Markenrecht: EuG-Urteile KW-07-2026 – Smart Home, Warenähnlichkeit, Verkehrsdurchsetzung

Kategorie: EuG / EuGH

In der Kalenderwoche 7/2026 hat das Gericht der Europäischen Union mehrere markenrechtlich relevante Entscheidungen veröffentlicht. Im Mittelpunkt der EuG-Urteile KW 7-2026 standen die Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV, die unionsweite Verkehrsdurchsetzung beschreibender Zeichen sowie die Warenähnlichkeit im technologischen Umfeld. Besonders praxisnah ist ein Urteil zur Einordnung von Smart-Home-Hardware im Verhältnis zu Automatisierungssoftware. Daneben bestätigen zwei Entscheidungen die strenge Linie zur unionsweiten Beweisführung bei Art. 7 Abs. 3 UMV.

Markenrecht – EuG-Urteile KW 7-2026

In dieser Woche wurden vier Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union ausgewertet. Inhaltlich lassen sich zwei Schwerpunkte erkennen: Zum einen bleibt das Gericht bei der Verkehrsdurchsetzung konsequent und verlangt unionsweite Nachweise, wenn das Schutzhindernis unionsweit besteht. Zum anderen zeigt das Smart-Home-Urteil, dass die Warenähnlichkeit im Technologiebereich nicht schematisch nach Klassen, sondern nach funktionaler Integration beurteilt wird. Ergänzend verdeutlicht ein Widerspruchsfall, dass englische Begriffe nicht automatisch unionsweit als beschreibend gelten.

EuG, T-618/24 – „ATHOM“ (Smart Home)

Gericht: Gericht der Europäischen Union
Aktenzeichen: T-618/24
Entscheidungsdatum: 11. Februar 2026
Zentrale Norm: Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV
Verfahrensart: Klage gegen Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO
zum Urteil: Entscheidung des Gerichts

Hintergrund des Falls

Ausgangspunkt war ein Widerspruchsverfahren gegen eine EU-Bildmarke „athom Smart Home“. Der Widerspruch stützte sich auf die ältere internationale Wortmarke „ATHOM“, die in der EU Schutz beansprucht. Die ältere Marke umfasste unter anderem Software und Steuerungslösungen für Heimautomatisierung. Die Anmeldung betraf hingegen zahlreiche Hardwareprodukte, darunter elektrische Stecker, Steckdosen, Adapter, Schalter, Messgeräte und Komponenten für Beleuchtung sowie weitere Geräte der Klassen 9 und 11. Streitpunkt war, ob solche Hardwareprodukte hinreichend nah zu Automatisierungssoftware stehen, um eine Warenähnlichkeit und damit eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht beanstandete, dass die Beschwerdekammer die Marktrealität im Smart-Home-Umfeld zu eng gefasst hatte. Bei vernetzten Systemen können einzelne Hardwarekomponenten – etwa intelligente Steckdosen oder smarte Leuchtmittel – funktional auf die Steuerung durch Software angewiesen sein und typischerweise in denselben Ökosystemen vertrieben werden. Gerade diese funktionale Verzahnung kann eine komplementäre Beziehung begründen, die in der Ähnlichkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Vor diesem Hintergrund hob das Gericht die Entscheidung teilweise auf und machte deutlich, dass eine schematische Trennung „Hardware vs. Software“ im IoT-Bereich zu kurz greifen kann.

Bedeutung für die Praxis

Für Unternehmen im Smart-Home-Umfeld erhöht sich das Kollisionsrisiko: Der Schutzbereich älterer Softwaremarken kann sich – je nach Produktintegration – auch auf Hardwarekomponenten auswirken. In Widerspruchs- und Verletzungsfällen lohnt es sich, den konkreten Systemkontext (Plattform, App-Steuerung, Kommunikationsprotokolle, typische Vertriebskanäle) herauszuarbeiten. Umgekehrt sollten Anmelder von Hardwaremarken früh prüfen, ob es im Markt bereits starke Softwaremarken gibt, die ein ähnliches Ökosystem abdecken.

EuG, T-212/25 – „100“ (Verkehrsdurchsetzung)

Gericht: Gericht der Europäischen Union
Aktenzeichen: T-212/25
Entscheidungsdatum: 11. Februar 2026
Zentrale Norm: Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV; Art. 7 Abs. 3 UMV
Verfahrensart: Nichtigkeitsverfahren
zum Urteil: Entscheidung des Gerichts

Hintergrund des Falls

Gegenstand war eine grafische Unionsmarke „100“, die für Waren und/oder Inhalte im Umfeld von Druckerzeugnissen und Rätselprodukten verwendet wurde. Das EUIPO hatte die Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft für nichtig erklärt. Die Markeninhaberin berief sich auf Verkehrsdurchsetzung durch Benutzung, legte als Nachweise jedoch im Wesentlichen nur Material aus einem Mitgliedstaat vor.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht bestätigte die strenge Linie: Ist ein Zeichen unionsweit nicht unterscheidungskräftig, kann es nur dann als Unionsmarke Bestand haben, wenn die Verkehrsdurchsetzung unionsweit belegt wird. Der Einheitscharakter der Unionsmarke wirkt hier unmittelbar. Ein Nachweis aus nur einem Staat genügt in solchen Fällen regelmäßig nicht, weil er nicht trägt, dass das Zeichen in einem wesentlichen Teil der Union als Herkunftshinweis verstanden wird.

