, „blockchain“ oder „token“ werden regelmäßig als beschreibend eingestuft. Ein nachhaltiger Markenschutz erfordert daher kreative Markenbildung jenseits rein technischer Terminologie.
DESMOMED (Bildmarke) vs. DERMOMED – Keine Warenähnlichkeit trotz Zeichenähnlichkeit (EuG KW-03-2026)
Hintergrund des Falls – EuG KW-03-2026
Im Rahmen der EuG KW-03-2026 hatte das Gericht über einen Widerspruch gegen die Eintragung der Bildmarke „DESMOMED“ zu entscheiden. Der Widerspruch stützte sich auf die ältere spanische Wortmarke „DERMOMED“, die für medizinische Produkte wie Pflaster und Verbandsmaterial eingetragen war. Die angegriffene Marke beanspruchte Schutz für ätherische Öle, Kosmetika sowie Nahrungsergänzungsmittel.
Die Widerspruchsabteilung hatte den Widerspruch teilweise zurückgewiesen, da sie keine Warenähnlichkeit zwischen den betroffenen Waren annahm. Die Beschwerdekammer bestätigte diese Einschätzung. Die Widersprechende machte geltend, die Zeichen seien hochgradig ähnlich und die Waren zumindest ergänzend.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer. Es stellte klar, dass eine Verwechslungsgefahr gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b UMV eine gewisse Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit voraussetzt. Auch bei deutlicher Zeichenähnlichkeit könne eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sein, wenn die Waren hinreichend unterschiedlich seien.
Das Gericht analysierte die Natur, den Verwendungszweck und die Vertriebskanäle der betroffenen Waren. Medizinische Verbandsmaterialien unterschieden sich in Funktion, Zielgruppe und Herstellungsweise deutlich von ätherischen Ölen oder Nahrungsergänzungsmitteln. Eine bloße Nähe im Gesundheitsbereich genüge nicht, um Warenähnlichkeit zu begründen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass selbst bei phonetisch und visuell ähnlichen Zeichen eine Verwechslungsgefahr nicht automatisch anzunehmen ist. Die Warenähnlichkeit bleibt ein eigenständiger und entscheidender Prüfungsschritt. Unternehmen sollten daher bei Widersprüchen stets eine detaillierte Warenanalyse vornehmen.
Strategische Einordnung
Das Gericht bestätigt die strukturierte Prüfungssystematik des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b UMV. Die Zeichenähnlichkeit kann die fehlende Warenähnlichkeit nicht vollständig kompensieren. Diese dogmatische Klarheit stärkt die Vorhersehbarkeit der Rechtsprechung.
Strategisch bedeutet dies, dass Markeninhaber ihre Widersprüche präzise auf tatsächlich vergleichbare Waren stützen müssen. Eine pauschale Argumentation mit Gesundheitsbezug oder Marktumfeld genügt nicht.
DESMOMED (Wortmarke) vs. DERMOMED – Bestätigung der fehlenden Warenähnlichkeit (EuG KW-03-2026)
Hintergrund des Falls – EuG KW-03-2026
Im parallelen Verfahren der EuG KW-03-2026 hatte das Gericht über die Wortmarke „DESMOMED“ zu entscheiden. Auch hier wurde Widerspruch aus der älteren Marke „DERMOMED“ erhoben. Die angegriffene Marke beanspruchte Schutz für Waren der Klassen 3 und 5, insbesondere Kosmetika und Nahrungsergänzungsmittel.
Die Beschwerdekammer hatte erneut keine Warenähnlichkeit angenommen. Die Klägerin machte geltend, dass zumindest ein funktionaler Zusammenhang zwischen den Waren bestehe.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht bestätigte seine im Parallelverfahren entwickelte Argumentation. Maßgeblich sei eine objektive Bewertung der Warenkategorien. Kosmetische Produkte und medizinische Verbandsmaterialien erfüllten unterschiedliche Funktionen und würden von unterschiedlichen Marktteilnehmern hergestellt. Auch Überschneidungen im Vertriebsumfeld reichten nicht aus, um eine hinreichende Ähnlichkeit zu begründen.
Die Zeichenähnlichkeit allein könne die fehlende Warenähnlichkeit nicht kompensieren. Eine globale Beurteilung setze das Vorliegen zumindest eines gewissen Grades an Warenähnlichkeit voraus.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung bestätigt die enge Verzahnung zwischen Warenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr. Markeninhaber sollten ihre Schutzstrategie nicht allein auf Zeichenähnlichkeit stützen, sondern die tatsächliche Marktstruktur in den Blick nehmen.
