Im Streit um die Wortmarke „ELIXR“ hat das Bundespatentgericht entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr mit den älteren „HELIXOR“-Marken besteht – selbst dort, wo sich die Waren im pharmazeutischen Bereich überschneiden. Zentral waren dabei Unterschiede am Wortanfang („H“) und am Wortende („-XR“ vs. „-XOR“) sowie die unterschiedlichen begrifflichen Anlehnungen. Für Markeninhaber und Naming-Agenturen zeigt der Fall, wie stark einzelne, „kleine“ Zeichenbestandteile in der Gesamtwürdigung ins Gewicht fallen können.
Markenangaben
Jüngere Marke
Ältere Marke
Waren- und Dienstleistungsklassen
Jüngere Marke
- Klasse 3: Nicht medizinische Kosmetika und Mittel für Körper- und Schönheitspflege; nicht medizinische Zahnputzmittel; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Wasch- und Bleichmittel; Aloe Vera-Mittel für kosmetische Zwecke; Atemfrischesprays; atemerfrischende Präparate für den persönlichen Gebrauch; Badesalze, nicht für medizinische Zwecke; Badezusätze nicht für medizinische Zwecke; desodorierende Seifen; Detergenzien, ausgenommen zur Verwendung in Herstellungsverfahren und für medizinische Zwecke; Duftholz; Duftstoffe für die Wäsche; Fette für kosmetische Zwecke; kosmetische Badezusätze; Lebensmittelaromen [ätherische Öle]; Lotionen für kosmetische Zwecke; Luftbeduftungsmittel; Mandelöl; Mundspülungen, nicht für medizinische Zwecke; Öle für Körper- und Schönheitspflege; Öle für kosmetische Zwecke; Räuchermittel [Duftstoffe]; Räucherstäbchen; Rosenöl; Seifen; Zahnpasta; Zahnputzmittel;
- Klasse 5: Pharmazeutische Erzeugnisse; medizinische und veterinärmedizinische Präparate; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke; Babykost; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Pflaster; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide; Herbizide; Immunstimulanzien; Luftreinigungsmittel; Nahrungsergänzungsmittel mit kosmetischer Wirkung; Schlafmittel; Vitaminpräparate;
Ältere Marke
- Klasse 5: Pharmazeutische Präparate und Arzneimittel, insbesondere Leukämie- und Krebsheilmittel; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische und nicht medizinische Zwecke;
Hintergrund des Falls
Gegen die Eintragung der Wortmarke „ELIXR“ (deutsche Marke) wurde Widerspruch erhoben – unter anderem aus mehreren älteren „Helixor/HELIXOR“-Rechten (deutsche Marke und Unionsmarken, teils als Wortmarke, teils als Wort-/Bildmarke). Im Kern ging es um die Frage, ob Verbraucher „ELIXR“ wegen klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Nähe für eine Abwandlung von „HELIXOR“ halten könnten, insbesondere im Bereich pharmazeutischer Produkte und Nahrungsergänzungsmittel.
Die Markenstelle des DPMA hatte bereits eine Verwechslungsgefahr verneint. Dagegen richtete sich die Beschwerde – mit dem Ziel, die Löschung der angegriffenen Marke zu erreichen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundespatentgericht (BPatG) wies die Beschwerde zurück. Es sah keine Verwechslungsgefahr im Sinne der relativen Schutzhindernisse nach Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG , auf die das Widerspruchsverfahren nach § 42 MarkenG aufbaut. In der Gesamtabwägung hielten die Zeichen „ELIXR“ und „HELIXOR“ trotz Überschneidungen bei den Waren einen ausreichenden Abstand.
Für die Praxis ist daran bemerkenswert, dass das Gericht die Zeichenähnlichkeit sehr konkret an typischen Wahrnehmungsregeln festmacht: Wortanfänge werden stärker beachtet, ungewöhnliche Buchstabenfolgen fallen ins Auge – und bei Arzneimitteln kann zudem eine erhöhte Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise eine Rolle spielen.
Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit
Im Warenvergleich stellte das Gericht – bezogen auf die maßgebliche ältere Unionsmarke „HELIXOR“ – Überschneidungen bis hin zur Identität fest. Im pharmazeutischen Kernbereich (Klasse 5) können Oberbegriffe und Unterbegriffe so nah beieinander liegen, dass von Identität auszugehen ist. Daneben nahm das Gericht für weitere, im Register breiter gefasste Waren unterschiedliche Ähnlichkeitsgrade an.
