Die Unionswortmarke „V12X“ bleibt nach einer Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) auf wackligen Beinen: Das Gericht bestätigte, dass das Zeichen für Motoren in Klasse 7 als beschreibend eingestuft werden kann. Der Fall zeigt exemplarisch, wie schnell alphanumerische Produktbezeichnungen im Technikbereich als reine Typen- oder Leistungsangaben verstanden werden – und damit als Marke angreifbar sind. Für Markenverantwortliche und Agenturen steckt die zentrale Lehre im Naming: Wer Produktcodes schützen will, muss den Schritt vom technischen Hinweis zum echten Herkunftszeichen sauber schaffen.
Markenangaben
Daten der Marke
- Markenform: Wortmarke (Unionsmarke)
- Bezeichnung: V12X
- Darstellung: NACHTRAGEN
- Registernummer: 018707743
- Anmeldetag: 25.05.2022
- Inhaber: MAN Truck & Bus SE, 80995 München, DE
- Vertreter: RDP RÖHL – DEHM & PARTNER, 86150 Augsburg, DE
Waren- und Dienstleistungsklassen
- Klasse 7: Motoren für Boote, Schiffe und stationäre Anwendungen sowie deren Teile und Ersatzteile
Hintergrund des Falls
Die Unionswortmarke „V12X“ wurde infolge einer Anmeldung vom 25. Mai 2022 eingetragen. Nach den Feststellungen im Urteil war die Marke für Waren der Klasse 7 des Nizzaer Abkommens eingetragen, nämlich für „Motoren für Boote, Schiffe und stationäre Anwendungen sowie deren Teile und Ersatzteile“.
Am 14. Dezember 2022 stellte die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung. Der Antrag stützte sich auf Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke. In dem Antrag und in einem weiteren Schriftsatz wurden Beweismittel vorgelegt, um die geltend gemachten absoluten Nichtigkeitsgründe zu belegen.
Die Nichtigkeitsabteilung wies den Antrag mit Entscheidung vom 18. Januar 2024 zurück. Dagegen wurde am 11. März 2024 Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2024 wurde die Beschwerde begründet und zusätzliches Beweismaterial eingereicht (Anlagen AST 1 bis AST 17).
Mit Entscheidung vom 28. November 2024 (Sache R 526/2024-2) gab die Zweite Beschwerdekammer der Beschwerde statt, hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und erklärte die Marke „V12X“ in vollem Umfang für nichtig. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die erstmals vor ihr eingereichten Beweismittel zulässig seien und dass das Zeichen für die betroffenen Waren beschreibend sei. Außerdem verneinte sie die Unterscheidungskraft des Zeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.
Gegen diese Entscheidung erhob die Markeninhaberin Klage beim Gericht der Europäischen Union nach Art. 263 AEUV und beantragte die Aufhebung und Abänderung der Entscheidung sowie hilfsweise eine Zurückverweisung an die Beschwerdekammer.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht wies die Klage ab. Damit blieb die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer bestehen: Die Unionswortmarke „V12X“ wurde in vollem Umfang für nichtig erklärt.
Im Urteil werden fünf Klagegründe beschrieben, mit denen die Markeninhaberin im Wesentlichen geltend gemacht hatte: (1) es seien vor der Nichtigkeitsabteilung keine tauglichen Beweismittel vorgelegt worden und die Begründung der angefochtenen Entscheidung entspreche nicht dem Vorbringen der anderen Beteiligten; (2) die erstmals vor der Beschwerdekammer beigebrachten Beweismittel seien unzulässig; (3) die Marke sei zu Unrecht als beschreibend eingestuft worden; (4) die Unterscheidungskraft sei verkannt worden; (5) die Nichtigerklärung verletze das Eigentumsrecht.
Das Gericht setzte sich – im Rahmen der im Urteil dargestellten Entscheidungsgründe – insbesondere mit den Fragen auseinander, welche Beweismittel im Nichtigkeitsverfahren zulässig sind, wie der Beweiswert von Website-Screenshots zu beurteilen ist und welcher Zeitpunkt für die Prüfung eines absoluten Schutzhindernisses maßgeblich ist. Daneben werden im Urteil die Maßstäbe für die Berücksichtigung verspätet eingereichter Beweismittel in der Beschwerdeinstanz nach Art. 95 der Verordnung 2017/1001 und Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 behandelt.
