Die EuG KW-07-2026 war im Markenrecht von vier Entscheidungen geprägt, die zwei klassische Konfliktfelder des Unionsmarkenrechts bündeln: zum einen den unionsweiten Nachweis einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft bei beschreibungsnahen Zeichen, zum anderen die Beurteilung von Verwechslungsgefahr und Warenähnlichkeit in Widerspruchsverfahren. Inhaltlich reicht die Woche von den Zahlzeichen „100“ und „200“ für Kreuzworträtsel- und Rebuswaren über den Zeichenvergleich zwischen „ProbioDefend“ und „Defendyl“ bis zur Frage, ob elektrische Bauteile und Beleuchtungswaren im Smart-Home-Kontext mit Home-Automation-Software und zugehörigen Steuergeräten ähnlich sind. Damit zeigt die EuG KW-07-2026 erneut, dass sich die Erfolgsaussichten markenrechtlicher Verfahren regelmäßig an der präzisen Bestimmung des relevanten Verkehrs, des maßgeblichen Gebiets und der konkreten Warenbeziehung entscheiden.
Verkehrsdurchsetzung – Nachweis nur für Polen (EuG KW-07-2026 – T-212/25)
Hintergrund des Falls – EuG KW-07-2026 – T-212/25
Dem Verfahren lag ein grafisches Unionszeichen zugrunde, das aus der Zahl „100“ bestand und für Waren der Klassen 16 und 28 eingetragen war, darunter Broschüren, Zeitungen, Kreuzworträtselhefte, Rebusse und Puzzles. Gegen diese Eintragung war ein Nichtigkeitsantrag erhoben worden. Der Löschungsantrag stützte sich darauf, dass die Zahl im Zusammenhang mit den betroffenen Waren vom Publikum nicht als Herkunftshinweis, sondern als Sachangabe über die Anzahl der enthaltenen Rätsel oder Rebusse verstanden werde. Der Nichtigkeitsbereich des EUIPO hatte zunächst festgestellt, dass dem Zeichen originäre Unterscheidungskraft fehle und es beschreibend sei. In einem zweiten Schritt wurde geprüft, ob das Zeichen infolge Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hatte. Die Markeninhaberin legte hierzu Benutzungsunterlagen vor, die sich jedoch im Wesentlichen auf Polen bezogen. Die Beschwerdekammer hielt das für nicht ausreichend, weil das Eintragungshindernis nach der rechtskräftig gewordenen Vorentscheidung das gesamte Gebiet der Union betraf.
Die Entscheidung des Gerichts – EuG KW-07-2026 – T-212/25
Das Gericht wies die Klage als rechtlich offensichtlich unbegründet ab. Es stellte darauf ab, dass die frühere Feststellung zur fehlenden originären Unterscheidungskraft und zum beschreibenden Charakter des Zeichens unionsweit rechtskräftig war. Damit kam es im vorliegenden Verfahren nur noch auf die Frage an, ob die Zahl „100“ durch Benutzung im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der Unionsmarkenverordnung Unterscheidungskraft erlangt hatte. Nach Auffassung des Gerichts durfte die Beschwerdekammer davon ausgehen, dass bei einem unionsweit beschreibenden Zeichen der Nachweis grundsätzlich das gesamte relevante Gebiet erfassen muss. Zwar sei kein gesonderter Beleg für jeden einzelnen Mitgliedstaat erforderlich, und grenzüberschreitende Beweiskonzepte seien grundsätzlich möglich. Im konkreten Fall hatte die Klägerin aber ausschließlich Unterlagen für Polen eingereicht. Deshalb war die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, gesondert zu prüfen, ob das Zeichen jedenfalls in Polen Verkehrsdurchsetzung erreicht hatte. Ohne belastbaren Nachweis außerhalb Polens fehlte es an einer Grundlage, um auf unionsweite erworbene Unterscheidungskraft zu schließen. Auch die Rügen zur Begründungspflicht und zur Rechtssicherheit griffen nicht durch.
