EuG KW-12-2026 bündelt fünf Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union zur Unionsmarke – von der Verwechslungsgefahr im Widerspruchsverfahren über Fragen der ernsthaften Benutzung und des Verfalls bis hin zu prozessualen Grenzen bei Nichtigkeitsanträgen nach Ablauf einer Registrierung. Inhaltlich prägen zwei Linien die Woche: Zum einen die Beweisführung (Benutzung, Reichweite und Form der Benutzung; Zulässigkeit verspäteter Beweismittel), zum anderen die Reichweite markenrechtlicher Prüfungsmaßstäbe (beschreibende Angaben und die tatsächliche Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise). EuG KW-12-2026 zeigt zugleich, dass formale Hürden – wie der Status einer Marke als „noch existent“ – Verfahren im Ansatz beenden können.
Verwechslungsgefahr – Parfümerie AOURA gegen AURA LOEWE (EuG KW-12-2026 – T-77/25)
Hintergrund des Falls – EuG KW-12-2026 – T-77/25
Im Streit stand die Anmeldung der Unionswortmarke „AOURA“ für Waren der Klasse 3 (u. a. Parfümeriewaren sowie Körperpflegeprodukte). Gegen die Eintragung legte Loewe SA Widerspruch ein und stützte sich u. a. auf die ältere Unionswortmarke „AURA LOEWE“, die ebenfalls Klasse-3-Waren (unter anderem Parfümerie, Kosmetik) erfasst. Damit war das zentrale Rechtsproblem die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b EUTMR, flankiert von der Frage der ernsthaften Benutzung der älteren Marke. Auf Antrag der Anmelderin verlangte das EUIPO von der Widersprechenden den Nachweis der ernsthaften Benutzung. Die Widerspruchsabteilung bejahte die Benutzung für „perfumery“ und gab dem Widerspruch statt; die Beschwerdekammer bestätigte dies und nahm zudem eine Verwechslungsgefahr an. Debonair Trading Internacional wandte sich mit der Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer.
Die Entscheidung des Gerichts
Das EuG wies die Klage ab und bestätigte sowohl die Beurteilung zur ernsthaften Benutzung als auch die Annahme der Verwechslungsgefahr. Zur Benutzung stellte das Gericht klar, dass der Nachweis nicht verlangt, dass jedes einzelne Beweismittel alle vier Kriterien (Ort, Zeit, Umfang, Art) vollständig belegt; eine Gesamtwürdigung einer Beweismittelkette kann genügen. Zudem akzeptierte das Gericht, dass die ältere Wortmarke auch in einer abweichenden Darstellungsform benutzt werden kann, sofern die Unterscheidungskraft der eingetragenen Form nicht verändert wird (Art. 18 Abs. 1 Buchst. a EUTMR). In der Sache hielt das EuG die Fokussierung der Beschwerdekammer auf einen Teil des unionsweiten Publikums (hier insbesondere spanisch- und italienischsprachige Verkehrskreise) für zulässig, weil bereits eine Verwechslungsgefahr in einem Teil der Union die Eintragung sperren kann. Bei der Zeichenähnlichkeit bestätigte das Gericht eine unterdurchschnittliche visuelle, aber durchschnittliche klangliche und begriffliche Nähe, wobei es u. a. die geringe visuelle Wirkung des zusätzlichen „o“ in „AOURA“ und die Möglichkeit einer gedanklichen Annäherung an „aura“ berücksichtigte.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht zwei prozessuale Standards, die in Benutzungsstreitigkeiten regelmäßig entscheidend sind: Erstens ist der Benutzungsnachweis typischerweise eine Gesamtbewertung – einzelne Schwächen (z. B. fehlende Datierungen einzelner Unterlagen) können durch andere, aussagekräftige Belege kompensiert werden. Zweitens bleibt bei Wortmarken die Benutzung in leicht variierter grafischer Aufmachung grundsätzlich benutzungswahrend, solange der Kern der Marke erkennbar bleibt und die Abweichung die Unterscheidungskraft nicht verändert. Für Widersprüche bedeutet das: Wer Benutzung bestreitet, muss sich inhaltlich auf die Gesamtgeschichte der Nachweise einstellen. Für Anmelder zeigt das Urteil, dass die Beschwerdekammer den relevanten Teil der Union so wählen darf, dass eine tragfähige Verwechslungsgefahrprüfung möglich ist – ein unionsweit einheitlicher Befund ist dafür nicht erforderlich.
