Wenn ein „Fuchs“ in der Markenwelt unterwegs ist, wird es schnell heikel: Im Verfahren Q-FOX gegen eine Wort-/Bildmarke mit dem Wortbestandteil „PHOX“ hatte das Bundespatentgericht (BPatG) zu klären, ob für Druckereierzeugnisse sowie Lehr- und Unterrichtsmaterial eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht. Trotz identischer Waren und klanglicher Nähe im Bestandteil „FOX/PHOX“ sah der Senat keinen ausreichenden Grund, den jüngeren Eintrag zu löschen – mit wichtigen Hinweisen dazu, wie weit der Schutzbereich zusammengesetzter Marken mit Buchstabenpräfix reicht.
Markenangaben
Jüngere Marke
- Markenform: Wort-/Bildmarke
- Bezeichnung: PHOX
- Registernummer: 30 2020 224 120
- Anmeldetag: 22.06.2020
- Inhaber: m+ GmbH, 86368 Gersthofen, DE
- Vertreter: m+ GmbH, 86368 Gersthofen, DE
Ältere Marke
- Markenform: Wortmarke
- Bezeichnung: Q-FOX
- Registernummer: 30 2018 012 284
- Anmeldetag: 16.05.2018
- Inhaber: NOVELLUS Holding AG, 77767 Appenweier, DE
- Vertreter: Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB Rechtsanwälte, Kaiser-Joseph-Str. 284, 79098 Freiburg
Waren- und Dienstleistungsklassen
Die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen stellen einen repräsentativen Auszug aus der Empfehlungsliste des Deutschen Patent- und Markenamtes dar.
Jüngere Marke:
- Klasse 16: Papier; Pappe [Karton]; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien
- Klasse 20: Möbel; Spiegel; Bilderrahmen; Behälter, nicht aus Metall, für Lagerung; Behälter, nicht aus Metall, für Transport
Ältere Marke:
- Klasse 16: Papier; Pappe [Karton]; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien
Hintergrund des Falls
Die jüngere Marke ist eine Wort-/Bildmarke, deren prägender Wortbestandteil „PHOX“ lautet. Gestaltet ist sie mit einem stilisierten Mobiltelefon anstelle des Buchstabens „O“ und wird unter anderem für eine breite Palette von Waren der Klasse 16 und 20 genutzt. Für das Verfahren relevant sind vor allem die Klasse-16-Waren wie Papier, Pappe, Druckereierzeugnisse, Büroartikel, Lehr- und Unterrichtsmaterial sowie diverse Ablagesysteme und Verpackungsmittel.
Die Widersprechende stützt sich auf die ältere Wortmarke „Q-FOX“ (Registernummer 30 2018 012 284), eingetragen unter anderem für Druckereierzeugnisse sowie Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) der Klasse 16. Der Widerspruch richtete sich ausschließlich gegen einen Teil der Waren der jüngeren Marke in Klasse 16 – insbesondere Druckereierzeugnisse sowie Lehr- und Unterrichtsmaterial.
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hatte den Widerspruch bereits zurückgewiesen und eine Verwechslungsgefahr verneint. Dagegen legte die Inhaberin der älteren Marke Beschwerde zum BPatG ein. Im Laufe des Verfahrens kam es außerdem zu Rechtsnachfolgen auf beiden Seiten (Übertragung der Widerspruchsmarke, Verschmelzung der Markeninhaberin), ohne dass dies den Prüfungsmaßstab änderte.
Rechtlich spielte das bekannte Zusammenspiel aus Warenidentität, Kennzeichnungskraft und Zeichenähnlichkeit eine Rolle: Die Widersprechende berief sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und machte sowohl unmittelbare als auch mittelbare Verwechslungsgefahr geltend.
Die Entscheidung des Gerichts
Das BPatG bestätigt die Entscheidung des DPMA: Trotz identischer Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Beschwerde wird vollumfänglich zurückgewiesen.
Im Einzelnen geht der Senat in der klassischen dreistufigen Prüfung vor: Zunächst werden die sich gegenüberstehenden Waren bewertet (Identität), anschließend die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (durchschnittlich) und schließlich die Zeichenähnlichkeit in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht geprüft. Besonders im Fokus stehen dabei der klangliche Vergleich „PHOX“ vs. „Q-FOX“ und die Frage, ob die Elemente „Q“ bzw. das möglicherweise als „FOX“ wahrgenommene „PHOX“ prägend sind.
Selbst unter Berücksichtigung des Erfahrungssatzes, dass bei Warenidentität ein größerer Zeichenabstand erforderlich ist, sieht das Gericht diesen Abstand als gewahrt an. Auch eine gedankliche Verbindung im Sinne einer Markenserie oder eines „Abstammungszusammenhangs“ verneint der Senat.
