Die Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union in EuG KW-06-2026 behandelt sowohl materielle Fragen der Verwechslungsgefahr im Unionsmarkenrecht als auch zentrale verfahrensrechtliche Anforderungen im Verfahren vor dem EUIPO. Die Entscheidungen aus EuG KW-06-2026 zeigen erneut, dass die Kennzeichnungskraft einzelner Zeichenbestandteile maßgeblichen Einfluss auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr haben kann und dass an die organisatorische Sorgfalt von Verfahrensbeteiligten im Markenverfahren strenge Anforderungen gestellt werden.
Während eine Entscheidung die Grenzen des Schutzumfangs bei Marken mit medizinisch anspielenden Zeichenbestandteilen verdeutlicht, betrifft eine weitere Entscheidung die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnissen im Beschwerdeverfahren vor dem EUIPO. Beide Entscheidungen aus EuG KW-06-2026 bestätigen damit grundlegende Leitlinien der unionsgerichtlichen Markenrechtsprechung.
Verfahrensrecht – Wiedereinsetzung bei verspäteter Beschwerdebegründung (EuG KW-06-2026 – T-447/25)
Hintergrund des Falls – EuG KW-06-2026 – T-447/25
Die Klägerin war Inhaberin der Unionswortmarke „jundado“. Die Marke war für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen verschiedener Klassen registriert. Gegen diese Marke stellte ein Wettbewerber beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung des Verfalls wegen fehlender ernsthafter Benutzung gemäß der Unionsmarkenverordnung.
Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO erklärte die Marke vollständig für verfallen. Gegen diese Entscheidung legte die Markeninhaberin Beschwerde bei der Beschwerdekammer ein. Nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss eine solche Beschwerde innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung begründet werden.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdebegründung jedoch nicht innerhalb der maßgeblichen Frist eingereicht. Die Klägerin beantragte daraufhin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 104 der Unionsmarkenverordnung. Zur Begründung machte sie geltend, dass ihr Vertreter am letzten Tag der Frist aufgrund eines umfassenden Internetausfalls bei seinem Internetprovider nicht in der Lage gewesen sei, die Beschwerdebegründung fristgerecht zu übermitteln.
Die Beschwerdekammer wies den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück und erklärte die Beschwerde wegen fehlender fristgerechter Begründung für unzulässig. Gegen diese Entscheidung erhob die Markeninhaberin Klage vor dem Gericht der Europäischen Union.
Die Entscheidung des Gerichts – EuG KW-06-2026 – T-447/25
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer und wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.
Nach Art. 104 der Verordnung (EU) 2017/1001 setzt eine Wiedereinsetzung voraus, dass der Beteiligte trotz Beachtung aller nach den Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert war, eine Frist einzuhalten. Diese Sorgfaltspflicht treffe sowohl die Partei selbst als auch ihren Vertreter.
Das Gericht stellte fest, dass der Vertreter der Klägerin insgesamt vier Monate Zeit gehabt habe, um die Beschwerdebegründung einzureichen. Der geltend gemachte Internetausfall habe lediglich am letzten Tag der Frist stattgefunden und habe zudem nur einen Teil des Tages betroffen. Selbst nach Behebung der Störung habe noch ausreichend Zeit bestanden, um die Beschwerdebegründung fristgerecht einzureichen.
Darüber hinaus betonte das Gericht, dass technische Probleme im Arbeitsalltag nicht ungewöhnlich seien. Gerade deshalb müsse ein Vertreter organisatorische Maßnahmen treffen, um Fristversäumnisse zu vermeiden. Hierzu gehörten insbesondere interne Fristenkontrollsysteme sowie die Möglichkeit alternativer Übermittlungswege.
Da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass alle erforderlichen organisatorischen Maßnahmen getroffen worden waren, sah das Gericht die Voraussetzung der gebotenen Sorgfalt als nicht erfüllt an. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde daher zu Recht abgelehnt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht die hohen Anforderungen, die das Unionsrecht an das Fristenmanagement im Verfahren vor dem EUIPO stellt. Vertreter müssen sicherstellen, dass organisatorische Systeme bestehen, die die Einhaltung von Fristen zuverlässig gewährleisten.
Technische Probleme können nur dann eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, wenn sie außergewöhnlich und nicht vorhersehbar sind. Regelmäßige Risiken wie IT-Ausfälle oder Internetstörungen gehören hingegen zum normalen Betriebsrisiko und müssen bei der Organisation der Fristenkontrolle berücksichtigt werden.