Strategische Einordnung
Für Markeninhaber im Luxus- und Duftsegment bleibt die Dokumentation der Benutzung über mehrere Kanäle zentral: Produktabbildungen, Händlerangebote und Rechnungen entfalten zusammen oft mehr Überzeugungskraft als einzelne „Leitbelege“. In Widerspruchsverfahren kann es strategisch sinnvoll sein, früh zu antizipieren, welche Teilöffentlichkeit das EUIPO als relevant ansehen könnte. Auf Anmelderseite lohnt sich ein Angriff auf die Benutzung nur dann, wenn er substantiell die Gesamtkohärenz der Nachweise trifft. Bei Zeichen, die sich überwiegend durch einen einzelnen Buchstaben unterscheiden, ist eine rein formale Abgrenzung häufig nicht ausreichend.
Verfallsverfahren – Gattinoni ohne Benutzungsumfang (EuG KW-12-2026 – T-377/25)
Hintergrund des Falls – EuG KW-12-2026 – T-377/25
Gegenstand war ein Verfallsverfahren wegen Nichtbenutzung einer Unionsbildmarke „Gattinoni“, die u. a. Waren der Klassen 18 und 25 (insbesondere Lederwaren, Taschen sowie Damenbekleidung und Schuhe) erfasste. Phoenix 1946 Srl stellte beim EUIPO einen Antrag auf Verfall für sämtliche betroffenen Waren. Das zentrale Rechtsproblem war damit das Verfallsverfahren wegen fehlender ernsthafter Benutzung nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a EUTMR in Verbindung mit Art. 18 EUTMR. Maßgeblich war der Fünfjahreszeitraum vom 14. Mai 2017 bis 13. Mai 2022. Die Nichtigkeits-/Annullierungsabteilung erklärte den Verfall, weil die Markeninhaberin (Effeemme Srl) die Benutzung nicht hinreichend nachweisen konnte. Die Beschwerdekammer bestätigte diese Beurteilung. Effeemme griff die Entscheidung mit der Klage an und rügte u. a., die Beweise seien zu strikt und nicht in einer Gesamtschau gewürdigt worden.
Die Entscheidung des Gerichts
Das EuG bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer und wies die Klage ab. Es stellte zunächst klar, dass die Beschwerdekammer die Unterlagen nicht isoliert, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung geprüft hatte. Der Kern der Begründung lag darin, dass der Benutzungsumfang („extent“) im maßgeblichen Zeitraum nicht ausreichend belegt war und die im Zeitraum feststellbaren Handlungen lediglich als symbolische Benutzung bewertet wurden. Wesentlich war, dass ein Großteil der Unterlagen zwar die Existenz der Marke oder ein gewisses Prestige stützte, aber zeitlich deutlich vor dem relevanten Zeitraum lag – teils um viele Jahre. Für die im Verfahren vorgelegten Lizenzverträge betonte das Gericht: Die Existenz eines Lizenzvertrags belegt allenfalls das Einverständnis des Markeninhabers zur Benutzung durch Dritte, ersetzt aber nicht den Nachweis, dass der Lizenznehmer die Marke tatsächlich markenmäßig auf dem Markt benutzt hat. Auch einzelne Belege wie eine Rechnung aus Januar 2017 überzeugten nicht, weil sie außerhalb des relevanten Zeitfensters lagen und ihre Einordnung (z. B. als spätere Royalty-Abrechnung) nicht durch weitere Beweise abgesichert war.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass „Prestige“-Belege (Presse, Historie, ältere Kataloge) ohne belastbare Marktdaten im relevanten Zeitraum das Verfallsrisiko kaum reduzieren. Gerade bei Mode-/Lifestylemarken, die häufig über Lizenzmodelle geführt werden, müssen Markeninhaber die tatsächliche Marktbenutzung durch Lizenznehmer aktiv dokumentieren: Kollektionen, Verkaufszahlen, konkrete Vertriebskanäle, datierte Werbemittel, Rechnungen und eine Zuordnung zu den beanspruchten Waren. Zudem zeigt der Fall, dass interne Unterlagen (z. B. als Katalog präsentierte, tatsächlich aber interne Manuals) bei der Prüfung der ernsthaften Benutzung ein erhebliches Beweisrisiko bergen, wenn sie nicht eindeutig nach außen gerichtete Markthandlungen belegen. Der kumulative Charakter der Kriterien (Ort, Zeit, Umfang, Art der Benutzung) bleibt praktisch ausschlaggebend.