Warenidentität im Bereich Druck und Unterricht
Bei den relevanten Waren der Klasse 16 geht das Gericht von Warenidentität aus. Beide Marken beanspruchen „Druckereierzeugnisse“ wortgleich. Auch die Waren „Lehr- und Unterrichtsmaterial“ der jüngeren Marke und „Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]“ der älteren Marke werden als identisch angesehen: Entweder sind die Begriffe weitgehend synonym oder der Begriff „Lehrmittel“ umfasst zumindest die gegenständlichen Lehrmaterialien oberbegrifflich.
Damit ist die Ausgangslage für die Widersprechende recht günstig: identische Waren, angesprochen werden sowohl allgemeine Endverbraucher als auch Fachkreise, und es gibt keinen Anlass, von einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.
Kennzeichnungskraft der Marke „Q-FOX“
Die ältere Marke „Q-FOX“ verfügt nach Auffassung des Senats über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Zwar wird diskutiert, ob „FOX“ als englisches Wort für „Fuchs“ in Zusammenhang mit Druckereierzeugnissen oder Lehr- und Unterrichtsmaterial beschreibende Anklänge haben könnte und ob das „Q“ als Kürzel für „Qualität“ oder „Quick“ verstanden wird. Im Ergebnis vermittelt die Kombination „Q-FOX“ aber keinen klaren, unmittelbar warenbeschreibenden Sinngehalt.
Da es für die Kennzeichnungskraft auf den Gesamteindruck ankommt, führt selbst eine denkbare Schwächung einzelner Bestandteile nicht zur Annahme einer insgesamt kennzeichnungsschwachen Marke. Der Schutzumfang ist daher weder besonders eng noch gesteigert – er bewegt sich im üblichen Rahmen.
Zeichenvergleich: Q-FOX vs. PHOX
Entscheidend ist die Frage, ob die gegenüberstehenden Zeichen trotz ihres unterschiedlichen Aufbaus so ähnlich sind, dass das Publikum die Marken verwechselt oder gedanklich miteinander in Verbindung bringt.
Bildliche Unterschiede
Visuell unterscheiden sich die Marken deutlich: Die jüngere Marke ist eine grafisch gestaltete Wort-/Bildmarke mit einem stilisierten Mobiltelefon anstelle des Buchstabens „O“ und einem insgesamt bildbetonten Erscheinungsbild. Die ältere Marke „Q-FOX“ ist dagegen eine reine Wortmarke mit Bindestrich und eigener Kontur.
Da das Publikum Marken in der Regel so wahrnimmt, wie sie ihm entgegentreten, ohne sie zu zergliedern, fällt diese unterschiedliche Darstellungsform ins Gewicht. Die grafische Ausgestaltung der jüngeren Marke erleichtert dem Verkehr das Auseinanderhalten, auch aus dem Erinnerungsbild heraus.
Klangliche Betrachtung
In der klanglichen Beurteilung steht sich auf der einen Seite der einsilbige Bestandteil der jüngeren Marke („PHOX“, gesprochen [fɔks]) gegenüber, auf der anderen Seite die zweisilbige Wortmarke „Q-FOX“, die typischerweise als [kjuː-fɔks] oder [kuː-fɔks] ausgesprochen wird. Beide Zeichen teilen den Bestandteil [fɔks], unterscheiden sich aber deutlich im Anlaut.
Der Senat betont, dass es nicht naheliegt, das „Q“ bei der Aussprache von „Q-FOX“ einfach wegzulassen. Selbst wenn das „Q“ in bestimmten Konstellationen als Abkürzung für „Qualität“ oder „Quick“ verwendet werde, bedeute dies nicht, dass es im konkreten Zeichen stets nur beschreibend verstanden oder klanglich ignoriert werde. Vielmehr sei der Verkehr an Ausdrücke mit vorangestelltem „Q“ gewöhnt, die in der Praxis regelmäßig vollständig ausgesprochen werden.
Hinzu kommt, dass das „Q“ den Wortanfang prägt – und der Anfang eines Kennzeichens erfahrungsgemäß mehr Beachtung findet als nachgeordnete Elemente. Auch wenn der gemeinsame Bestandteil [fɔks] im Wortinneren übereinstimmt, genügen die Unterschiede in Länge und Beginn der Zeichen, um eine klangliche Verwechslungsgefahr zu verneinen.
Begriffliche Aspekte und mittelbare Verwechslungsgefahr
Begrifflich weist die ältere Marke „Q-FOX“ keinen eindeutig festgelegten Bedeutungsgehalt auf. Selbst wenn Teile des Verkehrs in „FOX“ den englischen Begriff für „Fuchs“ erkennen und „Q“ mit „Qualität“ oder „Schnelligkeit“ verbinden, entsteht daraus kein unmittelbar beschreibender Ausdruck für die beanspruchten Waren.