Weitere rechtliche und prozessuale Aspekte
Ein zentraler Block der Entscheidung betrifft die Rüge, vor der Nichtigkeitsabteilung seien keine tauglichen Beweismittel vorgelegt worden. Das Gericht stellt hierzu dar, dass die Verordnung 2017/1001 nicht vorgibt, in welcher Form Beweise vorgelegt werden müssen. In Art. 97 Abs. 1 der Verordnung findet sich eine nicht abschließende Liste möglicher Beweismittel; als Beispiel nennt das Urteil die „Vorlegung von Urkunden“. Daraus folge, dass Beteiligte Beweismittel frei wählen können und das EUIPO alle vorgelegten Beweise prüfen muss, ohne bestimmte Beweisarten von vornherein als unzulässig zurückweisen zu dürfen.
Für den Beweiswert ist nach der im Urteil wiedergegebenen Rechtsprechung maßgeblich die Glaubwürdigkeit. Das Gericht beschreibt Kriterien der Beweiswürdigung: Bei Dokumenten seien Wahrscheinlichkeit und Glaubhaftigkeit der enthaltenen Informationen zu prüfen; dabei könne u. a. berücksichtigt werden, woher ein Dokument stammt, unter welchen Umständen es erstellt wurde, an wen es gerichtet ist und ob es inhaltlich vernünftig und glaubwürdig erscheint.
Im Zusammenhang mit Website-Screenshots behandelt das Urteil den Einwand, solche Inhalte könnten nachträglich manipuliert werden. Das Gericht führt aus, dass die bloße Möglichkeit einer Manipulation oder Datumsänderung für sich genommen nicht ausreicht, um die Glaubhaftigkeit eines Screenshots in Frage zu stellen. Erforderlich seien konkrete Umstände, die glaubhafte Anhaltspunkte für Manipulationen liefern, etwa eindeutige Hinweise auf Verfälschungen oder unbestreitbare Widersprüche. Außerdem hebt das Urteil hervor, dass es der Partei obliegt, die mangelnde Glaubhaftigkeit konkret und detailliert nachzuweisen, wenn sie sich darauf beruft.
Das Urteil geht ferner auf die praktische Situation ein, dass Links im Laufe der Zeit nicht mehr abrufbar sein können. Auch dies genüge für sich genommen nicht, um die Glaubwürdigkeit eines Screenshots zu erschüttern. In dem entschiedenen Fall stellte das Gericht zudem fest, dass bestimmte Einwände der Klägerin sachlich unzutreffend waren, weil mehrere der herangezogenen Screenshots entgegen der Behauptung datiert waren und die verlinkten Seiten weiterhin zugänglich waren; bei anderen Links, die nicht mehr abrufbar waren, fehlte es an konkreten Umständen, die Manipulation oder Fälschung plausibel gemacht hätten.
Ein weiterer prozessualer Maßstab betrifft den relevanten Zeitpunkt für die Prüfung absoluter Schutzhindernisse. Das Urteil betont, dass bei einem auf Art. 59 Abs. 1 Buchst. a gestützten Nichtigkeitsantrag grundsätzlich der Zeitpunkt der Markenanmeldung maßgeblich ist. Zugleich wird dargestellt, dass Umstände nach der Anmeldung berücksichtigt werden können, wenn sie Rückschlüsse auf die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung zulassen. In der konkreten Konstellation werden im Urteil Beweismittel erwähnt, die nach der Anmeldung entstanden, und die – nach der im Urteil beschriebenen Würdigung – Rückschlüsse auf das Verständnis bestimmter Angaben im relevanten Markt zulassen sollten.
Der zweite prozessuale Schwerpunkt betrifft erstmals vor der Beschwerdekammer eingereichte Beweismittel. Das Urteil stellt den Rahmen von Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 dar: Das EUIPO braucht verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Aus dem Wortlaut folge aber auch, dass Beteiligte Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich auch nach Fristablauf noch vorbringen können und es dem EUIPO nicht untersagt ist, solche Unterlagen zu berücksichtigen. Damit wird im Urteil ein weiter Ermessensspielraum beschrieben, den die Behörde unter entsprechender Begründung ausüben kann.
Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit
Im Verfahren ging es um die Eintragung der Marke „V12X“ für Waren der Klasse 7, konkret für „Motoren für Boote, Schiffe und stationäre Anwendungen sowie deren Teile und Ersatzteile“. Das Urteil behandelt keinen Vergleich zweier kollidierender Warenverzeichnisse im Sinne eines relativen Widerspruchs- oder Verletzungsverfahrens. Streitgegenstand war vielmehr die Frage, ob die Eintragung für diese konkret eingetragenen Waren an absoluten Schutzhindernissen scheitert.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Das Urteil betrifft ein Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse und stellt keine Kennzeichnungskraft einer älteren Marke im Sinne eines Widerspruchsverfahrens fest. Im Zentrum steht die Prüfung, ob „V12X“ für die beanspruchten Waren beschreibend ist und ob dem Zeichen Unterscheidungskraft fehlt.