Für die Waren der Klasse 3 („Kosmetika“ und verwandte Produkte) war der Abstand zu den pharmazeutischen Waren der Klasse 5 im Ergebnis deutlich größer: Hier überwog ein unterdurchschnittliches Ähnlichkeitsniveau, das in der Wechselwirkung mit der Zeichenähnlichkeit zu berücksichtigen war.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die ältere Marke „HELIXOR“ stufte das Gericht als durchschnittlich kennzeichnungskräftig ein. Entscheidend war, dass „HELIXOR“ für die betroffenen Waren keinen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt vermittelt. Zwar steckt in „HELIXOR“ erkennbar „Helix“ (als Begriff für Windung/Spirale, in Naturwissenschaften geläufig), doch ergibt sich daraus nach Auffassung des Gerichts kein naheliegender, sachbezogener Hinweis auf pharmazeutische Präparate oder Nahrungsergänzungsmittel.
Damit blieb es beim „Normalfall“: durchschnittliche Kennzeichnungskraft – weder deutlich geschwächt durch Beschreibungsnähe noch gesteigert durch tragfähige Nachweise einer besonderen Verkehrsdurchsetzung oder Bekanntheit, die den Schutzumfang deutlich erweitert hätte.
Zeichenvergleich
Im Zentrum der Entscheidung stand der Zeichenvergleich. Das Gericht prüfte – wie üblich – Schriftbild, Klang und Bedeutung. Das Ergebnis: In der Gesamtheit unterscheiden sich „ELIXR“ und „HELIXOR“ hinreichend.
- Schriftbildlich: Trotz einer deutlichen Buchstabenüberschneidung (insbesondere „ELIX“) wirken Wortanfang und Wortende trennend. „HELIXOR“ ist länger, hat einen zusätzlichen Anfangsbuchstaben „H“ und enthält im Auslaut „-OR“, während „ELIXR“ mit der ungewöhnlichen Endung „-XR“ arbeitet. Diese „verkürzte“ Endung kann als auffälliges Stilmittel wahrgenommen werden und erzeugt ein anderes optisches Gesamtbild.
- Klanglich: Das Gericht stellte darauf ab, dass das „H“ am Wortanfang im Deutschen nicht schlicht „verschwindet“, sondern (wenn auch klangschwach) als Hauchlaut wahrnehmbar ist. Hinzu kommt, dass „HELIXOR“ durch den Vokal in „-XOR“ leichter „rund“ aussprechbar ist, während „ELIXR“ wegen „-XR“ eher kantig und weniger flüssig wirkt. Das führt zu einem hörbaren Abstand – gerade wenn man berücksichtigt, dass Verbraucher Marken häufig nicht analytisch, sondern im Gesamteindruck erfassen.
- Begrifflich: „ELIXR“ lehnt sich erkennbar an „Elixier“ an (Assoziation: Heil- oder Zaubertrank), während „HELIXOR“ eher an „Helix“ (Spirale/Windung) anknüpft. Diese unterschiedlichen Bedeutungsanklänge verstärken die Trennung.
Ergebnis: Trotz teilweiser Warenidentität verneinte das Gericht die unmittelbare Verwechslungsgefahr. Auch Anhaltspunkte für eine mittelbare Verwechslungsgefahr (etwa über eine Zeichenserie) sah es nicht.
Weitere rechtliche und prozessuale Aspekte
Der Fall hatte mehrere prozessuale Nebenthemen, die in Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren regelmäßig praxisrelevant werden können:
- Nichtbenutzungseinrede: Die Inhaberin der jüngeren Marke erhob die Einrede mangelnder Benutzung. Für die maßgebliche (jüngere) ältere Unionsmarke „HELIXOR“ (Anmeldung Oktober 2020) hielt das Gericht die Einrede jedoch für offensichtlich unzulässig, weil die Benutzungsschonfrist noch nicht abgelaufen war. Folge: Auf Seiten dieser älteren Marke waren alle eingetragenen Waren zu berücksichtigen.
- Vorwurf der „Wiederholungsmarke“/Rechtsmissbrauch: Der Einwand, eine Neuanmeldung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt, blieb im Widerspruchsverfahren ohne Durchgriff. Das Gericht ordnete dies dem typischen, eher summarischen Charakter des Widerspruchsverfahrens zu.
