In der Woche EuG KW-05-2026 hat das Gericht der Europäischen Union mehrere markenrechtliche Entscheidungen getroffen. Die Bandbreite reicht von Verfallsfragen wegen fehlender ernsthafter Benutzung über relative Schutzhindernisse bis hin zu registerrechtlichen Erledigungen ohne Sachurteil. Die nachfolgenden drei Entscheidungen aus EuG KW-05-2026 betreffen die Themen ernsthafte Benutzung, fehlende Unterscheidungskraft und Verwechslungsgefahr.
Ernsthafte Benutzung – Abweichende Verwendungsform „Genussländer“ (EuG KW-05-2026 – T-46/25)
Hintergrund des Falls – EuG KW-05-2026 – T-46/25
Gegenstand des Verfahrens war ein Antrag auf Verfall der Unionswortmarke „Genussländer“ wegen fehlender ernsthafter Benutzung. Der Antragsteller machte geltend, dass die Marke im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum nicht in einer rechtserhaltenden Form verwendet worden sei. Die Beschwerdekammer hatte jedoch festgestellt, dass eine Benutzung insbesondere für „Käse“ der Klasse 29 nachgewiesen worden sei, auch wenn das Zeichen in leicht abweichender grafischer Gestaltung verwendet wurde.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer. Es stellte klar, dass eine Benutzung auch dann rechtserhaltend sein kann, wenn das verwendete Zeichen in einzelnen Bestandteilen von der eingetragenen Form abweicht, sofern die Unterscheidungskraft nicht beeinflusst wird. Maßgeblich sei, ob die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter verändern. Die vorgelegten Belege zeigten eine tatsächliche, auf den Absatz gerichtete Nutzung im relevanten Zeitraum und Gebiet.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an die Benutzungsform im Rahmen von Verfallsverfahren. Unternehmen können sich auf eine flexible Beurteilung verlassen, solange der kennzeichnende Charakter gewahrt bleibt. Gleichzeitig unterstreicht das Urteil die Bedeutung einer substantiierten Beweisführung zu Umfang, Dauer und geografischer Reichweite der Nutzung.
Strategische Einordnung
Für Markeninhaber bestätigt EuG KW-05-2026, dass geringfügige Modernisierungen oder Gestaltungsvarianten regelmäßig unschädlich sind. Entscheidend bleibt die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise. In Verfallsverfahren kommt es daher weniger auf formale Identität als auf funktionale Kontinuität der Herkunftsfunktion an.
Beschreibende Angabe – Wortmarke „EcoGuard“ (EuG KW-05-2026 – T-131/25)
Hintergrund des Falls – EuG KW-05-2026 – T-131/25
Die Anmelderin begehrte die Eintragung der Wortmarke „EcoGuard“ für verschiedene Waren der Klassen 6, 9 und 17. Das EUIPO lehnte die Eintragung wegen beschreibenden Charakters ab. Die Beschwerdekammer sah in dem Zeichen einen unmittelbar verständlichen Hinweis auf umweltfreundlichen Schutz oder Schutz zu ökologischen Zwecken.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht bestätigte die Zurückweisung. Es bejahte eine hinreichend direkte und konkrete Beziehung zwischen dem Zeichen und den beanspruchten Waren. Die Kombination aus „Eco“ und „Guard“ werde vom englischsprachigen Publikum ohne gedanklichen Zwischenschritt als Beschreibung umweltbezogener Schutzfunktionen verstanden. Damit greife das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c EUTMR ein.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Linie bei umweltbezogenen Begriffskombinationen. Gerade im technischen Bereich werden Wortneuschöpfungen häufig als unmittelbar beschreibend eingestuft, wenn ihre Bestandteile klar verständlich sind und eine sachbezogene Aussage treffen.
Strategische Einordnung
EuG KW-05-2026 unterstreicht, dass auch scheinbar kreative Kombinationen keine Schutzfähigkeit begründen, wenn sie sich in einer werblich beschreibenden Aussage erschöpfen. Für Anmelder empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung, ob die gewählte Bezeichnung über eine rein funktionale oder ökologische Beschreibung hinausgeht.
Verwechslungsgefahr – Zeichenvergleich „TELOTRÓN“ und „TRON“ (EuG KW-05-2026 – T-203/25)
Hintergrund des Falls – EuG KW-05-2026 – T-203/25
Im Streit stand die Anmeldung der Wortmarke „TELOTRÓN“. Ein Widerspruch wurde auf die ältere Unionsmarke sowie eine nationale Marke „TRON“ gestützt. Die Beschwerdekammer bejahte eine Verwechslungsgefahr für bestimmte Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 9 und 44.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht bestätigte die Beurteilung der Beschwerdekammer. Es stellte fest, dass die Zeichen in visueller und klanglicher Hinsicht eine durchschnittliche Ähnlichkeit aufweisen. Der gemeinsame Bestandteil „TRON“ präge die Wahrnehmung maßgeblich mit. Unter Berücksichtigung der Identität bzw. Ähnlichkeit einzelner Waren und Dienstleistungen sei eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b EUTMR gegeben.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass selbst bei zusätzlichen Anfangsbestandteilen eine relevante Zeichenähnlichkeit verbleiben kann, wenn ein identischer Bestandteil erkennbar bleibt. Insbesondere im medizinischen und technologischen Bereich wird auf die Wahrnehmung durch Fachkreise abgestellt.
