Solartechnik und Elektrotechnik wachsen immer stärker zusammen – und damit auch das Risiko von Markenkollisionen. Der 30. Senat des Bundespatentgerichts hat mit Beschluss vom 16. Oktober 2025 entschieden, dass zwischen der internationalen Wort-/Bildmarke insolight und der älteren Unionswortmarke SOLIGHT eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht. Der IR-Marke wird der Schutz für Deutschland verweigert.
Markenangaben
Jüngere Marke
- Markenform: Wort-/Bildmarke
- Bezeichnung: insolight
- Darstellung: Über dem ersten „i“ eine stilisierte aufgehende Sonne.
- Registernummer: 1501297
- Anmeldetag: 19.04.2016
- Inhaber: Insolight SA, Chemin de la Dent d’Oche 1A CH-1024 Ecublens (VD), CH
- Vertreter: BOVARD LTD – Patent and Trademark Attorneys, Optingenstrasse 16 CH-3013 Bern, CH
Ältere Marke
- Markenform: Unionsmarke
- Bezeichnung: SOLIGHT
- Registernummer: 015 449 895
- Anmeldetag: 19. Mai 2016
- Inhaber: EDF ENR PWT, 92932, Paris la Défense Cedex, FR
- Vertreter: CABINET GERMAIN & MAUREAU, 69006, Lyon, FR
Waren- und Dienstleistungsklassen
Die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen stellen einen repräsentativen Auszug aus der Empfehlungsliste des Deutschen Patent- und Markenamtes dar.
Jüngere Marke:
- Klasse 9: Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln oder Kontrollieren der Verteilung oder Nutzung von Elektrizität;
- Klasse 11: Geräte und Anlagen zu Beleuchtungs-, Heizungs-, Lüftungs- und Wasserversorgungszwecken sowie zu sanitären Zwecken
- Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie diesbezügliche Forschungsarbeiten und Designerdienstleistungen; industrielle Analyse; industrielle Forschung; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software
Ältere Marke:
- Klasse 9: Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln oder Kontrollieren der Verteilung oder Nutzung von Elektrizität
Kernaussagen der Entscheidung (in Anlehnung an die Leitsätze)
- Waren der Solartechnik (z. B. Solarpaneele, Solarzellen, PV-Anlagen) sind zu elektrotechnischen Komponenten wie Wechselrichtern und Akkumulatoren jedenfalls durchschnittlich ähnlich, wenn sie sich technisch ergänzen.
- Bei der Zeichenähnlichkeit überwiegen die Gemeinsamkeiten zwischen insolight und SOLIGHT: Die zusätzliche Silbe „in“ ändert nichts daran, dass der Bestandteil „solight“ vollständig übernommen ist und das Klangbild prägt.
- Angesichts durchschnittlicher Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft von SOLIGHT und durchschnittlicher Zeichenähnlichkeit bejaht das Gericht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr.
Amtlicher Leitsatz des Gerichts
1. Die angegriffenen Waren der Klasse 09 aus dem Bereich der Solartechnik sind zu den Widerspruchswaren der Klasse 09 aus dem Bereich der Elektrotechnik (u.a. Wechselrichter, elektrische Akkumulatoren, Stromwandler, Stromumrichter) jedenfalls durchschnittlich ähnlich. Auch im Übrigen besteht eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen.
2. Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit ist vorliegend mehr auf die Gemeinsamkeiten abzuheben als auf die Abweichungen, zumal erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen (vgl. BGH GRUR 1993, 972, 975 – Sana/Schosana; GRUR 1998, 924, 925 – salvent/Salventerol; GRUR 2015, 1114, Nr. 20 – Springender Pudel). Wenngleich die zusätzli-che Silbe „in“ in dem in klanglicher Hinsicht allein maßgeblichen Zeichenbestandteil „insolight“ der angegriffenen Wort-/Bildmarke zu Abweichungen in Silbenzahl sowie Sprech- und Betonungsrhythmus führt, überwiegen mit der Übereinstimmung in den nachfolgenden Silben „so/SO-light/LIGHT“ die Gemeinsamkeiten deutlich die Unterschiede.
3. Angesichts der zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „SOLIGHT“ sowie der durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit besteht in der Gesamtabwägung unmittelbare Verwechslungsgefahr.
