§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG regelt ein zentrales absolutes Schutzhindernis des deutschen Markenrechts und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Zeichen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, weil ihnen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Vorschrift ist für Markenanmelder von grundlegender Bedeutung, da sie den ersten und häufigsten Prüfungsmaßstab im Anmeldeverfahren darstellt und maßgeblich darüber entscheidet, ob ein Zeichen überhaupt als Herkunftshinweis dienen kann. Systematisch ist die Norm Teil der absoluten Eintragungshindernisse und grenzt markenfähige Zeichen von bloßen Sachangaben oder gebräuchlichen Bezeichnungen ab, ohne auf konkrete Kollisionen mit älteren Rechten abzustellen.
Gesetzestext § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Von der Eintragung sind als Marken ausgeschlossen Zeichen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Systematische Einordnung
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gehört zu den absoluten Schutzhindernissen, die im Rahmen des behördlichen Anmeldeverfahrens von Amts wegen geprüft werden. Die Norm steht am Beginn des Katalogs in § 8 Abs. 2 MarkenG und verdeutlicht bereits durch ihre Platzierung die grundlegende Bedeutung der Unterscheidungskraft für das Markenrecht. Ohne ein Mindestmaß an Unterscheidungseignung kann ein Zeichen die ihm zugedachte Funktion als Herkunftshinweis nicht erfüllen.
Im Gegensatz zu den relativen Schutzhindernissen nach § 9 MarkenG knüpft § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht an ältere Rechte Dritter an. Die Prüfung erfolgt abstrakt bezogen auf das angemeldete Zeichen und die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen. Entscheidend ist allein, ob das Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist, diese Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen.
Systematisch ergänzt § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG insbesondere § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Während Nr. 1 auf das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft abstellt, erfasst Nr. 2 beschreibende Angaben mit Freihaltebedürfnis. Beide Tatbestände überschneiden sich teilweise, sind jedoch rechtlich eigenständig und verfolgen unterschiedliche Schutzrichtungen innerhalb des Markensystems.
Begriffliche und inhaltliche Erläuterung
Der zentrale Begriff des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Unterscheidungskraft. Darunter wird die konkrete Eignung eines Zeichens verstanden, vom Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen zu werden. Unterscheidungskraft ist dabei keine absolute Eigenschaft des Zeichens, sondern stets im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen.
Ein Zeichen fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn es vom maßgeblichen Verkehr ausschließlich als sachbezogene Information, als bloßer Werbehinweis oder als allgemein gebräuchliche Bezeichnung verstanden wird. Maßgeblich ist die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der jeweils betroffenen Waren oder Dienstleistungen.
Die Beurteilung erfolgt ohne vertiefte Analyse, sondern auf Grundlage der unmittelbaren Wahrnehmung. Zeichen, die sich in alltäglichen Worten, einfachen Slogans oder geläufigen Wendungen erschöpfen, können daher regelmäßig an § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG scheitern, wenn sie keinen über die Sachinformation hinausgehenden Herkunftshinweis vermitteln.
Auch neu gebildete Wortkombinationen oder Wortneuschöpfungen sind nicht automatisch unterscheidungskräftig. Entscheidend ist, ob sie sich in einer verständlichen Aneinanderreihung beschreibender Elemente erschöpfen oder ob sie einen eigenständigen Gesamteindruck vermitteln, der vom Verkehr als betriebliches Kennzeichen aufgefasst werden kann.
Bei Bildmarken, Wort-Bild-Marken oder sonstigen Zeichenformen ist zu prüfen, ob die grafische Ausgestaltung über eine bloß dekorative oder werbeübliche Gestaltung hinausgeht. Eine einfache typografische Ausführung oder eine naheliegende bildliche Darstellung vermag fehlende Unterscheidungskraft eines Wortbestandteils in der Regel nicht zu kompensieren.
Abgrenzung zu benachbarten Normen
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist insbesondere von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG abzugrenzen. Während Nr. 1 auf das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft abstellt, setzt Nr. 2 voraus, dass das Zeichen ausschließlich aus beschreibenden Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können.
Ein Zeichen kann unterscheidungskräftig im Sinne von Nr. 1 sein, obwohl es beschreibende Anklänge aufweist. Umgekehrt kann ein Zeichen zwar nicht unmittelbar beschreibend sein, aber dennoch an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlen, etwa weil es sich um eine gebräuchliche Werbeaussage handelt.
Abzugrenzen ist § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ferner von § 3 MarkenG, der die grundsätzliche Markenfähigkeit eines Zeichens regelt. Während § 3 MarkenG die abstrakte Zeichenform betrifft, setzt § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG an der konkreten Wahrnehmung des Zeichens im Verkehr an.