Bedeutung für die Praxis – EuG KW-07-2026 – T-212/25
Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei einfachen, beschreibungsnahen Zahlzeichen der unionsweite Maßstab besonders strikt wirkt. Wer sich auf Verkehrsdurchsetzung beruft, muss nicht zwingend für jeden Mitgliedstaat isolierte Nachweise vorlegen, wohl aber ein Beweisbild schaffen, das über einen einzelnen nationalen Markt hinausreicht. Für die Praxis bedeutet das: Nationale Markterfolge genügen nicht, wenn das Eintragungshindernis von vornherein die gesamte Union erfasst. Benutzungsunterlagen sollten deshalb frühzeitig so aufgebaut werden, dass sie grenzüberschreitende Vertriebsstrukturen, gemeinsame Werbestrategien oder eine unionsweite Verkehrsauffassung abbilden. Reine Heimatmarktbelege sind bei Unionsmarken mit unionsweit verständlichem Bedeutungsgehalt regelmäßig zu schmal. Gerade bei Zahlen, Grundbegriffen und sonstigen einfachen Angaben ist deshalb bereits im Verwaltungsverfahren zu prüfen, ob die Beweisführung tatsächlich europäisch tragfähig angelegt ist.
Strategische Einordnung – EuG KW-07-2026 – T-212/25
Die Entscheidung bestätigt die bekannte Linie zur unionsweiten Verkehrsdurchsetzung, wendet sie aber auf ein besonders schlichtes Zeichen an. Das macht deutlich, dass die Hürde nicht nur theoretisch besteht, sondern prozessual konsequent durchgesetzt wird. Wer Unionsmarken für beschreibungsnahe Zahlzeichen verteidigen will, sollte den Schwerpunkt nicht auf die bloße Intensität der Nutzung in einem Mitgliedstaat legen, sondern auf die Struktur des unionsweiten Marktnachweises. Andernfalls bleibt der Rückgriff auf Artikel 7 Absatz 3 UMV praktisch ohne Wirkung.
Verkehrsdurchsetzung – Zahlzeichen 200 nur in Polen (EuG KW-07-2026 – T-211/25)
Hintergrund des Falls – EuG KW-07-2026 – T-211/25
Parallel zur Sache T-212/25 hatte das Gericht über ein weiteres Zahlzeichen derselben Markeninhaberin zu entscheiden, diesmal über die grafische Unionsmarke „200“. Auch diese Marke war für Waren der Klassen 16 und 28 eingetragen, darunter Druckerzeugnisse, Kreuzworträtselhefte, Rebusse und verwandte Waren. Ausgangspunkt war wiederum ein Nichtigkeitsantrag mit der Begründung, das Zeichen werde vom Publikum lediglich als Angabe der Anzahl der enthaltenen Rätsel oder Rebusse verstanden. Das EUIPO nahm zunächst an, dass dem Zeichen originäre Unterscheidungskraft fehle und es beschreibend sei. Anschließend wurde geprüft, ob sich das Zeichen infolge Benutzung durchgesetzt habe. Die von der Markeninhaberin vorgelegten Unterlagen bezogen sich jedoch nur auf den polnischen Markt. Die Beschwerdekammer sah darin keinen ausreichenden Nachweis für eine unionsweite Verkehrsdurchsetzung und hielt die Löschung aufrecht.