Strategische Einordnung
Mit den beiden DESMOMED-Entscheidungen setzt das Gericht ein deutliches Signal für eine konsistente und differenzierte Anwendung des Verwechslungsmaßstabs. Die dogmatische Trennung der Prüfungsschritte erhöht die Rechtssicherheit.
Strategisch ist die Entscheidung für Unternehmen im Gesundheits- und Kosmetikbereich bedeutsam. Eine breite Interpretation von Warenähnlichkeit wird vom Gericht nicht akzeptiert. Präzise Klassifikations- und Produktstrategien gewinnen daher weiter an Bedeutung.
EU-Design „Eisbox mit Deckel“ – Eigenart und Gesamteindruck (EuG KW-03-2026)
Hintergrund des Falls – EuG KW-03-2026
Im Rahmen der EuG KW-03-2026 hatte das Gericht über die Nichtigkeit eines eingetragenen EU-Designs zu entscheiden, das eine Eisverpackung in Form einer rechteckigen Box mit Deckel darstellt. Die Antragstellerin begehrte die Nichtigerklärung wegen fehlender Neuheit und fehlender Eigenart nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002. Als ältere Gestaltungen wurden ein früheres eingetragenes Design sowie auf dem Markt vertriebene Eisbehälter angeführt.
Die Nichtigkeitsabteilung wies den Antrag zurück, da sie sowohl Neuheit als auch Eigenart bejahte. Die Beschwerdekammer bestätigte diese Entscheidung. Sie stellte fest, dass die angegriffene Gestaltung im Vergleich zu den älteren Mustern einen abweichenden Gesamteindruck beim informierten Benutzer hervorrufe.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer. Es erinnerte daran, dass die Eigenart eines Designs nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 danach zu beurteilen sei, ob der Gesamteindruck beim informierten Benutzer von dem durch ältere Designs vermittelten Gesamteindruck abweiche. Dabei seien Gestaltungsfreiheit und branchenübliche Formen zu berücksichtigen.
Das Gericht stellte fest, dass trotz gewisser Gemeinsamkeiten – etwa rechteckige Grundform und Deckelkonstruktion – deutliche Unterschiede in Proportion, Linienführung und Oberflächengestaltung bestünden. Diese Unterschiede führten aus Sicht des informierten Benutzers zu einem eigenständigen Gesamteindruck. Auch eine fehlende Neuheit sei nicht ersichtlich, da keine identische Vorwegnahme nachgewiesen worden sei.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des Gesamteindrucks im Designrecht. Selbst bei funktional ähnlichen Verpackungen können feine gestalterische Unterschiede zur Bejahung der Eigenart führen. Für Designinhaber bedeutet dies, dass auch im Bereich alltäglicher Konsumverpackungen Schutz möglich ist, sofern ein eigenständiges Erscheinungsbild geschaffen wird.
Strategische Einordnung
Die Entscheidung stärkt die Position von Designinhabern im Verpackungssektor. Sie bestätigt, dass die Beurteilung der Eigenart nicht schematisch erfolgen darf, sondern eine differenzierte Analyse der gestalterischen Details verlangt. Der informierte Benutzer wird als aufmerksamer, aber nicht fachkundiger Betrachter verstanden.
Strategisch unterstreicht das Urteil die Relevanz einer bewussten Formgestaltung auch bei funktional determinierten Produkten. Unternehmen sollten gestalterische Spielräume gezielt nutzen, um einen eigenständigen Gesamteindruck zu erzeugen und sich so designrechtlich abzusichern.
Unionswortmarke „Rebell“ – Teilweiser Verfall und Verfahrensunterbrechung (EuG KW-03-2026)
Hintergrund des Falls – EuG KW-03-2026
Im Rahmen der EuG KW-03-2026 war über den teilweisen Verfall der Unionswortmarke „Rebell“ zu entscheiden, die für verschiedene Milchprodukte eingetragen war. Ein Wettbewerber beantragte die Erklärung des Verfalls wegen Nichtbenutzung nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a UMV. Die Nichtigkeitsabteilung erklärte die Marke teilweise für verfallen, die Beschwerdekammer weitete den Verfall auf weitere Waren aus.
Besonderheit des Falls war die zwischenzeitliche Insolvenz der Antragstellerin im Ausgangsverfahren sowie eine frühere Aufhebung einer Beschwerdekammerentscheidung durch das Gericht. Die Klägerin rügte Verfahrensfehler und eine unzureichende Berücksichtigung der Benutzungsnachweise.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht prüfte sowohl verfahrensrechtliche als auch materielle Aspekte. Es stellte klar, dass eine Verfahrensunterbrechung nach Art. 106 UMV nur unter den dort genannten Voraussetzungen greife. Die Insolvenz eines Beteiligten führe nicht automatisch zur Unwirksamkeit bereits getroffener Verfahrenshandlungen.