Strategische Einordnung
Markeninhaber sollten Lizenzverträge stets mit einer „Evidence-Policy“ verbinden: klare Reporting-Pflichten, Archivierung datierter Marketingmaterialien und periodische Umsatz-/Distributionsnachweise. In Verfallsverfahren ist eine frühzeitige Strukturierung der Belege nach Zeitraum und Waren essenziell, um Lücken im relevanten Fünfjahresfenster zu vermeiden. Wer sich auf Rechnungen oder Royalty-Abrechnungen stützt, benötigt eine nachvollziehbare Kette, die die konkrete Nutzung im Markt belegt. Andernfalls droht eine Einordnung als bloß symbolische Benutzung.
Beschreibende Angabe – V12X bei Schiffsmotoren (EuG KW-12-2026 – T-108/25)
Hintergrund des Falls – EuG KW-12-2026 – T-108/25
MAN Truck & Bus SE meldete die Unionswortmarke „V12X“ für „Motoren für Boote, Schiffe und stationäre Anwendungen sowie deren Teile und Ersatzteile“ (Klasse 7) an. Rolls-Royce Power Systems AG beantragte beim EUIPO die Nichtigerklärung und stützte sich dabei im Kern auf den Einwand, die Bezeichnung werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen als technische/leistungsbezogene Angabe verstanden (V12 als Hinweis auf zwölf Zylinder in V-Anordnung; „X“ als zusätzlicher branchenüblicher Leistungs-/Ausführungsindikator) und sei deshalb beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c EUTMR. Prozessual spielte zudem eine Rolle, inwieweit die Beschwerdekammer weiteres Beweismaterial – insbesondere Online-Belege – im Beschwerdeverfahren berücksichtigen durfte (Art. 27 Abs. 4 EUTMDR). Die Entscheidung des EuG und die daraus folgenden praktischen Konsequenzen werden in der ausführlichen Besprechung zu T-108/25 dargestellt.
Verwechslungsgefahr – EMOTORS ohne Zuordnung (EuG KW-12-2026 – T-531/24)
Hintergrund des Falls – EuG KW-12-2026 – T-531/24
Im Mittelpunkt stand ein Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung einer Unionsbildmarke „EMOTORS“ für Waren der Klassen 7, 9 und 12 (u. a. elektrische Maschinen, Steuerungs- und Regelgeräte, Elektromotoren für Fahrzeuge). e-motors stützte den Widerspruch auf zwei ältere Rechte: eine ältere Unionsbildmarke sowie eine französische Wortmarke „emotors“ (u. a. für Dienstleistungen wie Einzelhandel/Repair/Transport in den relevanten Klassen). Das zentrale Rechtsproblem war die Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b EUTMR. Nachdem die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zunächst wegen unzureichender Benutzungsnachweise zurückgewiesen hatte, bejahte die Beschwerdekammer die ernsthafte Benutzung der älteren Marken für bestimmte Dienstleistungen, prüfte anschließend aber die Verwechslungsgefahr und verneinte sie insgesamt. e-motors griff diese Verneinung vor dem EuG an.