Strategische Einordnung
Das Urteil bestätigt die Bedeutung der Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller relevanten Faktoren. Für Anmelder ergibt sich die Notwendigkeit, auch bei fantasievollen Erweiterungen bestehender Begriffe das Kollisionsrisiko sorgfältig zu prüfen.
Unionsgeschmacksmuster – Fehlender individueller Charakter eines Bodenbearbeitungsgeräts (EuG KW-05-2026 – T-54/25)
Hintergrund des Falls – T-54/25
Gegenstand des Verfahrens war die Nichtigerklärung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters für eine landwirtschaftliche Bodenbearbeitungsmaschine. Die Antragstellerin stützte sich auf ein älteres Modell und machte geltend, das angegriffene Muster weise keinen individuellen Charakter im Sinne von Art. 6 CDR auf. Die Beschwerdekammer hatte das Muster wegen fehlender Eigenart für nichtig erklärt.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer. Maßgeblich sei der durch das angegriffene Muster beim informierten Benutzer hervorgerufene Gesamteindruck. Trotz eines gewissen Gestaltungsspielraums des Entwerfers dominierten die gemeinsamen Merkmale beider Modelle visuell. Die festgestellten Unterschiede seien nicht ausreichend, um einen anderen Gesamteindruck zu begründen. Damit fehle es an dem erforderlichen individuellen Charakter.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht die hohe Relevanz des Gesamteindrucks bei technischen Erzeugnissen. Selbst wenn einzelne Details abweichen, können dominante Übereinstimmungen zur Nichtigkeit führen. Der Gestaltungsspielraum des Entwerfers wird dabei als zentrales Kriterium herangezogen.
Strategische Einordnung
EuG KW-05-2026 zeigt, dass bei funktional geprägten Produkten eine differenzierende Gestaltung klar hervortreten muss. Unternehmen sollten bei der Entwicklung neuer Designs die prägenden Gestaltungsmerkmale des Formenschatzes sorgfältig analysieren, um die Schutzfähigkeit abzusichern.
Rufausbeutung – Zeichenähnlichkeit „ELLA HOTELS AND RESORTS“ und „ELLE“ (EuG – T-245/25)
Hintergrund des Falls – EuG KW-05-2026 – T-245/25
Die Anmeldung der Wortmarke „ELLA HOTELS AND RESORTS“ war im Widerspruchsverfahren teilweise zurückgewiesen worden. Grundlage war die bekannte Unionsmarke „ELLE“. Die Beschwerdekammer bejahte für bestimmte Dienstleistungen der Klasse 44 eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der älteren Marke.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht bestätigte die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 EUTMR. Es stellte fest, dass das Publikum aufgrund der Zeichenähnlichkeit und der Reputation der älteren Marke eine gedankliche Verknüpfung herstelle. Für Dienstleistungen im Bereich Schönheit und Gesundheit bestehe die Gefahr, dass der Ruf der bekannten Marke auf die jüngere Marke übertragen werde. Eine rechtfertigende „due cause“ sei nicht dargetan worden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht den erweiterten Schutz bekannter Marken auch außerhalb identischer Waren- und Dienstleistungsbereiche. Bereits eine gedankliche Verknüpfung kann ausreichen, wenn eine Rufübertragung naheliegt.
Strategische Einordnung
EuG KW-05-2026 verdeutlicht, dass bei Annäherungen an bekannte Marken erhöhte Sorgfalt geboten ist. Insbesondere bei Lifestyle- und Dienstleistungsmarken kann eine Rufausbeutung auch ohne Verwechslungsgefahr angenommen werden.
Rufausbeutung – Figurative Marke „ELLA RESORTS“ (EuG KW-05-2026 – T-246/25)
Hintergrund des Falls – EuG KW-05-2026 – T-246/25
Im Parallelverfahren zur Wortmarke war eine figurative Anmeldung „ELLA RESORTS“ Gegenstand des Rechtsstreits. Auch hier stützte sich der Widerspruch auf die bekannte Marke „ELLE“. Die Beschwerdekammer hatte den Widerspruch hinsichtlich bestimmter Dienstleistungen aufrechterhalten.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht bestätigte im Wesentlichen die Beurteilung der Beschwerdekammer. Trotz grafischer Ausgestaltung bleibe der Wortbestandteil prägend. Aufgrund der Reputation der älteren Marke bestehe die Gefahr einer unlauteren Rufausbeutung für Dienstleistungen im Bereich Schönheit und Gesundheit. Die zusätzlichen gestalterischen Elemente vermochten die gedankliche Verknüpfung nicht auszuschließen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass auch bei kombinierten Zeichen der Wortbestandteil regelmäßig ausschlaggebend ist. Grafische Zusätze bieten keinen sicheren Schutz vor einer Kollision mit bekannten Marken.
Strategische Einordnung
EuG KW-05-2026 bestätigt die konsistente Anwendung des erweiterten Schutzumfangs nach Art. 8 Abs. 5 EUTMR. Bei der Entwicklung neuer Marken mit klanglicher Nähe zu bekannten Zeichen ist eine umfassende Kollisionsprüfung unerlässlich.