Hintergrund des Falls
Die angegriffene international registrierte Wort-/Bildmarke insolight (IR 1 501 297) beansprucht Schutz für Deutschland für Waren und Dienstleistungen im Bereich der Solartechnik:
- Klasse 9: Produkte der Photovoltaik wie Solarwafer, Solarbatterien, Solarpaneele, Solarzellen sowie Sensoren und PV-Geräte zur Umwandlung von Sonnenstrahlung in elektrische Energie.
- Klasse 11: elektrische Leuchten und LED-Leuchten.
- Klasse 42: Forschung und Entwicklung im Bereich Photovoltaik und Solarsysteme sowie Softwareentwicklung zur Steuerung von Solaranlagen.
Dem steht die ältere Unionswortmarke SOLIGHT (UM 015 449 895) gegenüber. Nach einer Teillöschung im EUIPO-Nichtigkeitsverfahren ist sie noch für verschiedene Waren der Klasse 9 eingetragen, insbesondere für:
- Wechselrichter, elektrische Akkumulatoren und Batterien, Stromwandler und -umrichter, elektrische und optische Kondensatoren, Verbindungselemente und Spezialglas für Photovoltaikzellen und -bauteile.
Die Markenstelle des DPMA hatte der IR-Marke den Schutz für Deutschland wegen Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verweigert. Dagegen wandte sich die Inhaberin von insolight mit der Beschwerde und argumentierte vor allem mit fehlender Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sowie einem ausreichenden Zeichenabstand.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundespatentgericht (BPatG) bestätigt die Entscheidung des DPMA: Zwischen insolight und SOLIGHT besteht Verwechslungsgefahr, der IR-Marke wird der Schutz in Deutschland verweigert.
Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit
Ausgangspunkt ist die Registerlage: Die jüngere Marke deckt Solartechnikprodukte und damit verbundene Forschung und Software ab, die ältere Marke elektrotechnische Komponenten.
- Identität: Zwischen „Solarbatterien“ der IR-Marke und „elektrischen Batterien“ der Widerspruchsmarke besteht unmittelbare Warenidentität, da Solarbatterien unter den Oberbegriff elektrische Batterien fallen.
- Durchschnittliche Ähnlichkeit Klasse 9: Wechselrichter, Akkumulatoren, Stromwandler & Co. der Widerspruchsmarke dienen typischerweise dazu, die in PV-Anlagen erzeugte Energie aufzubereiten, bereitzustellen und zu speichern. Sie ergänzen die von insolight beanspruchten Solarprodukte und werden teilweise vom selben Anbieter als Komponenten von PV-Systemen vertrieben.
- Ähnlichkeit zu Klasse 11: Batteriehersteller treten häufig auch als Anbieter von Beleuchtungslösungen auf. Vor diesem Hintergrund bejaht das Gericht eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit zwischen elektrischen Batterien der älteren Marke und den Leuchten/LED-Leuchten der jüngeren Marke.
- Ähnlichkeit zu Klasse 42: Hersteller und Anbieter von PV-Anlagen beschäftigen sich regelmäßig auch mit Forschung, Entwicklung und technischer Ausgestaltung entsprechender Systeme. Zwischen den elektrotechnischen Waren der älteren Marke und den F&E-Dienstleistungen der jüngeren Marke besteht daher ebenfalls eine durchschnittliche Ähnlichkeit.
Insgesamt kommt der Senat für sämtliche angegriffenen Waren und Dienstleistungen der IR-Marke zu einer zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit mit den Widerspruchswaren.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Marke SOLIGHT verfügt nach Auffassung des Gerichts über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Der Verkehr nimmt SOLIGHT überwiegend als einheitlichen Fantasiebegriff wahr:
- Die Bestandteile „SO“ und „LIGHT“ verschmelzen optisch (Einwortschreibung in Großbuchstaben) und klanglich zu einer Einheit; eine analytische Aufspaltung in „so“ und „light“ oder eine spanisch-englische Kombination „sol + light“ ist nicht naheliegend.
- Selbst wenn man eine Assoziation zu „Sonnenlicht“ oder „so leicht“ in Betracht zieht, erschließt sich für die noch eingetragenen elektrotechnischen Kleinteile kein klar beschreibender Gesamtsinn.
- Der Begriff SOLIGHT ist weder allgemeinsprachlich noch fachsprachlich als feste Bezeichnung etabliert.
Damit bleibt es bei einer normalen, nicht geschwächten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für die verbleibenden Waren.
Zeichenvergleich
Im Zeichenvergleich stellt das Gericht auf den Wortbestandteil der jüngeren Wort-/Bildmarke ab: Ausschlaggebend ist die Bezeichnung insolight, da der Verkehr sich bei der mündlichen Benennung regelmäßig am Wort orientiert.
