Das Landgericht Stuttgart hat die auf eine dreidimensionale Marke gestützte Klage von Ritter SPORT gegen die Verpackung der Haferriegel „MONNEMer QUADRAT“ eines Mannheimer Unternehmens abgewiesen. Nach Auffassung der Kammer besteht weder eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr noch ein Anspruch aus Bekanntheitsschutz.
Markenangaben
- Markenform: Dreidimensionale Marke
- Registernummer: 30702233
- Anmeldetag: 13.01.2007
- Klassen: 30
- Nizza-Klassifikation: 9
- Inhaber: Ritter Schönbuch Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG
- Vertreter: Stolz Stelzenmüller Weiser Grohmann Partnerschaft mbB Rechtsanwälte, 70174 Stuttgart,
Sachverhalt
Klägerin des Verfahrens ist die Ritter Schönbuch Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG, mit Sitz in Waldenbuch. Das Unternehmen ist mit dem bekannten Schokoladenhersteller verbunden und Inhaberin zahlreicher Marken.
Beklagte ist die Wacker GmbH mit Sitz in Mannheim. Sie stellt unter anderem Snacks ohne künstliche Zusätze (sogenanntes „clean food“) her.
Seit November 2024 vertreibt die Beklagte Haferriegel unter der Bezeichnung „MONNEMer QUADRAT“ in den Varianten Kakao-Haselnuss und Kokos-Mandel in einer quadratisch anmutenden Schlauchbeutelverpackung.
Die Klägerin stützte ihre Klage auf eine dreidimensionale Marke in Form einer Verpackung, die einen Verpackungskörper mit quadratischer Grundfläche schützt. Kennzeichnend sind seitliche flache Verschlusslaschen mit feinem Zick-Zack-Muster.
Streitgegenstand
Mit der Klage machte die Klägerin markenrechtliche Unterlassungs- und Folgeansprüche geltend, darunter Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Rückruf und Kostenersatz.
Zur Begründung berief sie sich auf eine Verwechslungsgefahr sowie auf einen erweiterten Schutz aus der Bekanntheit der quadratischen Verpackungsform. Tafelschokolade und Hafer- bzw. Müsliriegel seien hochgradig ähnliche Waren, zudem seien die Verpackungen nahezu identisch.
Die Entscheidung des Gerichts
Die 17. Zivilkammer des hat die Klage mit Urteil vom 13. Januar 2026 abgewiesen (Aktenzeichen: 17 O 192/25).
Keine Verwechslungsgefahr
Nach Auffassung des Gerichts besteht zwischen der dreidimensionalen Marke der Klägerin und der angegriffenen Verpackung keine Verwechslungsgefahr.
Tafelschokolade und Hafer- bzw. Müsliriegel seien weder identische noch hinreichend ähnliche Waren. Der Durchschnittsverbraucher nehme Schokolade als Süßigkeit oder Nachtisch wahr, Müsliriegel hingegen als Energiespender mit dem Ruf des „Gesunden“. Auch würden die Produkte im Handel regelmäßig nicht am selben Ort angeboten.
Darüber hinaus fehle es an einer relevanten Zeichenähnlichkeit. Maßgeblich sei allein die reine Verpackung ohne Aufdruck. Die angegriffene Verpackung wirke höher, dicker und insgesamt luftiger, die Verschlusslaschen breiter und anders geprägt.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass quadratische Verpackungsformen auch bei anderen Süßwarenprodukten vorkommen. Der Verkehr werde daher nicht bei jedem Quadrat auf die Klägerin geführt.
Kein Schutz aus Bekanntheit
Auch ein Anspruch aus Bekanntheitsschutz bestehe nicht. Die Benutzung der angegriffenen Verpackung sei nicht geeignet, die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der dreidimensionalen Marke ohne rechtfertigenden Grund unlauter auszunutzen oder zu beeinträchtigen.
