Ob eine neue Marke eingetragen werden kann, hängt nicht nur von absoluten Schutzhindernissen wie der Unterscheidungskraft ab. Sobald ältere Rechte im Spiel sind, rückt § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG in den Mittelpunkt: Er regelt, wann eine jüngere Marke wegen Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke nicht eingetragen werden darf oder auf Widerspruch wieder gelöscht wird. Für Markeninhaber, Unternehmen und Agenturen ist diese Norm der zentrale Maßstab für die Frage: „Kollidiert unser neues Zeichen mit bestehenden Marken?“
Hintergrund und Zweck der Norm
§ 9 MarkenG gehört zu den sogenannten relativen Schutzhindernissen. Während das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) absolute Schutzhindernisse wie fehlende Unterscheidungskraft von Amts wegen prüft, werden relative Schutzhindernisse grundsätzlich nur auf Antrag oder Widerspruch des Inhabers älterer Rechte berücksichtigt. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG schützt dabei Inhaber älterer Marken vor der Eintragung jüngerer Marken, die mit ihren Zeichen kollidieren.
Der Zweck der Norm ist eindeutig: Sie soll verhindern, dass mehrere Marken existieren, zwischen denen der Verkehr eine betriebliche Verbindung vermutet. Verwechslungsgefahr bedeutet dabei nicht nur, dass Zeichen unmittelbar verwechselt werden, sondern auch, dass der Eindruck entstehen kann, die Marken stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.
Die Vorschrift ist damit ein zentrales Instrument, um den durch die ältere Marke geschaffenen Herkunftshinweis zu sichern. Gleichzeitig sorgt sie dafür, dass der Markenschutz nicht zu eng geführt wird: Verwechslungsgefahr setzt stets eine Gesamtabwägung der Umstände voraus und schützt nicht vor jeder Ähnlichkeit oder gedanklichen Berührung, sondern nur vor relevanter Verwechslungsgefahr im Rechtssinn.
Warum es trotz Markeneintragung zum Widerspruch kommen kann
Ein häufiger Irrtum in der Praxis besteht darin, die Eintragung einer Marke als umfassende rechtliche Freigabe zu verstehen. Tatsächlich prüft das Markenamt im Anmeldeverfahren nicht, ob ältere, ähnliche Marken bereits existieren.
Fragen der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 MarkenG – also die Ähnlichkeit von Zeichen sowie die Nähe der betroffenen Waren oder Dienstleistungen – werden nicht von Amts wegen geprüft. Diese Aspekte spielen erst dann eine Rolle, wenn ein Inhaber einer älteren Marke aktiv wird.
Die Rolle des Widerspruchsverfahrens
Nach der Eintragung und Veröffentlichung der Marke haben Inhaber älterer Kennzeichen die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch richtet sich dann gegen die jüngere Marke und stützt sich auf die behauptete Verwechslungsgefahr.
In diesem Stadium wird erstmals umfassend geprüft, ob sich die Marken im schriftbildlichen, klanglichen oder begrifflichen Gesamteindruck zu nahekommen und ob die betroffenen Waren oder Dienstleistungen aus Sicht des Verkehrs als wirtschaftlich verbunden erscheinen könnten.
Das Ergebnis kann für den Inhaber der jüngeren Marke gravierend sein: Je nach Umfang der Kollision droht die teilweise oder vollständige Löschung der Marke – trotz vorheriger Eintragung.
Praktische Bedeutung für Unternehmen und Agenturen
Der Umstand, dass die eigentliche Kollisionsprüfung erst im Widerspruchsverfahren stattfindet, unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Markenrecherche vor der Anmeldung. Die rechtliche Auseinandersetzung wird nicht durch das Markenamt ausgelöst, sondern durch Wettbewerber oder andere Markeninhaber.
§ 9 MarkenG bildet damit das zentrale Korrektiv zur reinen Eintragungsprüfung: Er entscheidet darüber, ob eine Marke dauerhaft Bestand hat oder nachträglich wieder aus dem Register entfernt wird.
Gesetzliche Grundlage und Stellung im System
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG (vereinfacht wiedergegeben) bestimmt, dass eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist beziehungsweise im Widerspruchsverfahren gelöscht werden kann, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht; hierzu zählt auch die Gefahr, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Die Norm steht damit im Zentrum des Kollisionsrechts zwischen Marken. Sie greift immer dann, wenn
- eine ältere Marke (z. B. eingetragenes Zeichen, Unionsmarke, internationale Registrierung mit Schutz in Deutschland) existiert und
- eine jüngere Marke eingetragen oder angemeldet wird, die mit dieser älteren Marke konkurriert.