Materiell bestätigte das Gericht, dass die ernsthafte Benutzung der Marke nur für bestimmte Waren nachgewiesen worden sei. Der Nachweis müsse sich konkret auf die eingetragenen Warenkategorien beziehen. Eine pauschale Bezugnahme auf Milchprodukte genüge nicht, wenn einzelne Unterkategorien nicht belegt seien.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, wie streng die Anforderungen an den Benutzungsnachweis im Verfallsverfahren sind. Markeninhaber müssen ihre Benutzung dokumentieren und klar einzelnen Waren zuordnen können. Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil, dass verfahrensrechtliche Besonderheiten wie Insolvenzen nicht ohne Weiteres zur Aufhebung von Entscheidungen führen.
Strategische Einordnung
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung eines aktiven Markenportfoliomanagements. Unternehmen sollten regelmäßig prüfen, für welche Waren eine tatsächliche Benutzung vorliegt und gegebenenfalls das Warenverzeichnis anpassen. Die Gefahr eines teilweisen Verfalls ist insbesondere bei breit gefassten Eintragungen erheblich.
Strategisch ist zudem hervorzuheben, dass Verfallsverfahren ein wirksames Instrument zur Marktbereinigung darstellen. Wettbewerber können nicht genutzte Marken gezielt angreifen und so Eintragungshindernisse beseitigen.
Kimkom und Kimsum vs. KIMPTON – Dienstleistungsähnlichkeit im Hotelsektor (EuG KW-03-2026)
Hintergrund des Falls – EuG KW-03-2026
Im Rahmen der EuG KW-03-2026 hatte das Gericht über zwei parallele Widerspruchsverfahren zu entscheiden. Die Anmelderin der Zeichen „Kimkom“ und „Kimsum“ begehrte Schutz für Hotel- und Gastronomiedienstleistungen der Klasse 43. Widerspruch wurde aus der älteren Unionsmarke „KIMPTON“ erhoben, die ebenfalls Hoteldienstleistungen umfasste.
Die Beschwerdekammer hatte die Widersprüche teilweise für begründet erklärt und eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich identischer oder ähnlicher Dienstleistungen bejaht, sie jedoch für bestimmte Betreuungs- und Pflegeleistungen verneint.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht bestätigte im Wesentlichen die differenzierte Beurteilung der Beschwerdekammer. Es stellte klar, dass bei identischen oder hochgradig ähnlichen Dienstleistungen bereits eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit ausreichen könne, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Für Dienstleistungen wie „Day Care Centers“ oder Pflegeeinrichtungen hingegen fehle es an hinreichender Ähnlichkeit zu klassischen Hoteldienstleistungen.
Die Zeichen wiesen visuelle und klangliche Ähnlichkeiten auf, insbesondere aufgrund der gemeinsamen Silbenstruktur. Dennoch sei eine globale Beurteilung vorzunehmen, die sämtliche Faktoren berücksichtige.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer präzisen Dienstleistungsabgrenzung. Selbst innerhalb derselben Klasse können erhebliche Unterschiede bestehen. Markeninhaber sollten ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis strategisch formulieren, um Überschneidungen zu vermeiden.
Strategische Einordnung
Das Urteil bestätigt die flexible, aber strukturierte Anwendung des Verwechslungsmaßstabs im Dienstleistungsbereich. Die Hotellerie weist vielfältige Überschneidungen mit Gastronomie und Eventmanagement auf, während Pflege- oder Betreuungsleistungen eigenständige Marktsegmente darstellen.
Strategisch ist hervorzuheben, dass Unternehmen im Hospitality-Sektor ihre Markenstrategie ganzheitlich planen müssen. Eine zu breite Eintragung kann Angriffsflächen schaffen, während eine zu enge Eintragung Schutzlücken hinterlässt.
EU-Design „Getränkedose mit strukturiertem Relief“ – Technische Bedingtheit und Gestaltungsfreiheit (EuG KW-03-2026)
Hintergrund des Falls – EuG KW-03-2026
Im Rahmen der EuG KW-03-2026 hatte das Gericht über die Nichtigkeit eines eingetragenen EU-Designs zu entscheiden, das eine Getränkedose mit einem umlaufenden strukturierten Reliefmuster zeigte. Die Antragstellerin machte geltend, dass die Gestaltung ausschließlich technisch bedingt sei und daher nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vom Designschutz ausgeschlossen sei. Das Relief diene der besseren Griffigkeit sowie der Stabilisierung der dünnwandigen Aluminiumdose.