Die Entscheidung des Gerichts – EuG KW-07-2026 – T-211/25
Das Gericht bestätigte die Entscheidung des EUIPO und wies die Klage ab. Es hob hervor, dass die rechtskräftige Vorentscheidung bereits festgestellt hatte, dass das Zahlzeichen „200“ von den Durchschnittsverbrauchern in der gesamten Union als unmittelbar verständliche Angabe über den Inhalt der Waren wahrgenommen werde. Vor diesem Hintergrund war für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 UMV maßgeblich, ob die Klägerin belastbare Benutzungsnachweise für das relevante Gebiet vorgelegt hatte. Das Gericht wiederholte, dass das Unionsrecht keinen schematischen Einzelnachweis für jeden Mitgliedstaat verlangt. Zulässig seien auch Beweise, die mehrere Mitgliedstaaten gemeinsam erfassen. Entscheidend sei aber, dass sich daraus eine tragfähige Aussage für das gesamte betroffene Gebiet ergeben könne. Daran fehlte es hier. Die Unterlagen betrafen ausschließlich Polen. Daher durfte die Beschwerdekammer annehmen, dass die Frage einer möglichen Verkehrsdurchsetzung in Polen allein den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflussen konnte. Die auf Begründungsmängel und unzutreffende Gebietsbewertung gestützten Angriffe blieben ohne Erfolg.
Bedeutung für die Praxis – EuG KW-07-2026 – T-211/25
Die Entscheidung zeigt, dass gleichgelagerte Zahlzeichen nicht fallbezogen milder behandelt werden, nur weil für einen nationalen Markt umfangreiche Benutzungsunterlagen vorliegen. Für Anmelder und Inhaber von Unionsmarken folgt daraus, dass die Beweisarchitektur schon im Verwaltungsverfahren auf das unionsweite Schutzziel abgestimmt werden muss. Wer ein Zeichen verteidigen will, das in sämtlichen Amtssprachen oder jedenfalls unionsweit ohne Weiteres verstanden wird, braucht eine entsprechend breite Tatsachengrundlage. Besonders wichtig sind Unterlagen zu unionsweiter Verbreitung, Vertriebsnetz, Marktpräsenz, Werbekampagnen und gegebenenfalls zur grenzüberschreitenden Wahrnehmung des Publikums. Die Entscheidung unterstreicht zudem, dass der Verweis auf die Möglichkeit einer Extrapolation nicht genügt; es müssen konkrete tatsächliche Anknüpfungspunkte vorliegen, die eine solche Übertragung rechtfertigen.
Strategische Einordnung – EuG KW-07-2026 – T-211/25
T-211/25 ist die spiegelbildliche Bestätigung der Linie aus T-212/25. Für die Praxis ist gerade diese Parallelität bedeutsam, weil sie die Vorhersehbarkeit der Rechtsprechung erhöht. Bei serienartigen Zeichenkonzepten mit rein numerischem Aussagegehalt wird das unionsweite Gebietserfordernis nicht aufgeweicht. Wer solche Zeichen als Unionsmarken absichern will, sollte die Verteidigungsstrategie von Anfang an europäisch und nicht nur national anlegen.
Verwechslungsgefahr – ProbioDefend und Defendyl (EuG KW-07-2026 – T-209/25)
Hintergrund des Falls – EuG KW-07-2026 – T-209/25
In diesem Widerspruchsverfahren stand die angemeldete Bildmarke „ProbioDefend“ einer älteren Unionswortmarke „Defendyl“ gegenüber. Die Anmeldung beanspruchte Waren der Klasse 5, insbesondere probiotische und antioxidative Nahrungsergänzungsmittel sowie pflanzliche Extrakte und Vitaminpräparate. Die ältere Marke deckte unter anderem diätetische und ernährungsbezogene Präparate, Nahrungsergänzungsmittel und pharmazeutische Waren derselben Klasse ab. Die Widerspruchsabteilung gab dem Widerspruch statt; die Beschwerdekammer bestätigte dies. Maßgeblich war aus Sicht des EUIPO, dass die Waren identisch seien und die Zeichen trotz ihres unterschiedlichen Aufbaus über das Element „defend“ in relevantem Umfang übereinstimmten. Die Anmelderin griff dies mit der Begründung an, das gemeinsame Wortelement sei beschreibend oder nur schwach unterscheidungskräftig, während die weiteren Bestandteile und das grafische Erscheinungsbild der angemeldeten Marke eine ausreichende Distanz schafften.