Die Widersprechende argumentierte zusätzlich mit einer mittelbaren Verwechslungsgefahr: Das Publikum könne „Q-FOX“ als schnellere oder höherwertige Variante eines „FOX“ bzw. „PHOX“ verstehen und die Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung bringen. Diesen Ansatz lehnt das BPatG ab. Allein die Übereinstimmung in einem Element („FOX/PHOX“) reiche nicht aus, um eine Zuordnung zum gleichen Unternehmen anzunehmen. Weder lägen Anhaltspunkte für eine Markenserie vor, noch sei der ältere Marke in ihrer Gesamtheit in die jüngere übernommen worden.
Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung, wonach der bloße Schutz einzelner Elemente („Elementenschutz“) nicht über die Konstruktion einer gedanklichen Verbindung erreicht werden darf. Entscheidend bleibt der Gesamtvergleich der Zeichen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt eindrücklich, dass selbst bei identischen Waren und einem übereinstimmenden Zeichenbestandteil eine Verwechslungsgefahr nicht automatisch gegeben ist. Für die Praxis im Markenrecht ist vor allem der Umgang mit Buchstabenpräfixen wie „Q-“ und mit vermeintlich beschreibungsnahen Bestandteilen interessant.
Was Markeninhaber beachten sollten
- Auch bei identischen Waren genügt es nicht, nur auf einen gemeinsamen Bestandteil (hier: „FOX/PHOX“) zu verweisen. Entscheidend ist der Gesamtvergleich der Marken.
- Präfixe wie „Q-“ werden nicht ohne Weiteres als reine Qualitätsaussage verstanden, sondern können den kennzeichnenden Gesamteindruck maßgeblich mitbestimmen.
- Wer eine Marke mit einem geläufigen „Stamm“ anmeldet, sollte prüfen, ob dieser Bestandteil wirklich allein prägend ist oder ob der Gesamteindruck aus mehreren Elementen besteht.
- Der Versuch, aus der Übereinstimmung in einem Teil der Marke eine mittelbare Verwechslungsgefahr abzuleiten, stößt schnell an die Grenzen des unzulässigen Elementenschutzes.
Für Markeninhaber lohnt sich daher ein genauer Blick auf die Systematik der Verwechslungsprüfung. Eine vertiefte Darstellung der Prüfungsschritte – insbesondere zur Wechselwirkung von Warenidentität, Kennzeichnungskraft und Zeichenähnlichkeit – bieten Grundlagenbeiträge zur Verwechslungsgefahr nach § 9 MarkenG.
Was Agenturen beim Naming berücksichtigen sollten
- Fantasiebegriffe mit animalischen Anklängen („Fuchs“, „Fuchs-ähnlich“) sind beliebt – gerade im Bildungs- und Softwarebereich. Agenturen sollten frühzeitig prüfen, welche älteren Zeichen mit ähnlichen Wortstämmen existieren.
- Kreative Spellings mit einzelnen Buchstaben oder Symbolen (wie „Q-“ oder stilisierte Buchstaben durch Icons) können helfen, sich vom Umfeld abzugrenzen – aber sie ersetzen keine systematische Kollisionsprüfung.
- Wer bewusst auf Wortstämme wie „FOX“ setzt, sollte sich überlegen, ob eine spätere Markenfamilie gewollt ist – und wie weit man sich von bereits existierenden Marken Dritter entfernen kann.
Typische Fehleinschätzungen, die das Urteil verdeutlicht
- Die Annahme, ein „Q-“ vor einem Zeichen werde vom Publikum automatisch als bloße Qualitätsangabe übergangen, ist zu pauschal.
- Es reicht nicht, auf Entscheidungen zu verweisen, in denen ein abweichender Anfangslaut nicht verwechslungshindernd war – es kommt stets auf den konkreten Einzelfall und die Gesamtwirkung an.
- Die Berufung auf mittelbare Verwechslungsgefahr als Auffangtatbestand scheitert, wenn nur ein einzelnes Element übereinstimmt und keine klare Markenserie erkennbar ist.
Fazit
Der Beschluss des BPatG macht deutlich, dass der Schutzumfang von Marken mit Buchstabenpräfix und Fantasiebegriffen zwar solide, aber nicht grenzenlos ist. Trotz identischer Waren und eines klanglich übereinstimmenden Bestandteils im Wortinneren („FOX/PHOX“) verneint der Senat die Verwechslungsgefahr, weil der Anfangslaut „Q“ sowie die unterschiedliche grafische Gestaltung den Zeichen einen hinreichenden Abstand verleihen.
Für Unternehmen und Agenturen bedeutet das: Ein gemeinsamer Wortstamm allein genügt nicht, um mit Erfolg gegen eine jüngere Marke vorzugehen. Entscheidend bleiben der Gesamteindruck und die konkrete Kombination von Buchstaben, Symbolen und grafischen Elementen – insbesondere am Wortanfang.