Die Entscheidung des Gerichts
Das EuG bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer: Trotz festgestellter Berührungspunkte zwischen den Waren der Anmeldung und den Dienstleistungen der älteren Marken fehlte es an einer Verwechslungsgefahr. Wesentlich war nach der Begründung, dass der gemeinsame Wortbestandteil „emotors“ nur eine sehr geringe Unterscheidungskraft aufweist, weil er vom relevanten Publikum als Hinweis auf „electric motors“ verstanden werden kann (Zusammensetzung aus „e“ und „motors“). Damit reduzierte sich das Gewicht der Übereinstimmungen – sowohl in der konzeptionellen Betrachtung als auch in der Gesamtabwägung. Das Gericht hob zudem hervor, dass im betroffenen Sektor der visuelle Eindruck regelmäßig eine maßgebliche Rolle spielt, weil die Anschaffung technischer Produkte und auch die Inanspruchnahme der damit verbundenen Dienstleistungen üblicherweise einer visuellen Prüfung vorausgeht. Vor diesem Hintergrund konnte eine lediglich begrenzte visuelle Ähnlichkeit nicht durch klangliche oder begriffliche Parallelen kompensiert werden, wenn diese Parallelen auf einem schwach unterscheidungskräftigen Element beruhen. Eine von der Klägerin gerügte Teilfehleinschätzung zur phonetikbezogenen Einstufung änderte am Ergebnis nichts, weil die Beschwerdekammer die (ohnehin begrenzte) klangliche Nähe im Rahmen der Gesamtschau berücksichtigt hatte.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil verdeutlicht die praktische Konsequenz schwacher gemeinsamer Bestandteile: Teilen zwei Zeichen ein Element, das nahe an einer Sachangabe liegt, sinkt dessen kollisionsrechtliches Gewicht erheblich. Das gilt besonders in technologiegeprägten Branchen, in denen Kürzel wie „e“ häufig als Bedeutungsanker („electric“) verwendet werden. Für Widersprechende bedeutet das: Wer auf Zeichen mit schwacher Eigenprägung setzt, braucht entweder zusätzliche, deutlich unterscheidungskräftige Elemente oder eine überzeugende Waren-/Dienstleistungsnähe, die den geringeren Zeichenabstand kompensiert. Umgekehrt stärkt die Entscheidung die Verteidigungslinie von Anmeldern: Bei beschreibungsnahen Gemeinsamkeiten lohnt es sich, das Augenmerk auf den visuellen Gesamteindruck und die konkrete Marktsituation (Kaufvorbereitung, Aufmerksamkeit, Prüfungshandlungen) zu legen.
Strategische Einordnung
In der Markenstrategie technischer Anbieter ist die Wahl unterscheidungskräftiger Kernelemente entscheidend, weil „sprechende“ Begriffe im Konfliktfall nur eingeschränkten Schutz entfalten. In Widersprüchen sollte die Argumentation zur Zeichenähnlichkeit eng an die jeweiligen dominierenden Elemente und die Kaufmodalitäten anknüpfen. Für Inhaber schwacher Marken kann eine Ausweitung über Serienzeichen, Logos oder zusätzliche Wortbestandteile den Schutz in der Praxis stabilisieren. In Verfahren empfiehlt sich, die Rolle des visuellen Eindrucks nicht abstrakt, sondern anhand typischer Entscheidungsabläufe im Markt zu belegen.