Zeichenvergleich
Ein Zeichenvergleich im Sinne der Prüfung einer Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken wird im Urteil nicht als tragender Prüfungsmaßstab dargestellt, weil es nicht um einen relativen Löschungsgrund geht. Maßgeblich war die Verkehrsauffassung zum Zeichen „V12X“ im Verhältnis zu den beanspruchten Waren und die Frage, ob das Zeichen im Sinne der Verordnung 2017/1001 eine beschreibende Angabe darstellt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung hat im Urteil einen klaren Schwerpunkt: Sie zeigt, welche Maßstäbe das Gericht in einem Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse an die Prüfung von Beweismitteln, an den relevanten Prüfungszeitpunkt und an die Behandlung verspäteter Unterlagen anlegt. Diese Punkte werden im Urteil als rechtliche Rahmenbedingungen beschrieben, an denen sich die gerichtliche Kontrolle der EUIPO-Entscheidung orientiert.
Aus den im Urteil dargestellten Erwägungen lassen sich für Verfahren vor dem EUIPO drei Aspekte als wiederkehrende Themenfelder entnehmen: Erstens wird die Form von Beweismitteln (z. B. Screenshots) nicht von vornherein ausgeschlossen; entscheidend ist die Glaubwürdigkeitsprüfung. Zweitens genügt die abstrakte Manipulationsmöglichkeit von Website-Inhalten nach der im Urteil wiedergegebenen Rechtsprechung nicht, um den Beweiswert zu entkräften; erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte. Drittens wird im Urteil betont, dass auch nach dem maßgeblichen Zeitpunkt entstandene Unterlagen berücksichtigt werden können, wenn sie Rückschlüsse auf die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung zulassen.
Was Markeninhaber beachten sollten
Das Urteil beschreibt prozessuale Maßstäbe, die in Nichtigkeitsverfahren maßgeblich sein können. In der im Urteil dargestellten Argumentation spielen vor allem diese Punkte eine Rolle:
- Bei Angriffen auf Website-Screenshots genügt nach den im Urteil wiedergegebenen Maßstäben nicht der pauschale Hinweis auf theoretische Manipulationsmöglichkeiten; entscheidend sind konkrete Umstände.
- Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung absoluter Schutzhindernisse ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Anmeldung; spätere Belege können dennoch berücksichtigt werden, wenn sie Rückschlüsse auf die damalige Situation zulassen.
- Verspätete Beweismittel können nach den im Urteil dargestellten Normen grundsätzlich noch berücksichtigt werden; eine automatische Nichtberücksichtigung wird im Urteil nicht beschrieben.
Was Agenturen beim Naming berücksichtigen sollten
Das Urteil bestätigt die Nichtigerklärung der Marke „V12X“ wegen beschreibenden Charakters für die eingetragenen Waren. Im Urteil wird als Ergebnis wiedergegeben, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als Hinweis auf bestimmte Eigenschaften der betroffenen Motoren auffassen. Für die Benennungspraxis zeigt das Urteil damit, dass Zeichen, die von den Verkehrskreisen als beschreibende Angabe verstanden werden, als Marke angreifbar sein können.
Typische Fehler, die das Urteil zeigt
Das Urteil stellt mehrere Rügen dar, die im Verfahren erhoben wurden, und bewertet sie anhand der genannten Normen. In der Entscheidung wird deutlich, dass Einwände gegen die Tauglichkeit oder Glaubwürdigkeit von Beweismitteln konkretisiert werden müssen und dass pauschale Angriffe nicht ausreichen, wenn keine konkreten Umstände vorgetragen werden, die Manipulation oder Unstimmigkeiten plausibel machen.
Fazit
Das Gericht der Europäischen Union hat am 18. März 2026 (T-108/25) die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO bestätigt, mit der die Unionswortmarke „V12X“ (Registernummer 018707743) in vollem Umfang für nichtig erklärt wurde. Der Entscheidung liegen im Urteil dargestellte Maßstäbe zur Beurteilung der Zulässigkeit und Glaubwürdigkeit von Beweismitteln, zur Behandlung verspätet eingereichter Unterlagen und zum maßgeblichen Prüfungszeitpunkt zugrunde. Im Ergebnis bleibt es dabei, dass die Marke für die eingetragenen Waren der Klasse 7 wegen beschreibenden Charakters im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht bestehen bleibt.
Zum konkreten Verfahren
- Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union Urteil als (PDF)
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