Die Entscheidung des Gerichts – EuG KW-07-2026 – T-209/25
Das Gericht bestätigte die Beschwerdekammer und wies die Klage ab. Es stellte zunächst fest, dass für einen maßgeblichen Teil des relevanten nicht englischsprachigen Publikums, konkret das bulgarische, tschechische und ungarische Publikum, nicht nachgewiesen sei, dass das Wort „defend“ als geläufiger englischer Begriff verstanden werde. Weder Listen eingetragener Marken noch Beispiele aus Filmen, Serien oder Spielen noch Screenshots einzelner Webseiten belegten eine hinreichende Verkehrsgewöhnung. Deshalb durfte die Beschwerdekammer das Element „defend“ als unterscheidungskräftigen Bestandteil der kollidierenden Zeichen behandeln. Das Element „Probio“ sowie das figurative Motiv von Magen, Darm und Schutzschild wertete das Gericht dagegen als beschreibend für Wirkung und Zweck der beanspruchten Waren. Im Zeichenvergleich blieb damit „defend“ der prägende gemeinsame Bezugspunkt. Bei identischen Waren und durchschnittlicher visueller sowie klanglicher Ähnlichkeit reichte dies aus, um eine Verwechslungsgefahr nicht auszuschließen. Dass das Publikum teilweise ein hohes Aufmerksamkeitsniveau aufweist, änderte daran nach Auffassung des Gerichts nichts.
Bedeutung für die Praxis – EuG KW-07-2026 – T-209/25
Die Entscheidung ist für die markenrechtliche Praxis aus zwei Gründen bedeutsam. Erstens zeigt sie, dass die Annahme eines im Binnenmarkt allgemein verstandenen englischen Begriffs nicht vorschnell erfolgen darf. Wer sich auf eine schwache Kennzeichnungskraft eines englischen Wortelements beruft, muss die tatsächliche Verkehrskenntnis im konkret relevanten Teil der Union substantiiert belegen. Zweitens bestätigt die Entscheidung, dass beschreibende Zusatzbestandteile und ebenfalls beschreibende grafische Elemente die Relevanz eines gemeinsamen unterscheidungskräftigen Wortbestandteils nicht ohne Weiteres neutralisieren. Bei identischen Waren kann schon eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Das gilt auch im Gesundheits- und Nahrungsergänzungsbereich, in dem der Verkehr zwar aufmerksam ist, aber gleichwohl auf eine unvollkommene Erinnerung angewiesen bleibt.
Strategische Einordnung – EuG KW-07-2026 – T-209/25
Für die Anmeldestrategie spricht die Entscheidung dafür, englische Wirk- oder Schutzassoziationen nicht vorschnell als frei verfügbare Schwächelemente zu behandeln. Im Widerspruchsverfahren wird entscheidend sein, für welches Publikum und mit welchen Belegen ein solcher Bedeutungsgehalt nachgewiesen werden kann. Zugleich zeigt das Urteil, dass bildliche Zusätze im Health-Segment oft nur unterstützend wirken und selten den Kern eines konfliktrelevanten Wortelements verdrängen. Wer Serien- oder Submarken bildet, sollte die Nähe zu älteren Zeichen deshalb besonders sorgfältig prüfen.