Eine gedankliche Verknüpfung zur bekannten Ritter-SPORT-Verpackung stelle sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ein. Der von der Beklagten verwendete Werbeslogan „Quadratisch. Kokos. Klar.“ war nicht Streitgegenstand.
Einordnung für die Markenpraxis
Die Bekanntheit einer Verpackungsform begründet kein allgemeines Formmonopol. Geschützt ist nicht die geometrische Grundidee, sondern nur die konkret markenmäßig wahrgenommene Ausgestaltung.
Der Fall verdeutlicht zudem, dass bei der Beurteilung einer dreidimensionalen Marke nicht allein auf die geometrische Grundform abgestellt werden darf. Entscheidend ist vielmehr der Gesamteindruck der konkreten Ausgestaltung, wie er sich dem angesprochenen Verkehr darstellt. Bei Verpackungsmarken kommt es daher besonders auf Proportionen, Materialwirkung, Verschlussmechanismen und Oberflächenprägungen an.
Das Gericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Schutz einer dreidimensionalen Marke nicht dazu führt, dass eine bestimmte Grundform – hier das Quadrat – für alle Waren derselben Klasse monopolisiert werden kann. Gerade im Lebensmittelbereich sind einfache geometrische Formen weit verbreitet und werden vom Verkehr häufig lediglich als Gestaltungselement wahrgenommen, nicht als Herkunftshinweis.
Für Markeninhaber ergibt sich daraus die praktische Konsequenz, dass der Schutzumfang einer dreidimensionalen Marke regelmäßig enger ausfällt als bei Wort- oder Wort-/Bildmarken. Selbst eine bekannte Verpackungsform genießt nur insoweit Schutz, als sie in den Augen des Verkehrs tatsächlich als Marke verstanden wird. Abweichungen in Höhe, Dicke, Verschlussgestaltung oder Oberflächenstruktur können daher ausreichen, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Die Entscheidung unterstreicht damit die Bedeutung einer sorgfältigen strategischen Planung bei der Anmeldung und Durchsetzung dreidimensionaler Marken im Markenrecht.
Ausblick
Hinweis: Der Beitrag basiert ausschließlich auf einer Pressemitteilung des Gerichts.
Ein schriftlicher Urteilstext liegt derzeit nicht vor.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Es bleibt abzuwarten, ob Rechtsmittel eingelegt werden.
Der Beitrag wird aktualisiert, sobald der Urteilstext im Volltext vorliegt.
Zum konkreten Verfahren
Beispielhafte Entscheidungen zu dreidimensionalen Marken
-
„Quadratische Schokoladentafelverpackung“, BPatG, Beschluss vom 13. Dezember 2018, Az. 25 W (pat) 78/14
Streitgegenstand war eine als Marke eingetragene dreidimensionale Verpackungsform für Tafelschokolade. Die Entscheidung befasst sich mit der Abgrenzung zwischen waren- oder funktionsbedingten Formmerkmalen und solchen Gestaltungselementen, die für die markenrechtliche Schutzfähigkeit maßgeblich sind.
Zum Urteil -
„Nespresso-Kaffeekapsel“, BPatG, Beschluss vom 17. November 2017, Az. 25 W (pat) 112/14
Gegenstand des Verfahrens war eine dreidimensionale Verpackungsform für Kaffeekapseln. Das Gericht beurteilte, ob die prägenden Gestaltungsmerkmale der Kapsel technisch bedingt sind und deshalb einer markenrechtlichen Eintragung als dreidimensionale Marke entgegenstehen.
Zum Urteil -
„Baby-Body mit Aufdruck“, BPatG, Beschluss vom 24. Juni 2019, Az. 27 W (pat) 52/17
Gegenstand der Entscheidung war die Anmeldung eines beschrifteten Baby-Bodys als dreidimensionale Marke. Das Gericht prüfte die Unterscheidungskraft der kombinierten Warenform mit aufgebrachten Wort- und Bildelementen in Bezug auf verschiedene Warenklassen.
Zum Urteil