Verfahrensrecht – Nichtigkeit nach Ablauf (EuG KW-12-2026 – T-251/25)
Hintergrund des Falls – EuG KW-12-2026 – T-251/25
Der Beschluss betrifft ein Nichtigkeitsverfahren mit einer prozessualen Vorfrage: Kann ein Unionsmarkenrecht noch für nichtig erklärt werden, wenn die Registrierung bereits abgelaufen ist? Anita Food, SA hatte 2009 eine Unionsbildmarke angemeldet; die Eintragung erfolgte 2010, die Registrierung lief mangels Verlängerung am 18. Februar 2019 ab. Grzegorz Mordalski beantragte später beim EUIPO die Nichtigerklärung. Die Nichtigkeitsabteilung wies den Antrag als unzulässig zurück, weil die Marke zum Zeitpunkt des Antrags nicht mehr bestand; die Beschwerdekammer bestätigte dies. Das zentrale Rechtsproblem ist damit Verfahrensrecht: die Zulässigkeit eines Nichtigkeitsantrags bei bereits erloschener Registrierung, unter Bezug auf die in der Sache anwendbaren materiellen Regeln des CTMR/der früheren Regelung und die Wirkungen des Erlöschens. Mordalski erhob Klage gegen die Beschwerdekammerentscheidung.
Die Entscheidung des Gerichts
Das EuG wies die Klage als rechtlich offensichtlich unbegründet ab. Ausgehend von der Definition der Unionsmarke als „eingetragene Marke“ folgerte das Gericht, dass ein Nichtigkeitsverfahren grundsätzlich nur eine noch bestehende Registrierung voraussetzt. Aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit den einschlägigen Nichtigkeitsnormen des anwendbaren Regelwerks leitete das Gericht ab, dass die Nichtigerklärung nicht für ein Zeichen ausgesprochen werden kann, dessen Registrierung bereits erloschen ist. Das Gericht setzte sich zudem mit dem Argument auseinander, die unterschiedlichen Rechtswirkungen von Erlöschen (ex nunc) und Nichtigkeit (ex tunc) müssten eine nachträgliche Nichtigerklärung ermöglichen. Diese Differenz könne jedoch keine Auslegung tragen, die dem Wortlaut und System der Markenregelung widerspricht. Außerdem verwies das EuG auf die delegierte Verordnung 2018/625: Eine dort vorgesehene Möglichkeit, in bestimmten Konstellationen trotz Ablaufs eine Sachentscheidung zu erlangen, sei ausdrücklich auf Fälle beschränkt, in denen der Ablauf erst nach Einreichung des Nichtigkeitsantrags eintritt – was hier nicht der Fall war. Vergleiche mit dem Designrecht (das eine andere Regelung kennt) ließ das Gericht nicht durchgreifen.
Bedeutung für die Praxis
Der Beschluss macht die zeitliche Dimension von Nichtigkeitsstrategien besonders deutlich: Wer eine Unionsmarke angreifen will, muss den Status der Registrierung im Blick behalten. Ist die Registrierung bereits erloschen, kann ein Nichtigkeitsantrag – jedenfalls nach der hier bestätigten Systematik – unzulässig sein. Das ist praktisch relevant, weil das Erlöschen häufig „leise“ eintritt (ausbleibende Verlängerung) und sich erst später in Registerdaten niederschlägt. Für Parteien, die auf ex tunc-Wirkungen (z. B. zur Bereinigung von Kollisionsfolgen) zielen, ist das Urteil eine Warnung: Die prozessuale Tür kann geschlossen sein, bevor die materielle Prüfung beginnt. Umgekehrt erhöht der Beschluss für Markeninhaber den strategischen Wert des Registermanagements, wenn Streitigkeiten absehbar sind.
Strategische Einordnung
In Konfliktsituationen sollte vor Einleitung eines Nichtigkeitsverfahrens stets geprüft werden, ob die Marke noch besteht und ob ggf. andere Instrumente (z. B. Verfahren gegen neuere Rechte) zielführender sind. Für potenzielle Antragsteller kann frühes Handeln entscheidend sein, wenn der Ablauf der Registrierung bevorsteht. Für Inhaber ist die Verlängerungsentscheidung nicht nur kommerziell, sondern auch prozessual zu bewerten: Ein Ablauf kann Streitgegenstände verändern oder erledigen. In jedem Fall ist ein sauberes Timing Teil der Rechtsdurchsetzung.