- Klanglich unterscheidet sich insolight von SOLIGHT lediglich durch die vorangestellte Silbe „in“. Der ältere Begriff SOLIGHT wird vollständig übernommen. Trotz unterschiedlicher Silbenzahl und leicht verändertem Betonungsrhythmus überwiegen die Gemeinsamkeiten („so/SO-light/LIGHT“) deutlich die Unterschiede.
- Der Grundsatz, dass Wortanfänge besonders beachtet werden, tritt zurück, wenn der übrige Zeichenbestand weitgehend übereinstimmt. Genau das sieht der Senat hier als gegeben an.
- Begrifflich werden beide Markenwörter als Fantasiebegriffe wahrgenommen; ein klarer begrifflicher Abstand, der zur Entschärfung des Klangabstands beiträgt, besteht nicht.
Insgesamt bejaht das Gericht eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit zwischen insolight und SOLIGHT.
Weitere rechtliche und prozessuale Aspekte
Rechtlich ordnet der Senat die Konstellation als klassische Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ein. Unter Berücksichtigung des Wechselwirkungsgrundsatzes – Zusammenspiel von Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit, Kennzeichnungskraft und Zeichenähnlichkeit – führt die Gesamtabwägung zur Bestätigung der Schutzversagung. Verfahrensrechtliche Besonderheiten oder Billigkeitsgründe, die z. B. eine andere Kostenverteilung rechtfertigen könnten, sieht das Gericht nicht.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Unternehmen und Agenturen in der Energie- und Solartechnik von hoher praktischer Relevanz. Sie zeigt, dass Marken im Schnittfeld von Photovoltaik und Elektrotechnik schnell in den Kollisionsbereich älterer Kennzeichen geraten – auch wenn die Produktbereiche auf den ersten Blick unterschiedlich erscheinen.
Was Markeninhaber beachten sollten
Wer Marken im Bereich Solar- und Energietechnik anmeldet, sollte den Blick nicht nur auf „klassische“ PV-Begriffe richten, sondern auch auf elektrotechnische Komponenten.
- Waren- und Dienstleistungsrecherchen sollten immer auch ergänzende Produkte (Wechselrichter, Batterien, Stromwandler etc.) einbeziehen.
- Marken, die ältere Zeichen vollständig übernehmen und nur um kurze Vorsilben ergänzt werden, sind im Kollisionsfall besonders kritisch.
- Auch bei nur durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und Warenähnlichkeit kann eine Verwechslungsgefahr bejaht werden, wenn die Zeichen sehr nahe beieinander liegen.
Was Agenturen beim Naming berücksichtigen sollten
Gerade bei englisch anmutenden Fantasiebegriffen im Technik- und Energiebereich ist Vorsicht geboten – kleine Vor- oder Nachsilben reichen oft nicht, um ausreichend Abstand zu bestehenden Marken zu schaffen.
- Fantasiebegriffe sollten nicht lediglich ein älteres Zeichen mit einer kurzen Vorsilbe fortschreiben, sondern eigenständig wirken.
- Die Nähe von Solar- und Elektrotechnik sollte in der Kollisionsprüfung mitgedacht werden – auch wenn das Produkt gefühlt „nur PV“ ist.
- Frühe rechtliche Checks vor Markenanmeldung und Kampagnenstart vermeiden teure Umbenennungen.
Typische Fehler, die das Urteil zeigt
- Unterschätzung der Warenähnlichkeit zwischen Solartechnik und Elektrotechnik, obwohl sich die Produkte technisch ergänzen.
- Vertrauen auf eine vermeintlich „bessere“ Fantasieaussage, obwohl der ältere Begriff vollständig übernommen wird.
- Fokus auf grafische Gestaltung der Wort-/Bildmarke, obwohl im Klangvergleich allein der Wortbestandteil zählt.
Fazit
Mit der Entscheidung zu insolight und SOLIGHT verdeutlicht das Bundespatentgericht, dass im Bereich der Energie- und Solartechnik bereits durchschnittliche Warenähnlichkeit, eine normale Kennzeichnungskraft und eine deutlich überlagernde Zeichenähnlichkeit ausreichen, um Verwechslungsgefahr anzunehmen. Wer in diesem Marktsegment neue Marken entwickeln will, sollte nicht nur kreative, technisch klingende Begriffe suchen, sondern vor allem ausreichend Abstand zu bestehenden Kennzeichen halten.