Die Nichtigkeitsabteilung wies den Antrag zurück, da sie davon ausging, dass neben funktionalen Aspekten auch gestalterische Erwägungen eine Rolle spielten. Die Beschwerdekammer bestätigte diese Einschätzung und stellte darauf ab, dass mehrere alternative Gestaltungen zur Erreichung derselben technischen Wirkung möglich seien.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer. Es stellte klar, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nur solche Erscheinungsmerkmale vom Schutz ausschließe, die ausschließlich durch die technische Funktion bedingt seien. Maßgeblich sei eine objektive Analyse der Gestaltungsmerkmale unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
Das Gericht führte aus, dass das Vorhandensein alternativer Gestaltungsmöglichkeiten ein Indiz dafür sein könne, dass die konkrete Ausgestaltung nicht ausschließlich technisch determiniert sei. Im vorliegenden Fall sei das Reliefmuster nicht allein durch funktionale Notwendigkeiten vorgegeben gewesen, sondern weise auch ästhetische Elemente auf. Die Anordnung, Tiefe und Linienführung des Musters hätten gestalterischen Spielraum erkennen lassen. Eine rein technische Zwangsläufigkeit sei daher nicht festzustellen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht die Abgrenzung zwischen technischer Funktion und gestalterischer Freiheit im Designrecht. Selbst funktional motivierte Produkte können designrechtlichen Schutz genießen, wenn die konkrete Ausgestaltung nicht ausschließlich technisch determiniert ist. Für Unternehmen bedeutet dies, dass auch Alltagsprodukte wie Verpackungen oder Dosen durch gezielte Designentscheidungen schutzfähig sein können.
Strategische Einordnung
Das Urteil fügt sich in die gefestigte Rechtsprechung zur technischen Bedingtheit ein und bestätigt, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 restriktiv auszulegen ist. Die bloße Existenz einer technischen Funktion reicht nicht aus, um den Designschutz auszuschließen. Entscheidend ist, ob die konkrete Erscheinungsform alternativlos war.
Strategisch stärkt die Entscheidung die Position von Designinhabern in stark funktional geprägten Märkten. Unternehmen können auch bei technisch beeinflussten Produkten Schutz erlangen, sofern sie nachweisen können, dass Gestaltungsspielräume genutzt wurden. Gleichzeitig bleibt es Wettbewerbern möglich, rein technisch determinierte Formen anzugreifen.
Verfahren T-672/24 – Einstellung ohne Sachurteil (EuG KW-03-2026)
Hintergrund des Falls – EuG KW-03-2026
Im Verfahren T-672/24, entschieden im Rahmen der EuG KW-03-2026, wurde das Verfahren ohne Sachurteil beendet. Ausweislich der Verfahrensangaben erfolgte eine Einstellung des Verfahrens („Closed without judgment“). Der genaue Hintergrund lässt erkennen, dass das Gericht nicht mehr über die materiell-rechtlichen Fragen zu entscheiden hatte, weil eine prozessuale Erledigung eingetreten war.
Solche Konstellationen entstehen regelmäßig durch Rücknahme der Klage, Vergleich der Parteien oder anderweitige Erledigung des Streitgegenstands. Das Gericht beschränkt sich in diesen Fällen auf eine formelle Feststellung der Verfahrensbeendigung.
Die Entscheidung des Gerichts
Da das Verfahren ohne Sachurteil geschlossen wurde, erfolgte keine inhaltliche Prüfung markenrechtlicher Fragen. Das Gericht stellte lediglich die prozessuale Erledigung fest und entschied gegebenenfalls über Kostenfragen entsprechend den einschlägigen Verfahrensvorschriften.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass nicht jedes beim Gericht anhängige Verfahren zu einer materiell-rechtlichen Klärung führt. Prozessuale Entwicklungen können eine inhaltliche Entscheidung entbehrlich machen.
Bedeutung für die Praxis
Für die Praxis ist bedeutsam, dass eine Verfahrenseinstellung keine Präjudizwirkung hinsichtlich der materiellen Rechtslage entfaltet. Die Parteien erhalten keine inhaltliche Leitentscheidung, was insbesondere bei strategischen Markenstreitigkeiten von Bedeutung sein kann.
Strategische Einordnung
Die Einstellung eines Verfahrens ohne Urteil kann für beide Seiten strategische Vorteile bieten. Ein Vergleich oder eine Rücknahme kann Kosten reduzieren und Rechtsunsicherheiten vermeiden. Gleichzeitig bleibt die materielle Rechtsfrage ungeklärt, was zukünftige Auseinandersetzungen nicht ausschließt.
Aus strategischer Sicht kann eine außergerichtliche Einigung in bestimmten Konstellationen sinnvoller sein als ein langwieriges Gerichtsverfahren. Unternehmen sollten daher nicht nur die Erfolgsaussichten, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen eines fortgeführten Prozesses abwägen.