Im Unionsmarkenrecht findet sich eine inhaltlich vergleichbare Regelung in Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV. Die Grundsätze zur Verwechslungsgefahr – insbesondere zur sogenannten Wechselwirkung zwischen Kennzeichnungskraft, Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sowie Zeichenähnlichkeit – sind im deutschen und europäischen Recht weitgehend harmonisiert.
Tatbestandsmerkmale im Überblick
Die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG folgt einer etablierten Struktur. Wesentliche Bausteine sind:
- Ältere Marke und prioritätsjüngere Marke: Zunächst muss eine ältere Marke mit einem früheren Zeitrang vorliegen (z. B. frühere Eintragung, frühere Anmeldung oder ältere Benutzungsmarke). Die angegriffene Marke ist jünger und wird daran gemessen.
- Waren- und Dienstleistungsidentität / -ähnlichkeit: Es wird geprüft, ob die von älterer und jüngerer Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen identisch, hochgradig ähnlich, ähnlich oder nur entfernt ähnlich sind. Je näher sich die Waren/Dienstleistungen kommen, desto eher kann Verwechslungsgefahr vorliegen.
- Zeichenähnlichkeit: Die Marken werden im Hinblick auf Klang, Bild (schriftbildlich) und Begriff (konzeptionell) verglichen. Der Gesamteindruck der Zeichen ist maßgeblich; der Durchschnittsverbraucher nimmt Marken nicht analytisch auseinander, sondern behält eher ein ungenaues Erinnerungsbild.
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke: Je stärker die ältere Marke ist (z. B. Fantasiebegriff, hohe Bekanntheit), desto größer ist ihr Schutzumfang. Eine schwach unterscheidungskräftige Marke (z. B. mit beschreibenden Anklängen) genießt einen engeren Schutzbereich.
- Wechselwirkung (Gesamtabwägung): Alle Faktoren werden in einer Gesamtschau gewürdigt. Hohe Warenidentität kann geringere Zeichenähnlichkeit ausgleichen und umgekehrt; eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke kann ebenfalls dazu führen, dass bereits eine geringere Zeichenähnlichkeit zur Verwechslungsgefahr führt.
Die Frage lautet am Ende: Besteht für die angesprochenen Verkehrskreise die Gefahr, dass sie die jüngere Marke für eine Marke des Inhabers der älteren Marke halten oder jedenfalls eine wirtschaftliche Verbindung annehmen?
Abgrenzungen zu anderen Normen
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist von anderen Konstellationen abzugrenzen:
- § 8 MarkenG (absolute Schutzhindernisse): Während § 8 MarkenG auf die Eintragungsfähigkeit des Zeichens als solcher abzielt (z. B. fehlende Unterscheidungskraft, beschreibende Angaben), geht es bei § 9 um Kollisionen mit bereits bestehenden Rechten. Die Marke kann also originär unterscheidungskräftig sein und dennoch wegen Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke scheitern.
- § 14 MarkenG (Markenverletzung): § 14 kommt ins Spiel, wenn ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird und dadurch die Rechte des Markeninhabers verletzt. § 9 betrifft demgegenüber primär das Register – also Eintragung und Bestand der Marke. Inhaltlich sind die Prüfungsmaßstäbe zur Verwechslungsgefahr aber eng verwandt.
- Bekannte Marken / Ausnutzung der Wertschätzung: Bei besonders bekannten Marken können zusätzlich zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 erweiterte Schutzmechanismen greifen (z. B. Verwässerung, Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung). Hier ist in der Praxis oft eine Kombination mit anderen Regelungen erforderlich.
Typische Fallkonstellationen und Beispiele
Praxisbeispiele und typische Fehler
Die Praxis der Verwechslungsgefahr kennt zahlreiche wiederkehrende Muster. Einige typische Konstellationen sind:
- Wortmarke gegen Wortmarke – ähnliche Struktur: Zwei vergleichsweise kurze Zeichen mit identischem oder ähnlichem Wortanfang, ähnlicher Silbenzahl und vergleichbarem Gesamtklang (z. B. „SOLIGHT“ vs. „INSOLIGHT“). Der Verkehr neigt dazu, besonders den Wortanfang stärker wahrzunehmen, was die Gefahr von Verwechslungen erhöht.
- Gemeinsames prägendes Element: Wenn beide Marken ein identisches oder sehr ähnliches Element enthalten, das den Gesamteindruck dominiert, kann Verwechslungsgefahr bestehen, selbst wenn die Zeichen insgesamt nicht identisch sind. Entscheidend ist, ob dieses Element als Herkunftshinweis wahrgenommen wird oder nur beschreibend ist.
- Unterschiedliche Schreibweise, ähnlicher Klang: Abweichungen in der Schreibweise („C“ statt „K“, „Y“ statt „I“) reichen häufig nicht aus, wenn der Klang der Zeichen nahezu identisch bleibt. Der Durchschnittsverbraucher merkt sich eher das Lautbild als die exakte Orthografie.