Warenähnlichkeit – Smart-Home-Komponenten und Lichtwaren (EuG KW-07-2026 – T-618/24)
Hintergrund des Falls – EuG KW-07-2026 – T-618/24
Der Fall betraf die angemeldete Bildmarke „athom Smart Home“ für zahlreiche Waren der Klassen 9 und 11. Dem stand die ältere internationale Wortmarke „ATHOM“ gegenüber, die unter anderem Softwareanwendungen, Schnittstellen sowie Steuer- und Bediengeräte für Home-Automation und damit verbundene Dienstleistungen erfasste. Im Widerspruchsverfahren hatte das EUIPO den Schutz teilweise versagt, bestimmte Waren jedoch ausgenommen. Gerade für elektrische Stecker, Steckdosen, Adapter, Induktoren, Schutzschalter sowie für Glühbirnen und Lichterketten verneinte die Beschwerdekammer eine Ähnlichkeit mit den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke. Die Inhaberin der älteren Marke griff diese Teilzurückweisung an. Streitpunkt war damit nicht primär der Zeichenvergleich, sondern die Frage, ob traditionelle elektrische Bauteile und Beleuchtungsprodukte im aktuellen Smart-Home-Umfeld eine ausreichend enge Beziehung zu Home-Automation-Software und entsprechenden Steuerkomponenten aufweisen.
Die Entscheidung des Gerichts – EuG KW-07-2026 – T-618/24
Das Gericht gab der Klage teilweise statt und hob die Entscheidung der Beschwerdekammer insoweit auf, als sie die Warenähnlichkeit für elektrische Stecker, Steckdosen, Adapter, Induktoren, Schutzschalter sowie für Glühbirnen und festliche Lichterketten verneint hatte. Entscheidender Maßstab war die funktionale und kommerzielle Nähe der Waren. Das Gericht hielt der Beschwerdekammer entgegen, dass sie bei anderen Waren derselben Klassen selbst bereits angenommen hatte, diese könnten Teil eines häuslichen Automatisierungssystems sein und deshalb mit Home-Automation-Software und Steuergeräten komplementär verbunden sein. Dieselbe Überlegung hätte sie auch auf die verbliebenen Produkte anwenden müssen. Gerade Glühbirnen und Lichterketten könnten in einem Smart Home fernsteuerbar eingesetzt werden und über eigene Kommunikationsprotokolle verfügen. Auch bei elektrischen Komponenten bestehe eine relevante Ergänzungsbeziehung im Rahmen vernetzter Haustechnik. Eine unmittelbare Entscheidung über die Verwechslungsgefahr traf das Gericht jedoch nicht. Es stellte klar, dass die Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung nicht vorlagen, weil die Beschwerdekammer die globale Verwechslungsprüfung insoweit noch nicht vollständig vorgenommen hatte.
Bedeutung für die Praxis – EuG KW-07-2026 – T-618/24
Die Entscheidung verschiebt den Blick auf die Warenähnlichkeit im Technikbereich stärker in Richtung Systemkontext. Nicht allein die traditionelle Warenkategorie entscheidet, sondern die tatsächliche Einbindung in vernetzte Nutzungsumgebungen. Für Smart-Home-, IoT- und Automationsfälle bedeutet das, dass klassische Hardwareprodukte nicht isoliert aus einer analogen Produktsicht bewertet werden dürfen. Wo Produkte typischerweise mit Software, Steuergeräten und digitalen Schnittstellen zusammenspielen, kann eine relevante Komplementarität vorliegen. Für Widersprechende erleichtert das die Argumentation, wenn sie die Warenbeziehung technologisch und marktbezogen präzise beschreiben. Für Anmelder steigt zugleich das Risiko, dass vermeintlich entfernte Hardwarewaren in einem vernetzten Ökosystem als ähnlich angesehen werden.
Strategische Einordnung – EuG KW-07-2026 – T-618/24
Das Urteil ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass sich die markenrechtliche Warenähnlichkeit an technische Konvergenzen anpasst. Mit der fortschreitenden Vernetzung von Haushalts- und Elektronikprodukten werden Abgrenzungen, die früher nahelagen, weniger tragfähig. Zugleich bleibt die prozessuale Rolle des Gerichts klar begrenzt: Wo die Beschwerdekammer die globale Verwechslungsprüfung nicht vollständig vorgenommen hat, tritt das Gericht nicht an ihre Stelle. Für die Verfahrensstrategie ist daher entscheidend, schon vor dem EUIPO den Systemcharakter der Waren umfassend herauszuarbeiten.