Für Markeninhaber und ihre Vertreter bedeutet dies, dass Schriftsätze möglichst frühzeitig eingereicht werden sollten und geeignete organisatorische Sicherungsmaßnahmen vorhanden sein müssen, um Fristversäumnisse zu vermeiden.
Strategische Einordnung
Die Entscheidung bestätigt die restriktive Linie der unionsgerichtlichen Rechtsprechung bei Anträgen auf Wiedereinsetzung im Markenverfahren. Fristen gelten als zentraler Bestandteil der Verfahrensordnung und werden entsprechend streng gehandhabt. Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies, dass ein zuverlässiges Fristenmanagement und organisatorische Vorsorge eine entscheidende Rolle spielen, um Rechtsverluste im EUIPO-Verfahren zu vermeiden.
Verwechslungsgefahr – Markenvergleich bei schwachem Bestandteil „medis“ (EuG KW-06-2026 – T-142/25)
Hintergrund des Falls – EuG KW-06-2026 – T-142/25
Das Verfahren betraf einen Widerspruch gegen die Anmeldung der Unionsbildmarke „WelMedis“. Die Anmeldung umfasste unter anderem Kosmetikprodukte sowie Dienstleistungen im Bereich der Körper- und Schönheitspflege.
Der Widerspruch wurde auf eine ältere internationale Bildmarke „médis“ gestützt. Diese ältere Marke war insbesondere für medizinische Produkte und Gesundheitsdienstleistungen geschützt.
Die Widersprechende machte geltend, dass die angemeldete Marke den Bestandteil „medis“ vollständig übernehme und deshalb Verwechslungsgefahr eine im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2017/1001 bestehe. Verbraucher könnten daher annehmen, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten.
Die Widerspruchsabteilung des EUIPO wies den Widerspruch zurück. Diese Entscheidung wurde durch die Beschwerdekammer bestätigt. Gegen diese Entscheidung erhob die Widersprechende Klage vor dem Gericht der Europäischen Union.
Die Entscheidung des Gerichts EuG KW-06-2026 – T-142/25
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer und verneinte eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken. Maßgeblich war insbesondere die Bewertung der Kennzeichnungskraft des gemeinsamen Bestandteils „medis“.
Nach Auffassung des Gerichts weist der Bestandteil „med“ beziehungsweise „medi“ im Zusammenhang mit medizinischen Waren und Dienstleistungen einen beschreibenden oder zumindest anspielenden Charakter auf. Der Bestandteil „médis“ verfüge daher in diesem Kontext nur über eine geringe originäre Kennzeichnungskraft.
Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit stellte das Gericht fest, dass die angemeldete Marke zusätzlich den Bestandteil „wel“ am Anfang des Wortzeichens enthalte und sich auch die grafische Gestaltung der beiden Bildmarken deutlich unterscheide. Dadurch entstehe ein anderer Gesamteindruck.
Das Gericht EuG KW-06-2026 gelangte daher zu dem Ergebnis, dass lediglich eine sehr geringe visuelle Ähnlichkeit und eine unterdurchschnittliche phonetische Ähnlichkeit zwischen den Zeichen bestehe. Da die Übereinstimmungen hauptsächlich auf einem schwach kennzeichnungskräftigen Bestandteil beruhten, sei deren Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr begrenzt.
Bedeutung für die Praxis EuG KW-06-2026 – T-142/25
Die Entscheidung EuG KW-06-2026 verdeutlicht, dass Übereinstimmungen in beschreibenden oder schwach kennzeichnungskräftigen Zeichenbestandteilen regelmäßig nur begrenzte Bedeutung für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr haben.
Gerade im Gesundheits- und Medizinbereich werden Begriffe wie „med“ oder „medi“ häufig verwendet. Solche Bestandteile besitzen daher oftmals nur eine eingeschränkte Unterscheidungskraft und können den Schutzumfang einer Marke entsprechend begrenzen.
Unternehmen sollten daher bei der Entwicklung neuer Marken darauf achten, dass das Zeichen insgesamt über ausreichende originäre Kennzeichnungskraft verfügt und nicht überwiegend aus anspielenden oder beschreibenden Elementen besteht.
Strategische Einordnung
Die Entscheidung bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Bewertung schwacher Zeichenbestandteile im Rahmen der Verwechslungsgefahr. Übereinstimmungen in solchen Elementen reichen regelmäßig nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Für Markeninhaber bedeutet dies, dass der Schutzumfang von Marken mit medizinisch anspielenden Begriffen tendenziell enger ist und der Gesamteindruck der Marke entscheidend bleibt.