- Waren- und Dienstleistungserweiterung: Ein Unternehmen meldet eine Marke für ergänzende Waren oder Dienstleistungen an, während ein Dritter unter einem ähnlichen Zeichen bereits in einem benachbarten Segment tätig ist (z. B. Druckereierzeugnisse vs. Lehr- und Unterrichtsmaterial). Je näher die wirtschaftliche Beziehung, desto eher liegt Verwechslungsgefahr nahe.
- Markenfamilien und Serienzeichen: Wenn ein Markeninhaber eine Reihe von Zeichen mit gleichem Stammbestandteil führt, kann eine jüngere Marke mit ähnlicher Struktur als „Serienfortsetzung“ wahrgenommen werden, auch wenn sie formal noch abweicht.
Typischer Fehler in der Praxis: Es wird lediglich auf die äußerliche oder semantische Kreativität des neuen Namens geachtet, ohne zu prüfen, ob im Register bereits ältere Marken mit ähnlichem Kernbestandteil oder ähnlichem Klang existieren – gerade im selben oder einem angrenzenden Waren- und Dienstleistungsbereich.
Bedeutung gerichtlicher Entscheidungen
Die Prüfung der Verwechslungsgefahr ist stark einzelfallbezogen. Dennoch hat die Rechtsprechung klare Leitlinien entwickelt, wie Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, Zeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft zu bewerten sind. Entscheidungen des Bundespatentgerichts (BPatG), des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie der europäischen Gerichte (EuG, EuGH) sind daher für die Auslegung von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG prägend.
Einige wiederkehrende Grundsätze sind:
- Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt aus Sicht des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der betreffenden Waren oder Dienstleistungen.
- Es ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen; es gibt keinen starren Punktescore für Warenähnlichkeit, Kennzeichnungskraft und Zeichenabstand, sondern eine dynamische Wechselwirkung.
- Eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke (z. B. aufgrund von Bekanntheit) führt zu einem weiteren Schutzumfang und damit zu strengeren Anforderungen an den Abstand der jüngeren Marke.
- Bei Spezialprodukten oder Fachverkehr können höhere Aufmerksamkeit und stärkere Differenzierungsfähigkeit des Publikums zu einer eher restriktiven Annahme der Verwechslungsgefahr führen; bei Massenprodukten kann der Schutz tendenziell weiter greifen.
Für Markenanmelder und Agenturen lohnt sich daher nicht nur ein Blick ins Register, sondern auch in grundlegende Entscheidungen zu Verwechslungsgefahr – insbesondere in der eigenen Branche.
Praxis-Tipps für Markeninhaber und Agenturen
Praxis-Tipps für Markeninhaber
Wer eine Marke anmelden oder ausbauen möchte, sollte § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG im Blick behalten. Einige praktische Hinweise:
- Kollisionsrecherche vor Anmeldung: Vor einer Markenanmeldung sollte zumindest eine Basisrecherche im deutschen Markenregister, im EU-Markenregister und ggf. weiteren Registern erfolgen. Je wichtiger die Marke, desto eher empfiehlt sich eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche.
- Branchen- und Klassenumfeld betrachten: Es reicht nicht, nur nach identischen Zeichen zu suchen. Auch ähnliche Zeichen im gleichen oder einem angrenzenden Waren- und Dienstleistungsbereich können zu Verwechslungsgefahr führen.
- Kennzeichnungskraft der eigenen Marke aufbauen: Eine Fantasiebezeichnung mit klarer Eigenart bietet nicht nur bessere Eintragungschancen, sondern genießt im Kollisionsfall meist auch einen größeren Schutzumfang als eine schwach unterscheidungskräftige Marke.
- Reaktionsstrategie bei entgegenstehenden älteren Marken: Wenn im Rahmen der Recherche ältere Marken auftauchen, sollte geprüft werden, ob:
- eine ausreichende Zeichen- und Warenferne besteht,
- eine Koexistenzvereinbarung möglich ist,
- oder ggf. ein Rebranding bzw. eine Modifikation der Marke sinnvoller ist als ein Konflikt.
- Widersprüche und Angriffe ernst nehmen: Geht ein Widerspruch oder ein Löschungsantrag wegen Verwechslungsgefahr ein, sollte frühzeitig eine rechtliche Bewertung erfolgen – auch mit Blick auf eventuelle Gegenangriffe (z. B. Nichtbenutzungseinrede gegen die ältere Marke).
Praxis-Tipps für Agenturen und Naming-Projekte
Agenturen, die Namen und Markenstrategien entwickeln, tragen eine große Verantwortung für die Kollisionsrisiken der vorgeschlagenen Zeichen. Aus der Perspektive von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG sind insbesondere folgende Punkte wichtig:
- Rechtsaspekt in das Briefing integrieren: Bereits im Briefing sollte klar vereinbart werden, dass Namensvorschläge nicht nur marketingseitig, sondern auch aus markenrechtlicher Sicht tragfähig sein sollten.