Grenzen der Prüfung im Anmeldeverfahren
Die Prüfung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfolgt im Rahmen des behördlichen Eintragungsverfahrens durch das Deutsche Patent- und Markenamt ausschließlich im Hinblick auf absolute Schutzhindernisse. Gegenstand der Prüfung ist allein die Frage, ob dem angemeldeten Zeichen von vornherein jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Relative Schutzhindernisse, insbesondere mögliche Kollisionen mit älteren Marken oder sonstigen Kennzeichenrechten, werden im Anmeldeverfahren nicht geprüft. Eine Eintragung bedeutet daher keine umfassende rechtliche Absicherung gegenüber Dritten.
Auch nach Eintragung kann ein Zeichen wegen fehlender Unterscheidungskraft im Wege eines Löschungsverfahrens angegriffen werden. Die erfolgreiche Eintragung schließt somit eine spätere rechtliche Überprüfung nicht aus und entfaltet keine Bestandskraft in materiell-rechtlicher Hinsicht.
Die Prüfung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfolgt im Anmeldeverfahren ausschließlich im Hinblick auf absolute Schutzhindernisse. Gegenstand der Prüfung durch das Deutsche Patent- und Markenamt ist allein, ob dem angemeldeten Zeichen von vornherein jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Relative Schutzhindernisse, insbesondere mögliche Kollisionen mit älteren Marken oder sonstigen Kennzeichenrechten, werden im Anmeldeverfahren nicht berücksichtigt.
Mit der Eintragung entsteht zwar formell Markenschutz; sie stellt jedoch keine abschließende rechtliche Absicherung dar. Erst mit der Veröffentlichung der Eintragung eröffnet sich die Möglichkeit, dass Inhaber älterer Rechte Widerspruch einlegen oder ein Löschungsverfahren betreiben. Wird die Marke infolge dessen ganz oder teilweise zurückgewiesen oder gelöscht, bleibt die im Anmeldeverfahren entrichtete Anmeldegebühr verbraucht; zugleich ist der mit der Anmeldung verbundene zeitliche Aufwand verloren. Die Eintragung markiert damit keinen Endpunkt der rechtlichen Prüfung, sondern lediglich einen formellen Zwischenschritt. Zur Absicherung der Anmeldung kann es angezeigt sein, bereits im Vorfeld fachkundigen rechtlichen Rat einzuholen.
Häufige Fehlannahmen
Ein verbreitetes Missverständnis besteht darin, anzunehmen, dass jedes neu erfundene Wort automatisch unterscheidungskräftig sei. Entscheidend ist jedoch nicht die Neuheit, sondern die Verkehrsauffassung.
Häufig wird auch davon ausgegangen, dass eine grafische Gestaltung fehlende Unterscheidungskraft stets ausgleichen könne. Tatsächlich kommt es auf die konkrete Ausgestaltung und deren Eigenständigkeit an.
Ein weiteres Missverständnis betrifft die Annahme, dass eine erfolgreiche Eintragung die materielle Schutzfähigkeit endgültig bestätigt. Die Eintragung stellt jedoch keine abschließende rechtliche Bewertung dar.
Bedeutung für die Praxis
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung, da er den grundlegenden Filter für die Eintragungsfähigkeit von Marken bildet. Die Norm zwingt dazu, Zeichen nicht isoliert, sondern stets im Hinblick auf ihre Herkunftsfunktion zu betrachten.
Für Markenanmelder verdeutlicht die Vorschrift, dass nicht jede Bezeichnung, die im geschäftlichen Verkehr verwendet wird, zugleich markenrechtlichen Schutz beanspruchen kann. Maßgeblich ist stets die Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise.
Die Norm trägt zugleich zum Ausgleich zwischen Individualschutz und Allgemeininteresse bei, indem sie verhindert, dass Zeichen monopolisiert werden, die vom Verkehr nicht als betriebliche Herkunftshinweise verstanden werden können.
Gerichte & amtliche Rechtsprechung
Register & Behörden
Rechtliche Grundlagen
Beispielhafte Entscheidungen zur Unterscheidungskraft
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„MÄDELSABEND“, BPatG, Beschluss vom 12. März 2020, Az. 25 W (pat) 29/19
Das Bundespatentgericht hat die Anmeldung der Wortmarke für Süßwaren der Klasse 30 zurückgewiesen, da der Begriff vom angesprochenen Verkehr als sachbezogene Angabe für den Verwendungsanlass verstanden wird und keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft vermittelt.
Zum Urteil
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„bio mineralwasser“, BPatG, Beschluss vom 16. Dezember 2024, Az. 26 W (pat) 31/20
Das Bundespatentgericht verneinte die Unterscheidungskraft einer als Gewährleistungsmarke angemeldeten Wort-/Bildmarke für Mineralwässer. Die Bezeichnung wurde als beschreibender Hinweis auf Art und Eigenschaften der Waren angesehen, ohne dass das Zeichen selbst eine erkennbare Gewährleistungsfunktion vermittelte.
Zum Urteil