Bedeutung für die Praxis

Für beschreibungsnahe Zeichen – insbesondere Zahlen oder einfache Angaben – bleibt der Weg zur Unionsmarke steinig. Wer sich auf Verkehrsdurchsetzung stützen will, muss Beweise territorial breit anlegen (Marktanteile, Werbeaufwendungen, Umfragen, Medienpräsenz) und strategisch früh entscheiden, ob nicht nationale Marken einen realistischeren Schutz bieten.

EuG, T-209/25 – „PROBIO DEFEND“ vs. „DEFENDYL“

Gericht: Gericht der Europäischen Union
Aktenzeichen: T-209/25
Entscheidungsdatum: 11. Februar 2026
Zentrale Norm: Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV
Verfahrensart: Widerspruchsverfahren
zum Urteil: Entscheidung des Gerichts

Hintergrund des Falls

Im Streit standen zwei Zeichen im Gesundheits-/Ernährungsumfeld. Die angreifende Partei argumentierte, der Bestandteil „defend“ sei beschreibend („schützen/abwehren“) und deshalb kennzeichnungsschwach. Maßgeblich war, wie der relevante Verkehr in der Europäischen Union den englischen Begriff tatsächlich versteht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht bestätigte die Verwechslungsgefahr. Es stellte darauf ab, dass ein englischer Begriff nicht automatisch in allen Mitgliedstaaten verstanden wird. Für Teile des Publikums – insbesondere in Staaten, in denen Englisch nicht verbreitet ist – kann „defend“ keinen klaren beschreibenden Sinngehalt haben. In solchen Konstellationen kann die ältere Marke eine normale Kennzeichnungskraft behalten, was die Verwechslungsgefahr trotz möglicher konzeptioneller Unterschiede stützen kann.

Bedeutung für die Praxis

Für die Argumentation zur Kennzeichnungskraft reicht es nicht, auf „allgemeines Englischverständnis“ zu verweisen. In Widerspruchsverfahren kann eine differenzierte Publikumsanalyse entscheidend sein – sowohl zur Stützung (normaler Schutzumfang) als auch zur Schwächung (beschreibender Sinngehalt) eines Zeichenbestandteils.

EuG, T-211/25 – Einheitscharakter der Unionsmarke und Verkehrsdurchsetzung

Gericht: Gericht der Europäischen Union
Aktenzeichen: T-211/25
Entscheidungsdatum: 13. Februar 2026
Zentrale Norm: Art. 7 Abs. 3 UMV; Einheitscharakter der Unionsmarke (Art. 1 Abs. 2 UMV)
Verfahrensart: Klage gegen EUIPO-Entscheidung
zum Urteil: Entscheidung des Gerichts

Hintergrund des Falls

Auch dieses Verfahren drehte sich um die Frage, welche Anforderungen an den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung zu stellen sind, wenn ein Zeichen originär nicht unterscheidungskräftig ist. Die Klägerin versuchte, die Marke im Wesentlichen mit nationalen Benutzungsnachweisen zu stützen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht bestätigte die Grundlinie: Der Einheitscharakter der Unionsmarke führt dazu, dass ein europaweit bestehendes Eintragungshindernis nicht durch punktuelle nationale Belege überwunden werden kann. Verkehrsdurchsetzung ist dort darzulegen, wo das Zeichen ohne Benutzung nicht unterscheidungskräftig wäre – und das kann, je nach Zeichen, große Teile der Union umfassen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist ein erneuter Hinweis auf die Beweislastfalle bei Unionsmarken: Wer ein beschreibungsnahes Zeichen europaweit monopolisieren möchte, muss europaweit belegen können, dass das Publikum es als Herkunftshinweis versteht. Für viele Unternehmen ist eine stufenweise Schutzstrategie (national → EU) wirtschaftlich sinnvoller.

Was diese Woche im Markenrecht zeigt

Die KW 7/2026 verdeutlicht zwei Linien: Im Technologiebereich bewertet das Gericht Warenähnlichkeit zunehmend kontextbezogen und nimmt funktionale Integration ernst. Gleichzeitig bleibt die Hürde der unionsweiten Verkehrsdurchsetzung hoch. Wer auf Art. 7 Abs. 3 UMV setzt, braucht eine europaweite Evidenzbasis – punktuelle nationale Erfolge reichen nicht. Für die Praxis bedeutet das: Smart-Home-Marken müssen Ökosysteme mitdenken, beschreibungsnahe Zeichen benötigen früh eine territoriale Strategie.

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