- Offene Kommunikation zu Kollisionsrisiken: Agenturen sollten transparent machen, dass sie – je nach Vertragsgestaltung – keine vollständige markenrechtliche Prüfung leisten, aber deutliche Warnsignale (z. B. sehr ähnliche, bekannte Marken im gleichen Segment) ansprechen.
- Bewusster Umgang mit „Anlehnungen“: Kreative Anlehnungen an bekannte Marken (z. B. ähnliche Silben, ähnliche Struktur) mögen werblich reizvoll erscheinen, erhöhen aber massiv das Risiko von Widersprüchen und Markenverletzungen.
- Favoriten juristisch überprüfen lassen: Gerade bei größeren oder internationalen Projekten ist es sinnvoll, eine Auswahl an Favoritennamen durch spezialisierte Anwälte oder Markenexperten prüfen zu lassen, bevor sich der Kunde endgültig entscheidet.
Weiterführende Entscheidungen
Die Auslegung von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG wird maßgeblich durch Entscheidungen des BPatG, des BGH und der europäischen Gerichte geprägt. Auf deiner Website können an dieser Stelle interne Links zu konkreten Urteilsbesprechungen aufgenommen werden, etwa zu Fällen, in denen Verwechslungsgefahr bejaht oder verneint wurde.
- [BPatG, Aktenzeichen, Jahr]: Entscheidung zur Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wortmarken mit ähnlichem Klang in einem technischen oder konsumgüternahen Bereich.
- [BPatG, Aktenzeichen, Jahr]: Entscheidung zur Zeichenähnlichkeit bei kurzen Fantasiebegriffen und der Rolle des gemeinsamen Wortanfangs.
- [BGH oder EuGH, Aktenzeichen, Jahr]: Grundsatzentscheidung zur Wechselwirkung zwischen Kennzeichnungskraft, Warenähnlichkeit und Zeichenabstand.
Diese Liste kann mit konkreten, bereits auf deiner Website veröffentlichten Urteilsanalysen befüllt und per Link (z. B. in der Kategorie „Markenrecht – Entscheidungen“) ergänzt werden.
Fazit
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bildet den Kern des Kollisionsschutzes im Markenrecht. Die Norm sorgt dafür, dass Markeninhaber sich darauf verlassen können, dass keine jüngeren Marken ins Register aufgenommen werden, die im Verkehr mit ihren Kennzeichen verwechselt werden könnten. Gleichzeitig verlangt sie eine differenzierte Gesamtabwägung: Nicht jede Ähnlichkeit führt zur Verwechslungsgefahr, doch je näher sich Waren und Zeichen kommen – und je stärker die ältere Marke ist –, desto größere Abstände müssen jüngere Marken einhalten.
Für Unternehmen und Agenturen bedeutet das: Eine solide Markenstrategie berücksichtigt nicht nur Kreativität und Marketingwirkung, sondern auch den rechtlichen Abstand zu bestehenden Marken. Wer frühzeitig recherchiert, bewusst unterscheidungskräftige Zeichen wählt und Kollisionsrisiken offen adressiert, minimiert die Gefahr teurer Widersprüche und Löschungsverfahren – und nutzt § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG als verlässlichen Rahmen, nicht als böse Überraschung im Nachhinein.
— SEO-Titel: § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG: Verwechslungsgefahr im Markenrecht erklärt URL-Slug: paragraf-9-abs-1-nr-2-markeng-verwechslungsgefahr Bild-Alt-Text: Symbolbild Markenrecht – Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen aelterer und juengerer Marke Bild-Titel: § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG – Verwechslungsgefahr im MarkenrechtGerichte & amtliche Rechtsprechung
Register & Behörden
Rechtliche Grundlagen
Beispielhafte Entscheidungen zur Unterscheidungskraft
-
„insolight“, BPatG, Beschluss vom 16. Oktober 2025, Az. 30 W (pat) 546/22
Das Bundespatentgericht verneinte den erforderlichen Markenabstand zwischen „insolight“ und der älteren Marke „SOLIGHT“. Ausschlaggebend waren die durchschnittliche Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit in den Klassen 09, 11 und 42 sowie die klangliche Zeichenähnlichkeit bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft.
Zum Urteil -
„DUX“, BPatG, Beschluss vom 10. Mai 2011, Az. 27 W (pat) 137/10
Das Gericht nahm eine Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke „DUX“ und der älteren Wortmarke „DOC’S“ an. Maßgeblich war die klangliche Zeichenähnlichkeit bei identischen Waren der Klassen 18 und 25 trotz abweichender grafischer Gestaltung.
Zum Urteil