- Privatrechtliche Abgrenzungsvereinbarung: Eine von der Widersprechenden angesprochene Abgrenzungsvereinbarung spielte für die markenrechtliche Prüfung im Widerspruchsverfahren keine Rolle, weil die Löschungsgründe in § 42 Abs. 2 MarkenG abschließend geregelt sind.
- Mehrere ältere Rechte: Die Widersprechende stützte sich auf mehrere „HELIXOR“-Marken. Das Gericht stellte klar, dass sich am Ergebnis auch für die weiteren älteren Zeichen nichts ändert, weil der Abstand der Zeichen insgesamt ausreichend ist (und die Wort-/Bildmarke zusätzlich schon wegen ihrer grafischen Ausgestaltung deutlich anders wirkt).
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist ein gutes Beispiel für die „Wechselwirkung“ im Verwechslungsgefahrentest: Hohe Warenähnlichkeit zwingt nicht automatisch zur Löschung – umgekehrt können deutliche Zeichenunterschiede selbst im Identitätsbereich tragen. Zugleich zeigt der Fall, dass Gerichte bei pharmazeutischen Waren oft mit einer gesteigerten Aufmerksamkeit rechnen, was die Schwelle für Verwechslungen zusätzlich anheben kann.
Was Markeninhaber beachten sollten
Unternehmen sollten bei Kollisionsprüfungen nicht nur auf „Buchstaben-Overlap“ schauen, sondern auf die wahrnehmungsstarken Stellen (Anfang/Ende) und auf die Bedeutungsanker einer Marke.
- Bei Wortmarken ist der Wortanfang häufig entscheidend: Ein zusätzlicher Anfangsbuchstabe kann den Gesamteindruck deutlich verschieben.
- Ungewöhnliche Endungen (wie -XR) können ein eigenes „Profil“ schaffen – aber auch die Aussprache verkomplizieren und damit die klangliche Nähe reduzieren.
- Im Pharma- und Supplementbereich lohnt es sich, den Aufmerksamkeitsgrad der Zielkreise realistisch einzuplanen: Das kann Verwechslungsannahmen bremsen.
- Benutzungsfragen strategisch prüfen: Nichtbenutzungseinreden sind nur dann ein Hebel, wenn die Benutzungsschonfristen tatsächlich abgelaufen sind.
Was Agenturen beim Naming berücksichtigen sollten
Für Naming- und Branding-Projekte liefert der Fall eine sehr konkrete Lehre: Kleine formale Unterschiede können groß sein – wenn sie an der „richtigen Stelle“ sitzen und semantisch mitgetragen werden.
- Bei Neuschöpfungen frühzeitig testen, wie stark Anfangslaute und Wortenden den Gesamteindruck prägen.
- Bewusst entscheiden, ob eine „verkürzte“ Schreibweise (z. B. Vokalauslassung) als markantes Stilmittel funktioniert – und ob sie die Aussprache eher erschwert oder vereinfacht.
- Neben Ähnlichkeit in Buchstaben immer auch die Bedeutungsstory prüfen: Unterschiedliche Assoziationen können ein wichtiges Distanzkriterium sein.
- Kollisionsrecherche nicht nur im identischen Warenkern, sondern auch im Randbereich (z. B. Kosmetik vs. pharmazeutische Produkte) mitdenken – inklusive realistischer Warenähnlichkeitsgrade.
Typische Fehler, die das Urteil zeigt
- Zu starkes Vertrauen auf „fünf gemeinsame Buchstaben“ ohne Berücksichtigung von Wortanfang und Wortende.
- Die Annahme, ein „H“ am Wortanfang werde im Deutschen regelmäßig „verschluckt“ – das kann bei der klanglichen Bewertung nach hinten losgehen.
- Prozessualer „Overreach“: Der Versuch, über Rechtsmissbrauchsargumente Themen in das Widerspruchsverfahren zu ziehen, die dort typischerweise nicht entscheidungserheblich sind.
Fazit
Das Bundespatentgericht hat die Verwechslungsgefahr zwischen „ELIXR“ und „HELIXOR“ verneint und die Beschwerde gegen die DPMA-Entscheidung zurückgewiesen. Ausschlaggebend waren der prägende Unterschied am Wortanfang („H“), die abweichenden Wortenden („-XR“ vs. „-XOR“) und die unterschiedlichen Bedeutungsanklänge. Praktisch zeigt der Fall: Gerade bei Wortmarken können gezielte Unterschiede an Anfang und Ende – kombiniert mit einer klaren semantischen Distanz – auch bei Warenüberschneidungen den nötigen Abstand sichern.
